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Actio Action 171
Mitbewerber um den Gewinn vermindert wird. Der auf dieſe Weiſe nicht übernommene Theil
der Actien wird dann für Nehnung der Geſellſchaft, womöglich über pari, d. h. über den Nenn-
werth, verkauft. Macht der Verein eine größere Anleihe, jo gibt ev Schuldſcheine (Obliga-
tionen) in der Art von Staatspapieren und Gemeindeſchuldbriefen aus. Zur Dedung der
Gläubiger läßt der Berein die Schuld auf ſeine liegenden Gründe hypothekariſch eintragen, oder
er ſichert ihnen zu, daß er von dem zu erhoffenden Ertrage des geſammten Unternehmens nicht
cher etwas zur Dividendenzahlung verwenden wolle, als bis die Zinſen der Anleihe bezahlt
ſind. Wegen dieſes auf die Vorwegnahme eines Theils des Einkommens gerichteten Borzugs-
rechts heißen derartige Schuldſcheine Prioritätsobligationen oder, wenn gar den Gläu-
bigern außer dem feſten Zinsbezuge noch ein Antheil an dem fchwanfenden Gewinne zugeſagt
iſt, Prioritätsactien. Lettern ſtehen dann die urſprünglichen Actien als Stammactien
gegenüber. Das Verbot der Gewährleiſtung eines Zinsminimums durch den Verein findet auf
folhe Obligationen keine Anwendung. :
Das Deutſche Handelsgefetbuch verpflichtet die Borftände des Unternehmens für die er-
forderliche Buchführung zu ſorgen und die Vermögensüberficht oder Bilanz den Actionären
binnen ſehs (nah Landesgeſeten für beſondere Fälle binnen zwölf) Monaten nah Ablauf eines
jeden Geſchäfsjahres mitzutheilen. Ergibt ſih aus der lezten Bilanz, daß ſih das Grund-
fapital um die Hälfte vermindert hat, ſo muß der Vorſtand unverzüglich die Generalverſamm-
lung einberufen und derſelben ſowie der zuſtändigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen.
Die Behörde kann ſolchenfalls die Bücher der Geſellſchaft einfehen und nah Befinden deren
Auflöſung anorduen. Bei hervortretender Zahlungsunfähigkeit hat der Vorſtand dem Gericht
behufs der Eröffnung des Concurſes Anzeige zu thun.
Mit der Auflöſung von Actienvereinen kann vorgegangen werden: wegen Ablaufs der im
Grundvertrage beſtimmten Zeit, durch in öffentlichen Urkunden bezeugten Beſchluß der Actio-
näre, durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn ſih das Grundkapital um die Hälfte
vermindert hat, ferner bei Zahlungsunfähigkeit dur<h Eröffnung des Gantverfahrens. Außer-
dem iſt der Particulargeſezgebung die Anerkennung noh anderer Gründe und namentlich die
Auſſtellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen die ſtaatlihe Genehmigung zurü>-
gezogen werden kann. Die Auflöſung außer dem Falle des Concurfes muß durch den Vorſtand
bei dem Handelsgericht angenteldet, von lezterm in die Handelsregiſter eingetragen und außer-
dem öffentlich befannt gemacht werden. Zugleich ergeht an die Gläubiger die Aufforderung,
fich bei der Geſellſchaft zu melden. Die Auseinanderfegung und die Vertheilung des thunlichſt
flüſſig gemachten Vermögens unter die Gläubiger und ſodann unter die Actionäre (Liquidation)
vollziehen der Vorſtand oder andere im Geſellſchaftsvertrage oder dur<h Beſchluß der Actionäre
bezeichnete Perſonen. Ueber Commanditgeſellſchaften auf Actien ſt. Commanditgeſellſ\ſ<aft;
über das Verhältniß der Actiengeſellſchaft zu andern Geſellſchaften \. Geſellſchaft.
Actio (wörtlich: Handlung) bezeichnet im juriſt. Sprachgebrauche die Klage. Man muß
eine ſolche in doppeltem Sinne unterſcheiden. Klage iſt nämlich bald ſoviel als Recht zu klagen,
und in dieſem Sinne kann jemand klagen, ſobald ihm ein vom Staat anerkanntes Recht zur
Seite ſteht, welches von irgendjemand ſo geleugnet wird, daß der Kläger ein wirkliches Inter-
eſſe daran hat, dieſen Widerſpruch beſeitigt zu ſehen. Es iſt demnach niht nothwendig, daß
die Klagbefugniß darin beſteht, die vorhandenen Verhältniſſe abzuändern, ſie kann vielleicht
dieſelben gerade aufrechterhalten und gegen einen drohenden Wechſel hüten wollen. Wer
aber klagen «kann », weil er ſolhen Anſpruch zu haben behauptet, der «muß» auch klagen
binnen gewiſſer Zeit, ſonſt verjährt die Klage, und es wird ihm im Intereſſe der öffentlichen
Rechtsſicherheit die Befugniß genommen, ſein Recht gerichtlih zu verfolgen. Macht er nun
von ſeinem Rechte Gebrauch, fo erhalten wir die Klage im zweiten Sinne, den Klagevortrag.
(Weiteres |. Klage.)
Action (d. i. Handlung) bezeichnet in den redenden Künſten die Unterſtützung des geſpro-
enen Worts durch entſprechende Stellung, Geberde, Handbewegung und Geſichtsausdru>.
Es gibt ſonach eine blos redneriſche und eine theatraliſche A. In neuerer Zeit gebraucht man
aber den Ausdru> faſt nur in der letztern Beziehung, ſofern der Darſtellende auch in ſeinen
Bewegungen den Charakter des Dargeſtellten auszudrüen hat. Zu theatraliſcher A. gehört
die pantomimiſche und die ſchauſpieleriſhe im engern Sinne, die ſi< dadurch voneinander
unterſcheiden, daß bei der letztern ſi die ſichtbare Darſtellung mit der hörbaren, der Decla-
mation oder dem Geſange, verbindet, daher man wieder die A. im recitirten Schauſpiele von
der A, des Opernſängers unterſcheiden kann, deren Eigenthümlichkeit durh die Natur der