Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Erster Theil)

  
344 Dritter Abfhnitt, 
Stein breit und einen Stein flarf, ;jedod dergeftalt mit ein- 
gewölbt, daß das ganze Zonnengewölbe innerhalb des Kel- 
Ierö überall gerade ift, daher die mehrere Stärke der Gurte 
von einem halben Stein gegen das übrige Gewölbe ober- 
halb vorfteht. 
Sn ein Zonnengemölbe beftimmt, um größere "Kaften 
au tragen, vder will man.es gegen die Gewalt darauf fal= 
Vender fchwerer Körper fichern, und Daher eine größere Stärke 
ded Gemwölbes anordnen, fo müffen die Gurte in gleichem 
Verhältniffe an Stärke zunehmen; 5. DB. wenn: das Gewölbe 
einen. Stein far feyn foll, fo müffen die Gurte ein und ei: 
nen halben Stein flarf feyn, fo daß die Gurte jederzeit 
mwenigflens Y, Stein färfer werden, al das SKellergemölbe, 
und ‚fo. müffen fie auch. verhältnigmäßig einen bis zwei 
Steine breiter feyn. 
Nähftdem müflen die Lonnengewölbe "auch wenigs 
tens von unten, oder aus der Eroe g herauf, bis Auf die 
halbe Höhe, der Bogen m k (Fig. 86 C) bintermauert 
werden. 
Der im .Grundriffe A-mit K bezeichnete Gukt: dient 
dazu, um den beiden Kränzen ee mehrere Spannung zu geben. 
8.129. 
Konftrultion der Rappengewölbe. 
Die zur Ueberwölbung- der Keller und Souterraing 
jehr bequemen. fogenannten Kappengemwölbe find zwar 
in Berlin, Potsdam und in einigen andern großen Städten 
befannt, Dagegen aber im. den Provinzial: Städten und 
auf dem Lande noch nicht fehr in Ausübung gebracht wor- 
den. E5 foll daher deren Konfleuftion. etwas umftändlicher 
befchrieben werben. 
Zuvörderft Fan man fih aus folgendem einen allge- 
  
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