14 Vorbemerkung.
Dieser und der Bauherr brauchen nicht identisch zu sein, können
aber zusammenfallen, Der Geschäftsherr ist einem Dritten gegen-
über nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er im Rechtsstreite
nachzuweisen vermag, daß er „bei der Auswahl der bestellten
Person“ des Unternehmers für einen Eisenbetonbau „die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beobachtet hat oder „daß der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde‘. Pflicht des Geschäftsherrn ist es daher, sich vor der
Bestellung des Unternehmers davon zu überzeugen, daß dieser
seiner Aufgabe gewachsen, hierzu „tüchtig“ ist. Ein auf Grund
seines Bildungsganges und seiner Leistungen nicht geeigneter
Eisenbetonunternehmer könnte somit unter Umständen nicht
ersatzpflichtig, dagegen kann der Bauherr oder sein Vertreter aus
$ 831 BGB. hafıbar werden. Die Bestimmung des $ 831 BGB.
bedeutet daher wiederum eine hohe Auffassung der Verpflichtung,
die ein jeder durch Erreichung eines Bildungsgrades der All-
gemeinheit gegenüber übernimmt.
Da bei Bauunfällen leicht auch Menschenleben gefährdet
werden können, sei auf diese verschärfte Auffassung der Ver-
antwortlichkeit des Bauherrn besonders hingewiesen,
Ebenso darf der Unternehmer als verantwortliche Bauleiter
nur Personen heranziehen, die diese Bauweise gründlich kennen;
zur Aufsicht der Arbeiten sind nur geschulte Poliere oder zu-
verlässige Vorarbeiter zu verwenden, die bei Eisenbetonbauten
schon mit Erfolg tätig gewesen sind.
Der gleiche $ 83r des BGB. regelt die Pflicht des Unter-
nehmers. Er hat sich sowohl bei Abschluß des Dienstvertrages
mit seinem Angestellten, als auch bei Erteilung eines besonderen
Auftrages zur Bauleitung davon zu überzeugen, daß dieser von
ihm bestellte verantwortliche Bauleiter „die Bauart gründlich
kennt“. Gehen die Anforderungen des Bauwerks über die
Fähigkeiten eines Poliers hinaus, ‚wie z. B, bei der Ausführung
verwickelter Rahmenbauten, so ist für die Beaufsichtigung der
Ausführung als verantwortlicher Bauleiter ein Techniker oder ein
Ingenieur zu bestellen, der auf Grund seiner theoretischen Aus-
bildung und seiner Erfahrungen dieser Aufgabe gewachsen ist,
Für die Aufsicht über die zeichnungs- und sachgemäße Aus-
führung der Arbeiten sind „geschulte Poliere“ zu verwenden,
deren Heranbildung und ständige Weiterbildung in den praktischen
Fortschritten des Eisenbetonbaues eine Hauptpflicht eines jeden
Unterr
äußers
Zuverl
schon
Pi
S 831,
erford:
zeuger
Vorbe
und
D
bei de
art ve
tragur
für Bri
Brück
die Be
steine
°)
Richt]
L
9
ae
u
et.
>
im Eis
%
erschie