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Die wiffenfchaftlichen Anforderungen ergeben fich aus $. 9.
Anmeldungen zu diefen Stipendien gefchehen fchriftlich bei dem
Prafidenten des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes in
Preußen, und zwar für den jährlich mit dem 1. Detober begin-
nenden Lehrgang, bis ſpäteſtens zum 1. Auguſt, und müſſen, wenn
fie bei der Wahl berüdfichtigt werden ſollen , mit folgenden Atteſten
begleitet fein:
a) dem Taufſchein ;
b) einem Zeugniß ber die Schulfenntniffe und fonftigen At:
teſte, welche daS etwa ſchon erlernte Gewerbe des Angemeldeten
nachweiſen z
e) einem Geſundheits - und Impfungsatteſte ad Nr. 3.5
d) einem XAttefte über die Militärverhältniffe des Aufzuneh:
menden.
Das ad Nr. 4. vorgeſchriebene gerichtliche Verpflichtungs-
Document braucht erſt dann beigebracht zu werden, wenn der
Angemeldete wirklih als Stipendiat gewählt worden iſ, Die
Wahl geſchieht in den erſten Tagen des Auguſt.
(B. Auszug aus dem ins Franzöſiſche Überſeßten Original.)
Aus $. 8, ad Nr, 2,
Es iſ die Pflicht des Vorſtehers des Gewerbe - Inſtituts, den
Eltern oder Vormündern, welche ihre Söhne oder Mündel in
die Lehre geben wollen, um fie ſpäter in das Inſtitut eintreten
zu laſſen, und in dem Falle, wenn fie auch nicht die gehörigen
Kenntniſſe und Fertigkeiten befigen, um ſofort in die Anſtalt
aufgenommen werden zu können, zur Auffindung paſſender Gelegen-
heiten behúlflih zu ſein. Doch müſſen die Aſpiranten hierzu auch
die erbrechtlichen Qualitäten aufzuweiſen vermögen.
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Die jährliche Unterſtüßung , auf deren Genuß der Stipendiat
Anſpruch hat, ſoll derjenigen gleich ſein, welche der Staat für
feine Freiſtellen am königlihen Gewerbe - Inſtitut bezahlt, Sie
kann feinesfalls 300 preußiſche Thaler überſteigen. Es werden
dem Stipendiaten monatsweiſe 20 Thaler für ſeine Subſiſtenz
ausbezahlt und der Vorſteher der Anſtalt hat das Recht, die fünf
übrigen zuchdzubehalten, um ſie auf eine den Verhältniſſen des
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