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Vergiftung durch Schlangenbiss. 335
die Ottern und giftigen Amphibien im Lande zu tilgen *), kann als zum
Ressort der Staatsarzneikunde gehörig hier füglich unerörtert bleiben. Die
privatärztliche Prophylaxe kommt in Betracht, wenn eine ÖOlter eben ge-
bissen hat, und wenn es darauf ankommt, der Verbreitung des Giftes
von der Wunde in dem Körper Schranken zu setzen und den Körper
gegen die Gefahren, welche das Gift im Gefolge hat, sicher zu stellen.
Sie hat zur Aufgabe die Fortleitung des Gifts in den Lymphgefässen zu
behindern, was durch schleuniges Aufseizen von Schröpfköpfen, sowie
durch festes Anlegen von Ligaturen oberhalb der Bisswunde zu erreichen
ist; sie hat ferner zur Aufgabe, das Gift in der Wunde selbst zu tilgen
was durch sorgfältiges Aussaugen oder Auswäaschen mit Wasser, Essig,
Urin, sowie durch Cauterisation mit dem Glüheisen, oder mit Aetzmitteln
(Antimonbulter, Chlorzink, Aelzkali, Höllenstein u. dergl.), sowie endlich
durch Ausschneiden der Bisswunde mit dem Messer zu erzielen steht.
Ist trotz dieser Vorsicht, weil es zu spät war, oder bei mangelnder pro-
phylactischer Behandlung dennoch die Intoxikation entstanden, so soll die
curative Behandlung einzutreten, welche zur Aufgabe hat: 1) das in dem
Körper eingedrungene Gift, so rasch wie möglich zu zersetzen, respeclive
hinauszuführen ; 2) die durch das Gift bewirkten Leiden und Schäden wo
möglich wieder auszugleichen und zu heilen; sowie endlich 3) die Resi-
duen und Folgen der Vergiftung, wenn solche vorhanden sind, völlig zu
heben. Was zur Lösung aller dieser Aufgaben zu thun ist, soll in Kürze
hier angedeutet werden. Um das im Körper enthaltene Gift zu zersetzen,
verordnet man dem Rathe erfahrener Aerzte folgend, das flüssige oder
gasförmige Chlor, welches man bald in Form von Mixturen, bald in Kly-
stieren und Inhalalionen zur Anwendung bringt. Um das Gift so rasch
wie möglich hinauszuführen, reicht man bei mangelndem Erbrechen zu-
nächst ein Brechmittel, und später, nach cessirendem Erbrechen die wirk-
samen Eliminantien, als Calomel u. dgl., wenn man bei icterischer Färbung
des Patienten das Leber-Darmsystem in Anspruch nehmen zu dürfen glaubt,
oder aber Diuretiea und Diaphoretica, wenn man dafür hält, das Gift durch
die Nieren oder die Haut fortschaffen zu können. Um die Leiden und
Schäden auszugleichen und zu heilen, welche durch das Gift verursacht
wurden, hat man dieselben sorgfältig zu erforschen und in passender Rei-
henfolge mit den geeigneten Heilmitteln anzugreifen. Zur Beseitigung der
Localintoxikation, welche mit der Schwellung des Gliedes aufgekommen
ist, benutzt man bei Anzeichen von Entzündung des Zellstoffes, der Lymph-
gefässe oder gar der Venen die gebräuchlichen Antiphlogistica, als Blut-
egel in reicher Zahl, graue Quecksilbersalbe, Einreibungen von Olivenöl
oder von anderen blanden Felten, sowie unter Umständen die Compres-
sion durch Einwicklung, während man die Wirkung dieser Mijtel -durch
innere Darreichung von Calomel zu unterstützen sucht. Sind die Anzeichen
eines anderen pathologischen Zustandes oder Processes an dem lädirten
Gliede vorhanden, so macht man je nach der Natur und Ausbreitung des-
selben bald fleissige Einreibungen mit warmem Olivenöl, bald comprimi-
rende Einwicklungen, bald Fomentalionen mit Chlorwasser, aromatischen
Aufgüssen und anderen dem drohenden.oder bestehenden Leiden entge-
gsenwirkenden Mitteln. Ist die Localintoxieation dahin gekommen, dass
Abscesse, Fisteln, Geschwüre oder gar brandige Leiden bestehen, so hat
man dieselben nach den Regeln und mit den Mitteln zu heilen, welche
*) Dass die Schlangenverlilgung gerechifertigt ist, beweist Lenz ($S. 3) merkwür-
digerweise aus der Bibel (1 Mose 3, 14).