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Hetie und Netiengejellihaft 169
durch die Einzahlungen gebildete Vermögen haften zu laſſen. Es wird dadurd) das Unter-
nehmen ‘als etwas von der Perſon der Theilhaber und ihrer bürgerlichen Thätigkeit Verſchie-
denes hingeſtellt und die Nothwendigkeit einer Organiſation geboten, welche die Erhaltung des
Grundkapitals, ſeine zwe>entſprehende Verwendung und den Credit des Vereins ſicher ſtellt.
In dieſer Richtung hat alſo der Geſellſchaſtsvertrag eine Art körperſchaftlicher Verfaſſung zu
entwerfen. Dieſe Verfaſſung beſtimmt gewöhnlich, daß die Beſchlußfaſſung für den Verein
und die Erledigung der laufenden Geſchäfte einem engern Collegium, Vorſtande, Directorium,
übertragen ſein ſolle, deſſen Mitglieder durch die Wahl von ſeiten einer Generalverſammlung
der Actienbeſißer ein widerrufliches Mandat empfangen. Dem Vorſtande kann auch ein in
gleicher Weife gewählter weiterer Ausfchuß oder Auffichtsvath zur Controle und zur Mit-
berathung wichtiger Beſchlüſſe beigegeben fein. Dazu wird der Gefammtheit der Actienbefiger
inſofern eine fortgeſetzte Einwirkung auf die Angelegenheiten des Vereins vorbehalten, als die-
ſelben in periodiſch wiederkehrenden oder auch außer der Zeit veranlaßten (außerordentlichen)
Generalverſammlungen die Rehnungen, den Betrag der zu gewährenden Dividenden und die er-
forderlichen Abſchreibungen dur<h Stimmenmehrheit feftftellen, ingleichen Rügen und Beſchwer-
den und ſonſtige ſelbſtändige Anträge einbringen können. Zu eingreifenden Abänderungen des
Geſellſchaftsſtatuts oder des Unternehmens und zur Auflöſung des Vereins oder zu ſeiner Ver-
ſ<melzung mit einem andern iſt ebenfalls die Genehmigung dur<h eine Generalverſammlung
erforderlich. Weitere Anordnungen des Gefellfchafts- oder Grundvertrags betreffen: die Firma
und den Sit des Vereins, die Form, in welcher die vom Verein ausgehenden Bekanntmachungen
zu erfolgen haben, etwaige Vortheile (wie z. B. unentgeltliche Gewährung einer Anzahl von
Actien) für die Mitglieder des Degründungseomite zur Entfchädigung wegen ihrer Auslagen
und Bemühungen, und ganz beſonders die Eigenfchaft der Actien ſowie die Art ihrer Emif-
ſion. Jede Actie iſt ein Antheilſchein, der über den Kapitalbetrag ausgeſtellt wird, mit wel-
chem fich jemand bet dem Unternehmen betheiligt hat. Sie legitimirt den Beſitzer oder den
Actionär (franz. actionnaire, engl. shareholder) als Mitglied des Vereins bei den General:
verſammlungen fowie bei Erhebung der entfallenden Dividenden, und läßt ſih ſowol vererben
als unter den Lebenden mit der Wirkung veräußern, daß der Nachfolger im Beſitze an der
Stelle ſeines Vorgängers Vereinsmitglied wird, Die Actien können auf die «Namen» beſtimmter
Perſonen oder, was gewöhnlicher iſ, auf den Inhaber (au porteur) lauten. Erſternfalls iſt
von dem Vereine ein beſonderes Actienbuch zu halten und jeder Empfänger einer Actie nah
Namen, Stand und Wohnort in daſſelbe einzutragen. Werden ſolche Actien ſpäter an andere
überlaſſen, ſo hat ſih der Rechtsnachfolger über die gültige Erwerbung auszuweiſen und die
Umſchreibung auf ſeinen Namen zu erwirken. Dieſe Umſtändlichkeiten fallen bei auf den In-
haber lautenden Actien weg, dieſelben können aber dafür im Falle des Verluſtes nicht bei drit-
ten Beſitzern, welche dieſelben im guten Glauben erworben haben, mit der Eigenthumsklage
abgefordert werden. j
Der Proſpect und der Geſellſchaftsvertrag werden durch den vorbereitenden Aus\chuß mit
der Aufforderung zur Betheiligung bekannt gemacht. Zur eigentlichen rehtlihen Schöpfung
des Actienvereins gehört ſodann: die Zeichnung wenigſtens des größern Theils der Actien,
wobei die Zeichnenden eine ſchriftliche Zuſage (Promeſſe) wegen Zugewährung der beſtellten
Anzahl empfangen; ferner die ſtaatlihe Genehmigung des Vorhabens; die Abhaltung einer
conſtituirenden Generalverſammlung, beſonders zur Wahl des Vorſtandes, und die Eintragung
des Vereins in das Handelsregiſter. Wenn die Mitglieder des Degründungsansfchuffes vor
dieſem Zeitpunkte im Namen des Vereins handeln, ſo ſtehen ſie dafür perſönlich und ſolidariſch
ein. In der Negel ſoll für das Unternehmen öffentliche Genehmigung nachgefucht werden, das
Deutſche Handelsgeſeßbuch geſtattet aber den Einzelgeſeßgebungen, von dieſem Erforderniß ab-
zuſehen. Nach der Conſtituirung kann der Actienverein als ſelbſtändiges Nechtsſubject auftreten,
Eigenthum und andere dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern erwerben, vor Gericht Hagen
und verklagt werden. Im Proceffen auferlegte Eide leiſtet der Vorſtand, welcher überhaupt
den Verein allenthalben vertritt. Wenn Vorſtandsmitglieder die Grenzen ihrer Befugniſſe
überſchritten haben, ſo verpflichten fie den Verein durch die betreffenden Handlungen dennoch
gegen dritte, welche bei denſelben die Befugniß dazu vorausſezen konnten. Die Vorſteher
müſſen hier aber wegen des daraus entſtandenen Schadens perſönlich und ſolidariſh aufkom-
men, Zum Betriebe des Actienunternehmens iſt ſelten von vornherein der ganze Kapitalbetrag
erforderlich, und es werden daher in der Regel von Zeit zu Zeit bloße Bruchtheile des Nenn-
werthes der Actien eingefordert, Die Ausfchreibung erfolgt durch die öffentlichen Blätter (bei