Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

  
108 A.S8, Zu ZIE 4 
muß mindestens ı Minute betragen*). Bei erdfeuchtem oder 
weichem Beton ist der Festigkeitszuwachs durch längeres Mischen 
wesentlich größer als bei flüssigem Beton, bei magerem Mörtel 
größer als bei fetterem, bei feinem Sand größer als bei grobem. 
Um zu erreichen, daß der Inhalt der Fördergefäße gleich dem 
der Mischmaschinen ist oder mehrmals annähernd darin aufgeht, 
wurde ihr nutzbarer Mischraum unter dem Vorsitz des Verfassers 
wie folgt genormt (DIN 459): 
Größe Nr. 1.03 IUSANER 
Inhalt des Mischraums 75 150 250 375 500 750 ıoool 
Anzahl der Schubkarren zusslı 2 3 5 I°70 — 
Anzahl der Kipper zu 5001 ER TE 5 are 2 
BU a A a 
Nach Beendigung der Tagesarbeit müssen die Mischmaschinen 
und Fördergefäße jedesmal gründlich gereinigt werden. Bei Hand- 
mischung ist die Pritsche nach jeder Mischung mit dem Besen 
abzufegen. 
Bei Maschinenmischung braucht das Haufwerk (im Gegen- 
satz zu den Bestimmungen 1925) nicht trocken vorgemischt zu 
werden. 
Zu Ziffer4b. Falls die Handmischung einwandfrei durch- 
geführt wird, ist sie wohl ausreichend, aber in der Regel sehr 
zeitraubend, Zur vorschriftsmäßigen Handmischung von o,2 m? 
Betongemenge brauchen zwei Arbeiter etwa 2o Minuten, so daß 
ı m® Betongemenge rd. 3 Arbeitsstunden erfordert. Bei Hand- 
mischung besteht daher die Gefahr, daß zu rasch, also zu wenig 
gründlich gemischt wird. Sie ist daher nur bei kleinen Bau- 
ausführungen ausnahmsweise zulässig. Bei Handmischung ist 
zuerst trocken, sodann naß zu mischen (im Gegensatz zur 
Maschinenmischung). 
Zu Ziffer 4c. Werden mehrere pulverförmige Stoffe (z.B. 
Zement und Traß) zugesetzt, so ist ihre gleichmäßige Verteilung 
*) Diese Mischdauer ist auf Grund der Versuche von Garbotz und 
Graf mit sogenannten Chargen-Mischern festgelegt worden. Den Her- 
stellern von sogenannten kontinuierlichen Mischmaschinen (Stetig-Mischern) 
muß es überlassen bleiben, im Einzelfalle den Nachweis zu erbringen, daß 
diese Mischmaschinen, die dieser Festsetzung nicht entsprechen, hinsicht- 
lich der Betongüte den bestimmungsmäßigen Maschinen nicht nachstehen. 
Gelingt dieser Nachweis, so besteht kein Bedenken, diese Maschinen 
auch bei Bauwerken zu verwenden, die unter die Bestimmungen fallen. 
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