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2. Die Eigenschaften der zu verwendenden Bau-
stoffe‘) sind auf Anfordern der Baupolizeibehörde durch Zeug-
nisse nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann die Baupolizeibehörde
verlangen, daß das Zeugnis einer staatlichen Prüfungsanstalt>)
vorgelegt wird.
*) In Sonderfällen empfiehlt es sich, bei wichtigen Bauwerken
Proben der Baustoffe in Gegenwart der Baupolizei zu entnehmen
und unter Verschluß für eine spätere Nachprüfung bis etwa ein
Jahr nach Abnahme des Bauwerkes aufzubewahren.
5) Berlin-Dahlem (Staatl. Materialprüfungsamt)
Darmstadt (Materialprüfungsanstalt an der Techn. Hoch-
schule)
Dresden (Versuchs- und Materialprüfungsamt an der Techn.
Hochschule)
Karlsruhe (Institut für Eisenbeton an der Techn. Hochschule)
München (Bautechn. Laboratorium der Techn. Hochschule)
Nürnberg (Materialprüfungsamt der Bayerischen Landes-
gewerbeanstalt)
Stuttgart (Materialprüfungsanstalt an der Techn. Hochschule).
Zu Ziffer 2. Die Baustoffe sollten künftighin noch mehr als
bisher auf ihre Eignung untersucht werden. Die Prüfungen für
Zement führen außer den in Fußnote 5 genannten amtlichen
Prüfungsanstalten auch das Laboratorium des ‚‚Vereins Deutscher
Portland-Cement-Fabrikanten“ oder das des „Vereins deutscher
Eisenportlandzement-Werke“ und das des ‚Vereins deutscher
Hochofenzementwerke“ aus (s. Fußnoten S. 42). Da Witterungs-
einflüsse und die Lagerungsart den Zement verändern können,
empfiehlt sich bei größeren Bauten eine laufende Zementprüfung.
Nach den „Einheitlichen allgemeinen Lieferungsbedingungen des
Deutschen Zement-Bundes“ entscheidet im Streitfall über die Güte
eines gelieferten und beanstandeten Zementes nach der Wahl
des Käufers entweder eine dieser 7 staatlichen Prüfungsanstalten
oder je nach der Art des beanstandeten Zementes eines der
3 obengenannten Vereinslaboratorien.
3. Ueberwachung der Betongüte durch den Unter-
nehmer. Die Güte des Betons ist an der Baustelle durch geeignete
Prüfungen zu überwachen. (Vgl.$7 Zif. 1 u.2; $8 Ziff. 3 bis 5.)
Die Prüfungen sind zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse,
die bei den früheren Prüfungen vorlagen, wesentlich geändert
haben. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen auf der Baustelle
zur Einsichtnahme des Baupolizeibeamten bereit liegen.
Zu Ziffer 3. Dem Unternehmer soll es überlassen bleiben,
wen er mit der Ueberwachung der Betongüte betraut. In dem
neueingeführten „Bautagebuch“ (s. $ 4 Absatz 2) sind die Er-
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