136 Erfter Abfchnite.
Die Breite der Bretter rechnet man gewöhnlich im
Durhfchnitt zu einem Fuß. Bon fhwachen Sägeblöden
find fie aber felten wegen des ımvermeidlichen Abgangs über
10 Zoll breit; Dieferhalb, und weil die Bretter nicht immer
ganz gerade» find, auch wegen des GSpundes, und weil die
Simmer felten gerade bie ganze oder halbe Lange eines Bret-
ted haben, Fünnen die Bretter aus 24 Fuß lange Säge=
blöden von mittelmäßiger Stärke, di. 12 Zoll breit, doch
nur zu 20, und die aus fhwächern nur zu 16 — 18
Duadratfuß bei Veranfchlagung der Fußböden angenommen
werden.
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Tönigl. Ober : Bau: Departement die Grfparung der Sägeblöce
auf alle Weife zur Abfiht, und es ift verordnet worden, daß
bei dem Zönigl. Domänen-Bauten die Pferdeftälle nicht mehr
ausgebohlt, fondern gepflaftert werden follen,
Serner werden den Unterthanen Feine Bretter mehr zur
Belegung ihrer Kornböden verabreicht, und es geht aud)
reht. gut an, über die Balken und den Boden einen zwei
Sol Starken Lehm» Eftrich zu madyen, der mit Theergalle
gehärtet und geglättet ift, wie bie Scheunen: Sluren, wels
he, der Bauer leicht ausbeffern Eann; das Gebäude wird
daducd, einigermaßen feuerficherer, und man wird auf einem
folhen Boden weniger Mäufe verfpüren, als bei gedielten
Kornböden.
Nähftdem fo dürfen bei den Fönigl. Domänen» und Un:
ferthanen-Bauten Feine Bretter zu Giebelverkleidungen, wie es
fonft geidyah veranfdlagt werden,. fondern die Sächer der Gie:
bei mlüffen ausgemawert oder gelehnt werben.
Eben fo werden zur Belegung der Fußböden in den Ins
terthanen : Gebäuden gar feine, bei den Wirthfchafts = Gebäu-
ben, Börfters Prediger: und andern Gebäuden aber, wozu
freies Bauholz; aus den Tönigl. Forften verabreicht wird, nur
34 denjenigen Simmern, wo bie Nothwendigkeit es erfordert,
Bretter zu Fußboden veranfhlagt, und müffen bei den Unter:
thanen : Gebäuden Lehr: Eftrihe, und in andern Gebäuden
Pflafter von Mauerfteinen angefertigt werben.
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