Full text: Nachrichten über das Gewerbeschulwesen in Preußen und Sachsen, auch Stuttgart, Nürnberg und Karlsruhe

  
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Die wiffenfchaftlichen Anforderungen ergeben fich aus $. 9. 
Anmeldungen zu diefen Stipendien gefchehen fchriftlich bei dem 
Prafidenten des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes in 
Preußen, und zwar für den jährlich mit dem 1. Detober begin- 
nenden Lehrgang, bis ſpäteſtens zum 1. Auguſt, und müſſen, wenn 
fie bei der Wahl berüdfichtigt werden ſollen , mit folgenden Atteſten 
begleitet fein: 
a) dem Taufſchein ; 
b) einem Zeugniß ber die Schulfenntniffe und fonftigen At: 
teſte, welche daS etwa ſchon erlernte Gewerbe des Angemeldeten 
nachweiſen z 
e) einem Geſundheits - und Impfungsatteſte ad Nr. 3.5 
d) einem XAttefte über die Militärverhältniffe des Aufzuneh: 
menden. 
Das ad Nr. 4. vorgeſchriebene gerichtliche Verpflichtungs- 
Document braucht erſt dann beigebracht zu werden, wenn der 
Angemeldete wirklih als Stipendiat gewählt worden iſ, Die 
Wahl geſchieht in den erſten Tagen des Auguſt. 
(B. Auszug aus dem ins Franzöſiſche Überſeßten Original.) 
Aus $. 8, ad Nr, 2, 
Es iſ die Pflicht des Vorſtehers des Gewerbe - Inſtituts, den 
Eltern oder Vormündern, welche ihre Söhne oder Mündel in 
die Lehre geben wollen, um fie ſpäter in das Inſtitut eintreten 
zu laſſen, und in dem Falle, wenn fie auch nicht die gehörigen 
Kenntniſſe und Fertigkeiten  befigen, um ſofort in die Anſtalt 
aufgenommen werden zu können, zur Auffindung paſſender Gelegen- 
heiten behúlflih zu ſein. Doch müſſen die Aſpiranten hierzu auch 
die erbrechtlichen Qualitäten aufzuweiſen vermögen. 
Sa 44 
Die jährliche Unterſtüßung , auf deren Genuß der Stipendiat 
Anſpruch hat, ſoll derjenigen gleich ſein, welche der Staat für 
feine Freiſtellen am königlihen Gewerbe - Inſtitut bezahlt, Sie 
kann feinesfalls 300 preußiſche Thaler überſteigen. Es werden 
dem Stipendiaten monatsweiſe 20 Thaler für ſeine Subſiſtenz 
ausbezahlt und der Vorſteher der Anſtalt hat das Recht, die fünf 
übrigen zuchdzubehalten, um ſie auf eine den Verhältniſſen des 
  
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