Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

  
14 Vorbemerkung. 
Dieser und der Bauherr brauchen nicht identisch zu sein, können 
aber zusammenfallen, Der Geschäftsherr ist einem Dritten gegen- 
über nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er im Rechtsstreite 
nachzuweisen vermag, daß er „bei der Auswahl der bestellten 
Person“ des Unternehmers für einen Eisenbetonbau „die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beobachtet hat oder „daß der 
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein 
würde‘. Pflicht des Geschäftsherrn ist es daher, sich vor der 
Bestellung des Unternehmers davon zu überzeugen, daß dieser 
seiner Aufgabe gewachsen, hierzu „tüchtig“ ist. Ein auf Grund 
seines Bildungsganges und seiner Leistungen nicht geeigneter 
Eisenbetonunternehmer könnte somit unter Umständen nicht 
ersatzpflichtig, dagegen kann der Bauherr oder sein Vertreter aus 
$ 831 BGB. hafıbar werden. Die Bestimmung des $ 831 BGB. 
bedeutet daher wiederum eine hohe Auffassung der Verpflichtung, 
die ein jeder durch Erreichung eines Bildungsgrades der All- 
gemeinheit gegenüber übernimmt. 
Da bei Bauunfällen leicht auch Menschenleben gefährdet 
werden können, sei auf diese verschärfte Auffassung der Ver- 
antwortlichkeit des Bauherrn besonders hingewiesen, 
Ebenso darf der Unternehmer als verantwortliche Bauleiter 
nur Personen heranziehen, die diese Bauweise gründlich kennen; 
zur Aufsicht der Arbeiten sind nur geschulte Poliere oder zu- 
verlässige Vorarbeiter zu verwenden, die bei Eisenbetonbauten 
schon mit Erfolg tätig gewesen sind. 
Der gleiche $ 83r des BGB. regelt die Pflicht des Unter- 
nehmers. Er hat sich sowohl bei Abschluß des Dienstvertrages 
mit seinem Angestellten, als auch bei Erteilung eines besonderen 
Auftrages zur Bauleitung davon zu überzeugen, daß dieser von 
ihm bestellte verantwortliche Bauleiter „die Bauart gründlich 
kennt“. Gehen die Anforderungen des Bauwerks über die 
Fähigkeiten eines Poliers hinaus, ‚wie z. B, bei der Ausführung 
verwickelter Rahmenbauten, so ist für die Beaufsichtigung der 
Ausführung als verantwortlicher Bauleiter ein Techniker oder ein 
Ingenieur zu bestellen, der auf Grund seiner theoretischen Aus- 
bildung und seiner Erfahrungen dieser Aufgabe gewachsen ist, 
Für die Aufsicht über die zeichnungs- und sachgemäße Aus- 
führung der Arbeiten sind „geschulte Poliere“ zu verwenden, 
deren Heranbildung und ständige Weiterbildung in den praktischen 
Fortschritten des Eisenbetonbaues eine Hauptpflicht eines jeden 
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