Full text: A bis Arad (Band 1)

   
   
  
  
  
   
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
die 
en 
1g. 
er, 
Actenmäßigkeit Actie und Actiengeſellſhaſt * 167 
oder Gerichtsacten, A. in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Manualacten (\. Advocat). 
Da die A. ſpäterhin Aufſhluß über das Verhandelte geben follen, jo iſt bei ihrer Führung 
und Aufbewahrung die größte Sorgfalt nothwendig. Daher iſt niht nur auf dem Concept 
der Tag des Abgangs der Reinſchrift, ſondern von dem Empfänger, ſei er nun Gericht oder 
Geſchäftsmann, auch der Eingangstag zu vermerken; das erſte nennt man Datum, das zweite 
Präſentat. Die zur Erläuterung etwa angeſchloſſenen Anlagen, als Rechnungen, Urkunden, 
Atteſte u. |. w., werden ſelbſtändig oder an den Fuß der Eingabe geſchrieben beigelegt und an 
den betreffenden Textſtellen citirt. Wo dieſe Urkunden von Wichtigkeit ſind und ſpätere Be- 
nutzung zu erwarten ſteht, wie bei Copulationsſcheinen, Confirmationsatteften, Baccinations- 
und Gebirtsfcheinen, wird ausdrücklich zugleich um Nidgabe dev Urkunden gebeten, vielleicht 
unter gleichzeitiger Meberreihung einer Abfchrift, oder e8 werden diefe Urkunden nur in be- 
glaubigter Abſchrift der Behörde übergeben. Die allmählih wachſenden A. müſſen ſorgfältig 
aufbewahrt und ebenſo ſehr in ihrer eigenen Ordnung als getrennt vou andern gehalten iwer- 
den. Deshalb ſchnürt man ſie entweder in Bündeln zuſammen, für je eine Sache ein Bün= 
del, oder, was größere Sicherheit bietet, man heftet ſie fo, wie ſie <ronologiſch aufeinander 
folgen, in den ſogenannten Actenmantel ein. In beiden Fällen müſſen die einzelnen Stüd>e 
auf der Actendeſignation oder im Actenrepertorium verzeichnet ſein, damit man herausfinden 
kann, was man gebraucht. Dem entſprehend werden die A. ſelbſt foliirt, oder paginirt, oder, 
wenn ſie nicht geheftet find (Zettelacten), erhalten fie Laufziffern. Bei den Behörden, wo oft 
in einer Sache verſchiedene A. gehalten werden müſſen, 3. B. Specialacten im Concurfe, ſind 
eigene Beamte mit der Aufſicht-über die A. beauftragt, Actuare, Regiftratoren, Die einzelnen 
{ctenfaſcikel ſelbſt erhalten endlich, aufger dem Aubrum, welches den Inhalt allgemein angibt 
und ſeinen Namen davon hat, daß man hier früher rothe Farbe anſtatt der jchmwarzen des 
Textes (nigrum) verwandte, auh noh eine Bezeichnung nach der Geſchäftseintheilung der Be- 
hörde ſelbſt, die ſogenannte Regiſtrandenummer, dur<h welche es vermöge der Regiſtrande 
ſelbſt möglich wird, den einzelnen Faſcikel aus dem Archiv wiederum herauszufinden. 
« Actenmäßigkeit iſt dex Grundſat, daß bei der gerichtlichen Entſcheidung nur der Inhalt 
der Acten als Grundlage benutzt werden darf, nicht das, was dem Richter etwa ſonſt woher 
befannt geworden. Bei dem ſchriftlichen Verfahren war daher die Nothwendigkeit gegeben, 
alles dasjenige, was bet der ſchließlihen Entſcheidung berü>ſichtigt werden ſollte, auh wirklich 
zu den Acten entweder ſriftlih einzubringen oder von einer dazu hauptſächlich angeſtellten 
Gerichtsperſon (\. Actuar) niederſchreiben zu laſſen. Selbſt wenn wir aber das ſchriftliche 
Vexfahren mit dem mündlichen, unmittelbaren vertauſchen, bleibt doh der Grundſatz unantaſt- 
bar, daß die Entſcheidung fich mit dem Inhalte der Acten niht im Widerſpruche beſinden 
darf, denn dieſer Grundſatz iſt nothwendige Folge der Verhandlungsmaxime. (S. Verhand- 
lung.) Nur wird man alsdann unter Acten wieder den Vorgang der mündlichen Verhand- 
lung zu verſtehen haben. 
Actenverſendung. In Deutſchland hatte ſih aus mancherlei Gründen die Befugniß der 
Gerichte gebildet, nicht ſelbſt zu entſcheiden, ſondern einer Spruchbehörde, Schöppenſtuhl oder 
Zuriſtenfacultät, die Acten zur Abfaffung eines Urtheils zuzufchiden. Das Streben der Hlei- 
nen Herren, die nicht in eigenem Lande die nöthigen Entſcheidungen finden laſſen konnten, von 
Reichsgerichten fern zu bleiben, und der gewaltige Andrang des röm. Rechts, welches man am 
beſten an den genannten Stellen fand, trug viel dazu bei. Aber je mehr die Territorialität 
aufkam, deſto unmöglicher wurde es, foldhe auswärtige Urtheile ohne weiteres zu geſtatten. 
Daher hat die Landesgeſetgebung zuerſt die Verfendung an auswärtige Spruchbehörden unter- 
fagt, die Bundesgefeßgebung dann das Inſtitut für Criminalfälle ganz verboten. So beſteht 
die A, nur noch in Civilproceßſachen, auch hier aber mannihfah beſchränkt, und es läßt ſi 
annehmen, daß das Inſtitut in Zukunft ganz verſchwinden wird. Jedenfalls geht damit civ 
ſehr befruchtendes Element für die Univerſitäten verloren. A. erfolgt nur auf Antrag einer 
Partei. Dex Richter wählt die Univerſität, jedoch hat jede Partei das Recht, drei auszuneh- 
men. Die Facultät erhält die Proceßacten alsdann zugeſchi>t mit einer Miſſive, einem Send= 
ſchreiben, in welchem um Urtheilsertheilung gebeten wird. Das geſprochene Urtheil gilt nun 
als -von dem Richter ſelbſt gefunden; es iſt daher von ihm nicht mehr zu ändern. Der Richter 
öffnet deshalb auch die Siegel erſt im Beiſein der dazu geladenen Parteien. 
Aetie und Aetiengejellfchaft. Die Vereinigung mehrerer Perſonen zu gemeinſchaftlichen, 
die Vermögenszwe>e der Theilnehmer befürdernden Unternehmungen erfolgt im einfachſten 
Falle auf die Weiſe, daß die Geſellſchafter ſih perſönlich miteinander benehmen, ingleichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.