) N, i
a
nt v
ID, Ald in,
NR
Mowr af,» u
Kg
iR di
aplı)
Hi
A
(
nr A
Im
sv r
Sul
Bon den Mauern und Wänden der Gebäude. 413
befinden Eann, welches der Durchfahrt zugleich Erleuchtung
verichafft.
Die Lattenhölzer müffen gleich bei der Aufführung des
Mauer mit eingelegt, fo wie auh die Thür: und Klinke
haken, Mauer: und Schlieghafen der Thüren mit einge:
mauert werden.
Der mit eifernen Schienen befchlagenen Schwellhölzer
ef, und die fogenannten Schwellbretter oder Fustkritte,
gegen melde die Thären einwärts in einem Yalze ane
fchlagen, wo nämlich Feine hölzerne Zargen find, werden
aber gemwöhnlicy erjt bei Beendigung des Zaues hiheinges
legt, weil fie fonft während des Baues fchon zu fehr abge»
nut werden.
Z:heil$ des befiern Anfehens, theils ver mehreren
Dauerhaftigkeit wegen, ift zur Haupfregel angenommen,
daß, wenn ein Gebäude mehrere Stodwerfe hat, jederzeit
Senfter über Fenfter zu ftehen Eommen muß, und überhaupt,
daß auf eine Oeffnung nicht eine Mauer gefeßt werden foll.
Bei breiten Hausthüren oder Einfahrtsthorwegen ift es aber
nicht gänzlich zu vermeiden, daß, weil das Fenfter über fel-
bigen fchmäler ift, als die darımter befindliche Sihlr, nicht
ein Theil der. obern Schäfte‘ mit auf die untere Shuröffz
nung zu ftehen Eommen follte. In diefem Fall, muß befons
ders der innere Sturz der Thür zu flach, undsauch wenigs
fiend 1 bis 1%, Stein ftark gewölbt werden. Sm Fall aber,
daß andere Umftände dies nicht verftatten, wenn nämlich die
Haus: oder Einfahrtthüren einen geraden Sturz haben
follten,, und die Deffnung deflelben bis nahe unter die Bal-
fen‘reicht, fo muß, um den Sturz von der Lafl der darauf
ftehenden Mauer des folgenden Stodwerfö zu befreien, nocd)
ein Bogen. abe, Fig. 134. A, einen Stein flarf, deffen
obere Gleiche alödenn, bei erforderlichen Umftänden, bis 3