Regeln kennt, aber im gegebenen Augenblick seine Ent-
schließungen unter voller Würdigung aller Umstände
und unter ureigener Verantwortung trifft.
An den zuerst ausgeschalten Wandflächen der Pfeiler und
Balken kann durch Anschlagen und Anspitzen festgestellt werden,
ob der Beton wenigstens an der Außenfläche genügend erhärtet
ist. Hat der Verbundkörper sich bereits so weit gefestigt, daß
er sich selbst frei trägt, also keiner Unterstützung mehr bedarf,
so ist dies in der Regel auch daran zu erkennen, daß die
Schalungsstützen beim Anschlagen nicht mehr „brummen‘“,
sondern einen höheren Klang ergeben oder vielfach locker werden.
Auf die in $ 3 unter 2. vorgesehene Meldepflicht (auf Ver-
langen der Baupolizei) sei hingewiesen.
Da die in$ ı2 und $ ı3 gegebenen Anweisungen als Regeln
für Herstellung der Schalung und für das Ausschalen „in den
Kreisen der einschlägigen Techniker bekannt und als
richtig anerkannt sind“ (s. S. ı3), z. B. auch hinsichtlich der
Notstützen ($ ı2 Ziff. 3 und $ ı3 Ziff. ı u. 3), sind sie als
„allgemein anerkannte Regeln der Baukunst“ anzusehen (vgl.
RStGB. $ 330 und unsere Erläuterungen S. 12).
Nach $ ı3 Ziff. 2 letzter Absatz kann die Baupolizei die
Entscheidung über die Ausschalungsfristen von dem Ausfall der
sogenannten Erhärtungsprüfung abhängig machen. Sie ist
mit Probekörpern durchzuführen, die unter den gleichen Be-
dingungen wie der Beton im Bauwerk im Freien erhärtet sind.
Hierfür eignen sich besonders die sogenannten Probebalken
(s. auch Teil D, Vorbemerkungen, Ziff, 2 c). In den „Leitsätzen
für die Bauüberwachung im Eisenbetonbau“, aufgestellt 1932
vom Deutschen Beton-Verein, wird als Probebalken der des
Heftes 19, S 5, Abb. 7, vorgeschlagen.
III. $ ı4. Grundsätze für die bauliche Ausbildung.
1. Eiseneinlagen.
a) Haken der Eiseneinlagen. Die Zugeisen müssen an ihren
Enden halbkreisförmige oder spitzwinklige Haken erhalten,
deren lichter Durchmesser mindestens gleich dem 2,5fachen
Eisendurchmesseriist. Bei Säulen empfiehlt es sich, die Längs-
eisen mit kurzen rechtwinkligen Haken zu versehen.
b) Derlichte Krüämmungshalbmesser vonabgebogenen
Eisen muß mindestens das öfache desEisendurchmesserssein.
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