NH Do v9
rt dN CY Zaun TB
IE De a R Aw
in
lb
en
ie
és
he
‚r-
es
en
YS
n=
en
en.
jen
ut.
hen
Advocat 239
in England die Richter und überhaupt alle höhern re<tsgelehrten Beamten: des Landes hervor,
und ‚legtere betrachten ſich fortgeſebt als inactive Mitglieder des Standes. Die Attorneys, oft
freilich Noutiniers ohne höhere Bildung, nehinen dagegen fortwährend eine ſubalterne Stellung
ein und gehören auh nicht zu der höhern Gefellfhaft. In den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika wirkt zwar der Rechtszuſammenhang mit England nach, aber die. Trennung zwiſchen
Barrister und Attorney hat aufgehört. Jeder Anwalt iſt ſowol zur Proceßinſtruction als
zum Plaidiren befähigt. Außerdem bewirkt das Princip der freien Stellvertretung für jeden
Bürger das Recht, ſeine Sache ſelbſt zu führen. In manchen Staaten der Union iſt die An-
waltſchaft ſogar ein freies Gewerbe, dem jeder ohne beſondere Ermächtigung ſih widmen kann.
Andere Particularverfaſſungen erfordern dagegen, daß die Candidaten fi) auf den Rechts
ſchulen vorbereitet und vor ihrer Zulaſſung zur Advocatur eine Prüfung beſtanden haben.
Bei dem Einfluß, welchen die Advocatur auf das geſammte Rehts- und Geſchäftsleben
ausübt, wird die Fernhaltung von unfähigen oder gar unwürdigen Perſonen von jenem Be-
rufe und die Beaufſichtigung der thätigen Mitglieder des Advocatenſtandes zu einer wichtigen
Angelegenheit. In Deutſchland waren früher lediglih die Behörden zu einer ſolchen Aufſicht
verpflichtet, was theils die oft mangelhafte Durchführung der Aufgabe, theils wieder eine
Ueberhebung der Bureaukratie über die A. und vielfahe Gefährdungen der Würde und Un-
abhängigkeit des ganzen Standes zur Folgehatte. Anderwärts beſtanden von alters her unter
verſchiedenen Namen und Befugniſſen engere Verbindungen der A. untereinander, welchen
die Vertretung des Standesintereſſes und die Aufſicht über die Mitglieder zukam. Schon im
ſpätern röm. Recht ſind die bei jedem Gericht feſt angeſtellten A. (Statuti) zu einer Corporation
verbunden, welcher ein aus den Mitgliedern erwählter Patronus fisci vorſtand. In Frankreich
bildeten bis zur Revolution die Avocats unabhängige Geſellſchaften unter einem ſelbſterwähl-
ten Borftande (Bätonnier, Stabträger), in welche eigentlich jeder eintreten konnte. Zum Plai-
diren gelangten aber nur diejenigen Mitglieder, deren Namen alljährlich nach dem Beſchluß
eines engern Gefellihaftsausfchuffes auf einem tableau des avocats eingezeichnet und durd)
den Bätonnier dem Gerichtshof übergeben worden waren. Während der Kevolution verlor die
Advocatur ihre Selbſtändigkeit und da8 Gefeg vom 2. Sept. 1790 entzog den Adoocatenver-
einen alle Disciplinargewalt. Später ſtellte man zwar das Tableau wieder her; allein nad)
dem Decret vom 14. Dec. 1810 wird daſſelbe alljährlich von dem Präſidenten des Tribunals
und dem Staatsanwalt aufgeftellt, wobei nur einige Avocats des Gerichtsbezirks ihren Beirath
ertheilen. Zu ſeiner vollen Gültigkeit bedarf das Tableau der jedesmaligen Billigung durch das
Juſtizminiſterium. Aus den auf das Tableau gebrachten Avocats wird dann ein Disciplinarrath
(conseil de discipline) gebildet. Der Advocatenſtand ſchlägt die Mitglieder deſſelben nur vor,
und die eigentliche Wahl geht von dem Generalproctrator aus. Finden fich in dem Gerichts-
ſprengel noh niht 20 A., fo füllt die Wahl eines Disciplinarrathg ganz weg, und die Ob-
liegenheiten deſſelben werden von dem Gerichte ausgeübt. Der Disciplinarrath tritt periodiſch,
mit Genehmigung des Generalprocurators, zu Generalverſammlungen untev dem Vorſibe des
Bätonnier zuſammen, ſtellt darin den jungen A. nah Ablauf der Probezeit das Reifezeugniß
aus und erkennt wider diejenigen Standesgenoſſen, welche fich eines ordnungsmwidrigen Ver-
haltens ſchuldig gemacht haben, auf Verwarnung, Verweis, Suspenſion bis zu einem Jahre
oder Streichung aus dem Tableau. Gegen ſolche Erkenntniſſe ſteht der Recurs an das Ge-
richt offen. Was die Avoués betrifft, ſo wurden ihre ſhon von früher her beſtehenden Ver-
einigungen im Jahre IX der Republik mit Disciplinarkammern verſehen, welche nah einem
Decret vom 17. Juli 1806 mit Genehmigung des Tribunals Verwarnungen ausſprechen, bei
Vergehen wider die innere Polizei und Disciplin aber au<h Suspenſion und Entlaſſung ver-=
hängen. — In England kommt den ſhon erwähnten Advocatencorporationen ebenfalls eine
ſelbſtändige Disciplinargewalt über die zu ihnen gehörigen Barristers zu: Die Corporation
übt dieſe Gewalt dur einen ohne Einfluß der Regierung aus den ältern Barristers gewähl=
ten Verwaltungsrath. Gegen die Ausſprüche deſſelben, welche auf Relegation von Studiren-
den und Suspenſion oder Ausſtoßung von Barristers lauten, kann zwar bei den Gerichten
Necurs eingelegt werden, derſelbe bleibt aber bei der hohen Achtung, welche die Corporationen
genießen, und weil die Richter ſelbſt deren Mitglieder find, gewöhnlich ohne Wirkung. — In
Deutſchland beſtanden zunächſt in den Rheinlanden Disciplinarräthe aus der Mitte des Ad-
vocatenſtandes noch aus der franz. Zeit. Von hier aus hat ſi dieſe Einrichtung in neuerer
Zeit auh in andere deutſche Staaten verbreitet. So {huf man in Preußen für diejenigen
Landestheile, wo die allgemeine Gerichtsordnung gilt, durd; Berordnuna som 30. April 1847