Full text: A bis Arad (Band 1)

226 Adoption 
berechtigter, theils unberechtigter Berufung auf kath. Autoritäten ſhon aus dem 4. Jahrh. 
ſowie auf die Stellen der Heiligen Schrift, welche die Unterordnung Ehriftt unter den Bater 
lehren, und vielleicht angeregt von dem Streben, die Lehre von der Menſchwerdung Gottes 
den in Spanien herrſhenden Mohammedanern annehmlicher zu machen, jedenfalls aber unter- 
ftüßt von Ausdrüden der alten Mozavabifchen Liturgie, behaupteten der Erzbifchof von To- 
fedo, Elipandus, und Selig, der junge, wohlunterrichtete Biſchof von Urgel, daß Chriſtus nah 
feiner göttlichen Natur allerdings fehon von Natur und Gefchlecht der eingeborene Sohn ©ot- 
tes fei, dagegen nad) feiner menfchlichen Natur nur durch die Gnade Gottes zum exftgebore- 
nen Sohn Gottes (Röm. 8, 29) erklärt und adoptirt betrachtet werden dürfe, wie denn, ob- 
gleich in geringerer Weiſe, alle heiligen Meufchen als Söhne Gottes adoptirt werden ſollen. 
Die Uebertragung des in Spanien durch die Gegner Etherius und Beatus entbrannten Streites 
nah dem Fränkiſchen Reiche veranlaßte, unter perſönlicher Theilnahme Karl's d. Gr., die 
gegen den Adoptianismus entſcheidenden Synoden zu Regensburg (792) und, auf Beſchwerde 
des Elipandus, zu Frankfurt (794), ſowie den Widerruf des Felix zu Rom. Die Gelehrten 
Karl's, Alcuin an der Spite, ſetzten die «katholiſche» Lehre entgegen, daß der Menſch von Gott 
adoptirt werde, nicht die menſchliche Natur Chriſti. Die Einheit der nur göttlichen Perſon in 
der doppelten Natur Chriſti mache die Annahme eines doppelten Sohnes Gottes, eines ur- 
ſprünglichen und adoptirten, zur Unmöglichkeit oder zur neſtorianiſhen Ketzerei. Die menſch- 
liche Ratux Chriſti könne nirgends, nie und in keiner Weiſe ohne die Verbindung mit der 
göttlichen Natur vorgeſtellt werden. Felix, der nah der Rückkehr aus Nom ſeiner Anſicht aufs 
neue verfallen war, widerrief auf der Synode zu Aachen (799), der Gewalt weihend, und, wie 
es ſcheint, nie völlig überzeugt. Er ſtarb 818 in freier Haft zu Lyon. Elipandus beharrte bei 
ſeiner Anſicht, die ſpäter vielleiht nur von Folmar (um 1160), in einem gewiſſen Sinne von 
Duns Scotus (geſt. 1308) und Durandus von San-Porciano (geſt. 1322), von dem Jeſuiten 
Vasquez (um 1606) und dem Proteſtanten Calixtus (1643) vertheidigt worden iſt. Die Wurzel 
dieſer Anſicht iſt allerdings der mehr oder weniger Klar gedachte Neftortanismus (f. d.) und die 
Schwierigkeit, die zeitliche Menſchennatur mit der ewigen Gottesnatur in gleiche Linie zu ſtellen. 
Adoption iſt die feierliche Annahme an Kindesftatt. Diefe galt bereits im alten Rom 
und Griechenland als Mittel, erlöfchende Familien zu erhalten und wieder aufzufriſhen. Zur 
wirkſamen Vornahme des Acts verlangt das röm. Necht eine ſolche Körperbeſchaffenheit des 
Adoptirenden, daß derfelbe allenfalls auch natürlicher Vater des Wahlfindes hätte werden kön- 
nen, Er darf nicht in äußerlich erkennbarer Weiſe zeugungsunſähig ſein und muß vor dem 
zu Adoptirenden wenigſtens 18 Lebensjahre voraushaben. Außerdem ſoll er ſelbſt frei von 
väterliher Gewalt und mindeſtens 60 I. alt ſein, alſo ſih in einem fo vorgerüdten Lebens- 
alter befinden, daß ihm die Hoffnung auf leiblihe Nachkommenſchaſt entgeht. Am leichteſten 
ließ ſich die Annahme bewirken, wenn der Adoptirende ſhon Kinder gehabt und dur den 
Tod eingebüßt hatte, denn die A." war weſentlih dazu beſtimmt, wegen ſolcher Verluſte zu 
tröſten. Indeſſen ſieht das ſpätere Recht von dieſer Vorausſezung ab und geſtattet ausnahms- 
weiſe ſogar ſolchen, welche noch Lebende Kinder unter ihrer Gewalt haben, die Weitervermeh- 
rung ihrer Familie durch A. Ebenſo wird weiterhin auh Frauen die Befugniß zur Kindes- 
annahme unter Einſchränkungen zugeſtanden. Die A. von mehrern auf einmal, ferner eines 
Reichen durch einen Armen und eines Minderjährigen durch ſeinen Vormund bleibt dagegen 
für die Regel unterſagt. Die Form der Annahme an Kindesftatt ift verfchieden, je nachdem 
e8 fich um eine Arrogation oder eine A. im engern Sinne handelt. Xettere findet in 
Bezug auf ein Hausfind ftatt, das fein Hausvater durd, Erklärung vor Gericht dem Adop- 
tirenden überläßt (datio in adoptionem), Bei der Arrogation tritt aber ein ſelbſtändiger 
Menſch mittels eigenwilliger, nur bei Unmündigen dur die nächſten Verwandten und den 
Vormund zu ergänzender, Erklärung unter die natürliche Gewalt des Arrogirenden. Da hier- 
durch eine ſchon beſtehende Familie oder der Keim einer ſolchen erliſcht, ſo mußten vordem der 
Bontifer und die Volfsverfommlung die Arrogation genehmigen, und das Juftinianifche Recht 
macht die Gültigkeit dieſer Annahme wenigſtens von der Genehmigung des Regenten abhängig. 
Der Arrogirte verliert ſeine Selbſtändigkeit und die Verfügung über ſein Vermögen, tritt aber 
in die vollen Kindesrehte ein und wird demzufolge Agnat und Notherbe des Adoptivvaters. 
Die Erbberechtigung erliſcht jedoch, wenn der Annehmende den Angenommenen wieder eman- 
cipirt, es müßte denn dieſer mit jenem zugleich natürlich verwandt ſein. Ferner hat ein arro- 
girter Unmündiger jedenfalls auh nach der Entlaſſung aus der väterlichen Gewalt einen Vier- 
theil des geſammten Vermögens des verſterbenden Arrogators zu fordern (Quarta Divi Pi). 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
	        
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