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Alter Bund und Neuer Bund Alterniren 585
mündig (puberes, impuberes oder puplli), Die Mündigkeit (pubertas) beginnt nach röm.
Rechte bei Perſonen männlichen Geſchlechts mit dem 14., bei Mädchen mit dem 12.3. Erſtere
ſind ſodann vom 14. bis zum 18., lettere vom 12, bis zum 14. J. «unvollkommen mündig»
(minus plene puberes) und erſt von da an bis zur Großjährigkeit « volllommen mündig »
(plene puberes). Die Unmündigen heißen bi8 zum fiebenten Lebensjahre «Kinder» im eigent-
lichen Sinne (infantes). Hierauf find fie anfangs der Kindheit und weiterhin der Mündigkeit
«näher» (infantiae proximi, pubertati proximi), Da die Gefege keine feſten Zeitpunkte für
den Uebergang des einen Zuſtandes in den andern angeben und doh Rechtsunterſchiede damit
in Verbindung bringen, ſo theilen nunmehr die Ausleger die Zeit zwiſchen dem Ende der
Kindheit und dem Anfange der Mündigkeit in zwei Hälften und laſſen Knaben bis zu 1014,
Mädchen bis zu 9 3. der Kindheit, von da an aber bis zu 14 und beziehentlih 12 I. der
Mündigkeit « näher» ſein. Kinder werden als ganz willensunfähig angeſehen. Der Kindheit
oder der Mündigkeit Näherftehende Fünnen dagegen bereits durch eigene Thätigkeit erwer-
ben und fi) durch unerlaubte Handlungen verpflichten. Verbindlichkeiten mittels Vertrags
oder eines ſonſtigen, an ſi<h erlaubten Geſchäfts zu übernehmen und Rechte aufzugeben, iſt
ihnen aber nicht geſtattet, ſondern es muß der dazu erforderliche Wille durch den Vater oder,
wenn die Unmündigen von der väterlichen Gewalt frei ſind, dur den Vormund (tutor) ergänzt
werden. Für die Mündigen oder puberes wird die Willens- und Handlungsfähigkeit noch
mehr erweitert, Sie ſtehen nicht mehr unter einer aufgezwungenen Tutel und dürfen alle Ge-
ſchäfte, die fich unmittelbar nur auf die Perſon beziehen, wie Verlöbniſſe, Heirathen, Ein-
willigung in Arrogationen (\. Adoption), ſelbſtändig vornehmen. Desgleichen ſteht es ihnen
frei, Teste Willen zu errichten und ihr Vermögen zu bewahren und zu vermehren. Nur zu
Veräußerungen im weiteſten Sinne des Worts, d. h. zu ſolchen Geſchäften, durch welche zum
Beſten eines andern das Eigenthum an Sachen aufgegeben oder belaſtet, ferner ein Verzicht auf
Forderungen oder ſonſtige Rechte ausgefprochen oder eine Verpflichtung hinfichtlich des Ver-
mögens übernommen wird, bedürfen für die Aegel auch Miündige der Zuftimmung eines will-
kürlih vom Gericht zu erbittenden curator aetatis. Die volle Mündigkeit fügt zu allen dieſen
Befugniſſen noch die Fähigkeit zu den Functionen eines Urtheilers (judex). In Deutſchland
deuteten vordem einzelne Rechte den Gegenſatz zwiſchen Unmündigen und «zu ihren Jahren
Gekommenen» inſofern an, als lettere ſich ſelbſt vertreten oder ihren Vormund wählen durften.
Dies brachte ſich indeſſen nicht zu allgemeiner Geltung, wie es denn auch hinſichtlich der Zeit,
wenn die Mündigkeit eintreten ſollte, an Uebereinſtimmung fehlte. Durch das Eindringen des
röm. Rechts wurden im ganzen zwar deſſen Altersunterſchiede und der Grundſatz eingebürgert,
daß ſelbſt Mündige eines Beiraths und einer Vertretung bedürſten; die röm. Unterſcheidung
zwiſchen tutela und cura aetatis (f. Bormundfchaft) erlangte aber keine. Aufnahme, und
ſo dauert denn bei uns noch gegenwärtig die nah deutſhen Anſchauungen gemodelte Vormund-
ſchaft über die Jahre der Impubertät hinaus bis zur Volljährigkeit fort. Hieraus erklärt es
ſich, daß der gemeine Sprachgebrauch die Mündigkeit häufig mit der Großjährigkeit verwechſelt.
Ebenſo weichen die neuern Sonderrechte inſofern von dem römiſchen ab, als ſie zur Eingehung
von Ehen vielfach ein reiferes A., von 14 oder 15 9. für das Weib und von 18, 20 oder
ſelbſt 21 3, für den Mann, erfordern, ingleichen als fie die Pubertät fir beide Geſchlechter
mit dem 14., ſowie die Eides- und Zeugnißfähigkeit erſt mit dem 18. I. eintreten laſſen. Auch
bei der Strafrechtspflege wird auf das A. des Ängeſchuldigten Küdficht genommen, (S. dar-
über Zurehnung und Zurehnungsfühigfeit.)
Alter Bund und Nener Bund, f. Bund.
Alter ego (lat.), d. h. da8 andere Sch, wird derjenige genannt, der. von einem andern,
namentlich einem Regenten, bevollmächtigt iſt, vollſtändig in ſeinem Namen zu: handeln. Aus
der ſpan. Rechtsſprache iſt dieſe Bezeichnung insbeſondere in die des Königreichs beider Sici-
ſien übergegangen. So wurde z.B. in Neapel bei der Revolution von 1820 der nachmalige
König Franz I. als Kronprinz von feinem Vater, Ferdinand L, zum Alter ego ernannt.
Alter Kalender, \. Alter Stil. :
Alternative nennt man eine ſolche Lage, in welcher man genöthigt ift, von zwei Fällen
einen zu wählen, beſonders dann, wenn von beiden Fällen feiner erwünſcht und vortheilhaft
iſt; z. B. dem Heere iſt die Alternative geftelt, fich durchzufchlagen oder die Waffen zu ftreden.
Alterniven (vom lat. alternus, d. i. einer um den andern) bezeichnet das wechſelſeitige
Ablöſen von zweien oder mehrern in irgendeinem Geſchäft, ſodaß der eine die Stelle des
andern ‘einnimmt und umgekehrt, — Alternirende Fürſtenhäuſer nannte man in der