Full text: Intoxicationen, Zoonosen und Syphilis (2. Band, 1. Abtheilung)

  
  
  
  
    
> 
  
  
  
090 Falck, die klinisch wichtigen Intoxicationen. 
das Gift von der Applikationsstelle schleunigst entfernt und getilgt, und 
dass der Organismus vor Gefahren sicher gestellt werde. Vor allen Din- 
gen ist eine genaue Kenniniss der Applikationsstelle nöthig; überdies aber 
auch eine genaue Kenntniss des applieirten Giftes wünschenswerth. Je 
vollständiger beiderlei Kenntnisse sind, um so mehr darf man hoffen der 
Causalindikation auf das vollständigste Genüge zu leisten; je unvollstän- 
diger die desiderirten Kenntnisse sind, um.so weniger darf man erwar- 
ten, zu einem befriedigenden Ziele zu gelangen. Was übrigens zu thun 
ist, ergibt sich am besten, wenn wir die einzelnen Applikationssiellen 
durchmustern. 
$. 143. a) Geschah die Applikation des Giftes auf den unversehrten 
Hautdecken, so beseitigt man dasselbe, wenn es noch sichtbar ist, durch 
Abwischen, Abblasen oder Abwaschen, oder man sucht durch Aufspritzen 
eines reichlichen und starken Wasserstrahls das Gift zu lösen, zu diluiren 
und wegzuschaffen. Mitunter ist es nöthig sich eines Spatels oder ähn- 
lichen Instrumentes zu bedienen, um das Gift, wenn es klebrig und un- 
löslich ist, von der Haut abzuschaben. Obwohl mit diesen Bemühungen 
meistens die Haupisache geschehen ist, so gibt es doch Fälle, wo die 
Residuen des Gifles zu tilgen, oder wo ganz oberflächliche Wirkungen 
des Giltes zu beseitigen sind. Die Tilgung der Residuen des applieirten 
Giftes gelingt am besten und einfachsten durch Anwendung solcher Mit- 
tel, welche das Gift zu neulralisiren, oder zu binden vermögen. Diese 
Mittel sind oben ($. 94—107) aufgeführt, wo wir von den Gegengiften 
und neulralisirenden Mitteln sprachen. Die Folgen ganz oberflächlicher Gift- 
wirkungen, welche meistens nur in Hautflecken bestehen, überlässt man 
entweder sich selbst, oder man kämpft dagegen mit solchen Mitteln, von 
welchen erwiesen ist, dass sie makulöse Verfärbungen der Haut zu be- 
seiligen vermögen. 
$. 144. b) Wurde das Gift an einer verletzten Hautstelle applieirt, so 
kommt alles auf die richtige Diagnose des Giftes an, denn die prophylaktische 
Behandlung ist begreiflich eine ganz andere, wenn das Gift eines tollen 
Hundes, oder einer Schlange, oder einer Leiche eingeimpft wurde, oder 
wenn vielleicht etwas Quecksilber, Opium oder Bleizucker in die verletzte 
Stelle hineinkam. Bei wenig gefährlichen Giften reinigt und säubert man 
die vergiltete Verletzung durch Waschen oder Einspritzen von Wasser 
und andern Flüssigkeiten. Glaubt man Gefahr fürchten zu müssen, so 
kann man selbst zu dem Höllenstein und in seltneren Fällen zu dem 
Aelzkali greifen und die Verletzung kauterisiren, um dieselbe hernach auf 
dem Wege der Eiterung zur Heilung zu bringen. Hat man es mit einem 
sehr gefährlichen und lebensbedrohenden Gifte zu ihun, so ist mit der 
grössten Sorgfalt ebensowohl die Entfernung und Tilgung des Giftes zu 
bewirken, als die Resorption und Fortleitung desselben zu verhüten. Zu 
diesem Ende reinigt und säubert man zunächst die verletzte Stelle mit 
Wasser und andern passenden Flüssigkeiten und erweitert dieselbe nö- 
thigenfalls mit dem Messer, wenn wegen der Enge nicht leicht auf den 
Grund zu gelangen ist. Sodann wendet man zweckenisprechende Aetz- 
mittel, als Höllenstein, Aetzkali, Schwefel- und Salpetersäure, oder das 
Glüheisen oder auch Kaliummoxen an und bringt die so behandelte Ver- 
letzung auf dem Wege der Eiterung zum Schluss und zur Heilung. Bei 
grösserem Verzuge darf man selbst die ganze verleizte und vergiftete 
Stelle mit dem Messer exstirpiren, um sie darnach entweder so, wie sie 
ist, oder nach sorgfältiigem Aetzen mit Aetzkali, Antiinonbutter, Schwe- 
fels: 
Ueb 
pers 
tien 
silbe 
{iva 
Wa 
sch‘ 
kön 
Gift 
sie 
sen 
Zuv 
Bes 
che 
Pati 
Ist 
don 
ben 
maı 
wer 
sen 
lass 
mit 
eine 
der: 
die 
Gift 
des 
suc 
nen 
zu 
bige 
ben 
nich 
gun 
Alle 
waı 
zur 
etw 
wie 
mar 
sor; 
gefi 
aus 
tilgt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.