Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Erster Band)

   
Bon den künſtlichen Steinen. 129 
dem einen Kopfe des Ofens, die Ziegel fertig, ſo werden die 
Schürlöcher auf dieſer Seite zugemauert, und die auf der 
gegenüberftehenden Seite, oder am andern Kopfe, geöffnek, 
durch welche alsdann ſo lange gefeuert wird, bis der Ofen 
ovôllig durchgebrannt iſt. 
Ein ſolcher Brand kann , nah Beſchaffenheit der Wit- 
terung, mit Inbegriff des Shmauchfeuers, 11, 12 bis 14 
- Tage währen; dann kühlt der Ofen in drei Tagen ab, und 
die Steine werden herausgenommen. 
Es fann aber ein ſolher Brand auh noh länger 
dauern und vieles Holz verbrannt werden, wenn der Ziegler 
nicht bei der Dede des Ofens recht aufmerkſam iſi, und ſo- 
hald ex wahrnimmt, daß das Feuer an einem Orte in hellen 
Flammen durchfchlägt, dergleichen Stellen nicht fogleich mit 
Erde oder magerm Lehm zude>t. Wenn dies aber gehörig 
beobachtet wird, ſo kann dadurch der Feuerzug durch den 
ganzen Ofen ziemlich gleichförmig regiert werden. 
Die gewöhnlichen und beſtändigen Ziegelöfen haben 
bekanntermaßen Erhöhungen, oder ſogenannte Bänke, zwi- 
ſchen den Feuer - Kanälen. Bei Feldöfen können ſelbige aber, 
wenn mit Holz gefeuert wird, wegfallen; dahingegen find 
bei dem Torfbrande in Feldöfen nicht nur dergleichen Bänke, 
fondern auch Rofte von Ziegelfteinen, wie folhe ©. 137 
beſchrieben werden, nöthig. 
In den Gegenden am Rhein und in den Niederlanden, 
wo man fih zum Brennen der Ziegel der Stüden Koh: 
len, ſo wie des Kohlen- Gries bedient, verfährt man beim 
Seßten der Feldöfen, ſo wie beim Brennen, folgendermaßen. 
Der Grund, worauf der Ofen geſeßt werden foll, wird 
zuerſt gut geebnet, und feſtgeſtampft, um das Einſinken der 
Ziegel zu verhindern. Alsdann wird derſelbe mit einer 
Lage Ziegel a, oder einem Pflaſter, auf die hohe Kante be- 
de>t (Fig. 54. Taf. VI), wozu man fich bleichgebrannter 
und zerbrochener Biegel bedienen kann. Auf dieſe Sohle 
kommen die Luftzüge bbb... darüber die Schürlöcher 
cee...; leßtere werden auch Mund genannt. Die Luftzüge 
Gilly, Landbaufuut. I. 9 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
     
  
  
      
 
	        
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