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welche man zur Beförderung des Gewerbfleißes getroffen hat.
($ 2.) *).
$. 25.
She VBerhältnig zu den Bürgerfdhulen.
Beſteht eine Bürgerſchule an dem Orte, wo eine Gewerbeſchule
errichtet werden ſoll, fo dient der Unterricht in der erftern ald Grund:
lage für den in der lestern. Die Gewerbeſchule beſchränkt fich in
dieſem Falle nur auf diejenigen Lehrgegenſtände, welche in der
Bürgerſchule nicht vorgetragen werden, und die jungen Leute wer:
den in der Regel nicht eher in die erſtere aufgenommen , bis fie
Proben einer ſolchen Ausbildung abgelegt haben, vermöge deren
ſie in eine gewiſſe Claſſe der Bürgerſchule eintreten können. Die
Unterrichtsſphäre dieſer Claſſe richtet ſich ſtets nach der localen Ein-
richtung einer ſolchen Anſtalt.
Dieſes Verhältniß gegenſeitiger Erganzung iſ nach der Mitthei-
lung des Herrn Geheimraths Beuth deshalb getroffen worden,
damit die Gewerbeſchulen niht etwa die Meinung entſtehen ließen,
daß ſie nach chineſiſcher Art beſondere Schulen für den Handwerks-
ſtand waren.
$. 16.
Unterrichtsgegenftände.
Der Unterricht in den Provinzial: Gewerbefchulen umfaßt die
jenigen Zweige des Wiſſens, welche in der zweiten Claſſe des ber-
liner Gewerbe-Inſtituts gelehrt werden. ($. 11. A.)
Folglich ſind die Eleven dieſer Anſtalten fähig, ohne Weiteres
in die erſte Claſſe des berliner Inſtituts einzutreten , ſobald ſie ein
Zeugniß beibringen, daß fie hinreichende Fähigkeiten în dieſen Gegen-
ſtänden erworben haben. Doch geſchieht es ſehr ſelten, daß ſie allen
nöthigen Anforderungen in diefer Beziehung zu genügen im Stande
*) Auch in diefer Beziehung tft als wefentlicher Zwed der Gewerbefchulen
wohl derjenige anzuſehen, die in ihrer alten Geſtaltung in Preußen unbeliebten
Zünfte dadurch entbehrlich zu machen, ferner die mehrfachen, aus denfelben
entſpringenden Hemmungen zu beſeitigen und dieſe Corporationen durch zwe>-
mäßiger erachtete Einrichtungen nah und: nah zu erſetzen.
D, Herausgeber.
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