Don den Fünftlichen Steinen. 61
größer gemacht werden muß, als das Maß, welches der
Stein nach der völligen Austro>nung behalten ſoll, erfodert.
ZU 1000 Lehmpaßtzen von letztgedachter Größe gehören
24 Fuder Lehm zu 10 Kubikfuß, 10 Bund Stroh und 4
Scheffel Flahs- oder Hanficheben. Für das 1000 anzufer-
tigen, werden mit allen dazu gehörigen Umſtänden, als: An-
ſchaffung des Streichtiſches , der Formen und Herbeiſchaffung des
Waſſers, 3 Rthlr. bis 3 Rthlr. 8 Ggr. in den Anſchlägen angeſetzt.
Zu einer Schachtruthe vollen Mauer, nach Abzug der Shürz
und Fenſteröffnungen, werden erfodert 550 Stück Lehmpaten
von leßtgedachter Größe (mithin nur etwa halb ſo viel Lehm-
paßen , als gebrannte Ziegel von gewöhnlicher Größe, woraus
die Erſparung, mit Lehmpaten zu bauen, gegen gebrannte
Ziegel ſhon einleuchtet ). Eine zweiſpännige Fuhre ladet 60
bis 70 Stü ausgetro>neter Lehmpaßzen. Sowol die Lehm-
ſteine als Lehmpaßzen werden mit Lehm, und nicht mit Kalk-
mörtel vermauert, wozu der erfoderliche Lehm, in vorgedach-
ten Sâßen von der angegebenen Quantität des Lehms zu
den Lehmpaßen , ſchon gerechnet iſ *).
Dieſe ebenfalls im graueſten Alterthum ſhon bekannt
geweſene Bauart mit Lehmpasen, die auh in einigen
fremden Ländern längſt üblih war, jedoch nur in wenigen
der königl. Preuß. Provinzen **), wird nunmehr nicht nur
*) Da dasjenige, was bei Anfertigung der Lehmpasen und ihrem
Gebraude zu bemerken, in meiner 1790 herausgegebenen Be-
Ihreibung einer vortheilhaften Bauart mit ge:
trodneten Lehmziegeln, und in der von mir verfertigten,
1796 bei Maurer in Berlin neu aufgelegten und mit einem
Nachtrag verſehenen Beſchreibung der Feuer abhalten-
denLehmſchindeldächer, nebſt geſammeltenNachrich-
ten und Erfahrungen über die Bauart mit getro>-
neten Lehmziegeln, hinlänglich beſchrieben worden, und Se:
dermann fid) die leßtere Piece für den geringen Preis ven 18 Gr.
leiht anſchaffen kann; ſo würde es überflüffig fein, den Inhalt
dieſer Schrift hier zu wiederholen.
**) Unter andern erging ſchon unter dem 12. Juni 1764 eine Cir-
cular - Ordre von der köônigl. Kriegs - und Domänen - Kammer zu