Full text: A bis Arad (Band 1)

   
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Actio Action 171 
Mitbewerber um den Gewinn vermindert wird. Der auf dieſe Weiſe nicht übernommene Theil 
der Actien wird dann für Nehnung der Geſellſchaft, womöglich über pari, d. h. über den Nenn- 
werth, verkauft. Macht der Verein eine größere Anleihe, jo gibt ev Schuldſcheine (Obliga- 
tionen) in der Art von Staatspapieren und Gemeindeſchuldbriefen aus. Zur Dedung der 
Gläubiger läßt der Berein die Schuld auf ſeine liegenden Gründe hypothekariſch eintragen, oder 
er ſichert ihnen zu, daß er von dem zu erhoffenden Ertrage des geſammten Unternehmens nicht 
cher etwas zur Dividendenzahlung verwenden wolle, als bis die Zinſen der Anleihe bezahlt 
ſind. Wegen dieſes auf die Vorwegnahme eines Theils des Einkommens gerichteten Borzugs- 
rechts heißen derartige Schuldſcheine Prioritätsobligationen oder, wenn gar den Gläu- 
bigern außer dem feſten Zinsbezuge noch ein Antheil an dem fchwanfenden Gewinne zugeſagt 
iſt, Prioritätsactien. Lettern ſtehen dann die urſprünglichen Actien als Stammactien 
gegenüber. Das Verbot der Gewährleiſtung eines Zinsminimums durch den Verein findet auf 
folhe Obligationen keine Anwendung. : 
Das Deutſche Handelsgefetbuch verpflichtet die Borftände des Unternehmens für die er- 
forderliche Buchführung zu ſorgen und die Vermögensüberficht oder Bilanz den Actionären 
binnen ſehs (nah Landesgeſeten für beſondere Fälle binnen zwölf) Monaten nah Ablauf eines 
jeden Geſchäfsjahres mitzutheilen. Ergibt ſih aus der lezten Bilanz, daß ſih das Grund- 
fapital um die Hälfte vermindert hat, ſo muß der Vorſtand unverzüglich die Generalverſamm- 
lung einberufen und derſelben ſowie der zuſtändigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. 
Die Behörde kann ſolchenfalls die Bücher der Geſellſchaft einfehen und nah Befinden deren 
Auflöſung anorduen. Bei hervortretender Zahlungsunfähigkeit hat der Vorſtand dem Gericht 
behufs der Eröffnung des Concurſes Anzeige zu thun. 
Mit der Auflöſung von Actienvereinen kann vorgegangen werden: wegen Ablaufs der im 
Grundvertrage beſtimmten Zeit, durch in öffentlichen Urkunden bezeugten Beſchluß der Actio- 
näre, durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn ſih das Grundkapital um die Hälfte 
vermindert hat, ferner bei Zahlungsunfähigkeit dur<h Eröffnung des Gantverfahrens. Außer- 
dem iſt der Particulargeſezgebung die Anerkennung noh anderer Gründe und namentlich die 
Auſſtellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen die ſtaatlihe Genehmigung zurü>- 
gezogen werden kann. Die Auflöſung außer dem Falle des Concurfes muß durch den Vorſtand 
bei dem Handelsgericht angenteldet, von lezterm in die Handelsregiſter eingetragen und außer- 
dem öffentlich befannt gemacht werden. Zugleich ergeht an die Gläubiger die Aufforderung, 
fich bei der Geſellſchaft zu melden. Die Auseinanderfegung und die Vertheilung des thunlichſt 
flüſſig gemachten Vermögens unter die Gläubiger und ſodann unter die Actionäre (Liquidation) 
vollziehen der Vorſtand oder andere im Geſellſchaftsvertrage oder dur<h Beſchluß der Actionäre 
bezeichnete Perſonen. Ueber Commanditgeſellſchaften auf Actien ſt. Commanditgeſellſ\ſ<aft; 
über das Verhältniß der Actiengeſellſchaft zu andern Geſellſchaften \. Geſellſchaft. 
Actio (wörtlich: Handlung) bezeichnet im juriſt. Sprachgebrauche die Klage. Man muß 
eine ſolche in doppeltem Sinne unterſcheiden. Klage iſt nämlich bald ſoviel als Recht zu klagen, 
und in dieſem Sinne kann jemand klagen, ſobald ihm ein vom Staat anerkanntes Recht zur 
Seite ſteht, welches von irgendjemand ſo geleugnet wird, daß der Kläger ein wirkliches Inter- 
eſſe daran hat, dieſen Widerſpruch beſeitigt zu ſehen. Es iſt demnach niht nothwendig, daß 
die Klagbefugniß darin beſteht, die vorhandenen Verhältniſſe abzuändern, ſie kann vielleicht 
dieſelben gerade aufrechterhalten und gegen einen drohenden Wechſel hüten wollen. Wer 
aber klagen «kann », weil er ſolhen Anſpruch zu haben behauptet, der «muß» auch klagen 
binnen gewiſſer Zeit, ſonſt verjährt die Klage, und es wird ihm im Intereſſe der öffentlichen 
Rechtsſicherheit die Befugniß genommen, ſein Recht gerichtlih zu verfolgen. Macht er nun 
von ſeinem Rechte Gebrauch, fo erhalten wir die Klage im zweiten Sinne, den Klagevortrag. 
(Weiteres |. Klage.) 
Action (d. i. Handlung) bezeichnet in den redenden Künſten die Unterſtützung des geſpro- 
enen Worts durch entſprechende Stellung, Geberde, Handbewegung und Geſichtsausdru>. 
Es gibt ſonach eine blos redneriſche und eine theatraliſche A. In neuerer Zeit gebraucht man 
aber den Ausdru> faſt nur in der letztern Beziehung, ſofern der Darſtellende auch in ſeinen 
Bewegungen den Charakter des Dargeſtellten auszudrüen hat. Zu theatraliſcher A. gehört 
die pantomimiſche und die ſchauſpieleriſhe im engern Sinne, die ſi< dadurch voneinander 
unterſcheiden, daß bei der letztern ſi die ſichtbare Darſtellung mit der hörbaren, der Decla- 
mation oder dem Geſange, verbindet, daher man wieder die A. im recitirten Schauſpiele von 
der A, des Opernſängers unterſcheiden kann, deren Eigenthümlichkeit durh die Natur der 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
	        
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