Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Zweiter Theil)

  
422 Vierter Abſchnitte, 
geſchnitten werden. Zu den Lagerhölzern oder Unter- 
lagen , welche auf die Fußböden der untern Stockwerke 
genagelt werden, muß gutes kerniges Holz genommen 
werden , damit es deſto länger daurez; dieſe Unterlagen 
müſſen vollkommen horizontal und auh niht zu weit 
aus einander gelegt werden, damit ſich die Bretter nicht 
biegen können. Man darf alſo die Unterlagen nicht 
leicht über 3 Fuß von Mitte zu Mitte aus einander 
legen. Wenn dieſes geſchehen, werden die Bretter auf 
der obern Seite abgehobelt und die Kanten beſtoßen, 
dit zuſammengefugt und geſpundet, alsdann feſt zu- 
ſammengetrieben und mit eiſernen Nägeln, welche ge= 
hörig in die Unterlagen reichen, feſt genagelt ; hiebei 
iſt darauf zu ſehen, daß jedes Brett recht dicht mit 
feiner Unterfläche auf die Unterlage zu liegen Fomme, 
Da aber die Bretter nicht eine gleiche Dicke haben, fo 
werden gewöhnlich Spä ne oder Splitter unter die 
dünnen Bretter geſhoben, um fie dadurch zu erheben 
und ihnen mit den andern eine gleiche Fläche zu geben, 
Es iſt aber beſſer, wenn von den flärfern Brettern fo 
viel, quer über das Brett, abgehobelt wird, bis es 
an ‘dieſen Stellen den dünnen Brettern gleich wird; 
(dieſes Querüberhobeln nennen die Tifchler ab: 
jwirden.) 
Soll ein Fußboden in ein großes Zimmer gelegt 
werden, wo die Bretter nicht lang genug feyn würden 
und alſo zuſammengeſezt werden müſſen, ſo iſt es 
beſſer, den Fußboden in Füllungen a Fig. 292. abzu- 
theilen , und ſolche mit einem ſogenannten Frieß b ein- 
zufaſſen, welches beides aus dem Profil erſichtlich iſt. 
Bei Legung eines ſolchen Fußbodens werden die
	        
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