Full text: A bis Arad (Band 1)

   
    
   
  
  
  
  
    
    
   
   
  
    
   
  
    
  
    
   
  
  
   
   
   
   
   
  
   
  
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
d des 
Ent= 
., be= 
echter 
veifes 
aller 
h im 
ſtens 
‚und 
‚ der 
lich 
und 
e der 
e,in 
igen= 
icher 
iſtige 
und 
floſe 
vide= 
zeit, 
inde, 
ſt in 
) der 
innt 
[de 
ſche, 
Erſt 
elb= 
) die 
Ge- 
   
Alter Bund und Neuer Bund Alterniren 585 
mündig (puberes, impuberes oder puplli), Die Mündigkeit (pubertas) beginnt nach röm. 
Rechte bei Perſonen männlichen Geſchlechts mit dem 14., bei Mädchen mit dem 12.3. Erſtere 
ſind ſodann vom 14. bis zum 18., lettere vom 12, bis zum 14. J. «unvollkommen mündig» 
(minus plene puberes) und erſt von da an bis zur Großjährigkeit « volllommen mündig » 
(plene puberes). Die Unmündigen heißen bi8 zum fiebenten Lebensjahre «Kinder» im eigent- 
lichen Sinne (infantes). Hierauf find fie anfangs der Kindheit und weiterhin der Mündigkeit 
«näher» (infantiae proximi, pubertati proximi), Da die Gefege keine feſten Zeitpunkte für 
den Uebergang des einen Zuſtandes in den andern angeben und doh Rechtsunterſchiede damit 
in Verbindung bringen, ſo theilen nunmehr die Ausleger die Zeit zwiſchen dem Ende der 
Kindheit und dem Anfange der Mündigkeit in zwei Hälften und laſſen Knaben bis zu 1014, 
Mädchen bis zu 9 3. der Kindheit, von da an aber bis zu 14 und beziehentlih 12 I. der 
Mündigkeit « näher» ſein. Kinder werden als ganz willensunfähig angeſehen. Der Kindheit 
oder der Mündigkeit Näherftehende Fünnen dagegen bereits durch eigene Thätigkeit erwer- 
ben und fi) durch unerlaubte Handlungen verpflichten. Verbindlichkeiten mittels Vertrags 
oder eines ſonſtigen, an ſi<h erlaubten Geſchäfts zu übernehmen und Rechte aufzugeben, iſt 
ihnen aber nicht geſtattet, ſondern es muß der dazu erforderliche Wille durch den Vater oder, 
wenn die Unmündigen von der väterlichen Gewalt frei ſind, dur den Vormund (tutor) ergänzt 
werden. Für die Mündigen oder puberes wird die Willens- und Handlungsfähigkeit noch 
mehr erweitert, Sie ſtehen nicht mehr unter einer aufgezwungenen Tutel und dürfen alle Ge- 
ſchäfte, die fich unmittelbar nur auf die Perſon beziehen, wie Verlöbniſſe, Heirathen, Ein- 
willigung in Arrogationen (\. Adoption), ſelbſtändig vornehmen. Desgleichen ſteht es ihnen 
frei, Teste Willen zu errichten und ihr Vermögen zu bewahren und zu vermehren. Nur zu 
Veräußerungen im weiteſten Sinne des Worts, d. h. zu ſolchen Geſchäften, durch welche zum 
Beſten eines andern das Eigenthum an Sachen aufgegeben oder belaſtet, ferner ein Verzicht auf 
Forderungen oder ſonſtige Rechte ausgefprochen oder eine Verpflichtung hinfichtlich des Ver- 
mögens übernommen wird, bedürfen für die Aegel auch Miündige der Zuftimmung eines will- 
kürlih vom Gericht zu erbittenden curator aetatis. Die volle Mündigkeit fügt zu allen dieſen 
Befugniſſen noch die Fähigkeit zu den Functionen eines Urtheilers (judex). In Deutſchland 
deuteten vordem einzelne Rechte den Gegenſatz zwiſchen Unmündigen und «zu ihren Jahren 
Gekommenen» inſofern an, als lettere ſich ſelbſt vertreten oder ihren Vormund wählen durften. 
Dies brachte ſich indeſſen nicht zu allgemeiner Geltung, wie es denn auch hinſichtlich der Zeit, 
wenn die Mündigkeit eintreten ſollte, an Uebereinſtimmung fehlte. Durch das Eindringen des 
röm. Rechts wurden im ganzen zwar deſſen Altersunterſchiede und der Grundſatz eingebürgert, 
daß ſelbſt Mündige eines Beiraths und einer Vertretung bedürſten; die röm. Unterſcheidung 
zwiſchen tutela und cura aetatis (f. Bormundfchaft) erlangte aber keine. Aufnahme, und 
ſo dauert denn bei uns noch gegenwärtig die nah deutſhen Anſchauungen gemodelte Vormund- 
ſchaft über die Jahre der Impubertät hinaus bis zur Volljährigkeit fort. Hieraus erklärt es 
ſich, daß der gemeine Sprachgebrauch die Mündigkeit häufig mit der Großjährigkeit verwechſelt. 
Ebenſo weichen die neuern Sonderrechte inſofern von dem römiſchen ab, als ſie zur Eingehung 
von Ehen vielfach ein reiferes A., von 14 oder 15 9. für das Weib und von 18, 20 oder 
ſelbſt 21 3, für den Mann, erfordern, ingleichen als fie die Pubertät fir beide Geſchlechter 
mit dem 14., ſowie die Eides- und Zeugnißfähigkeit erſt mit dem 18. I. eintreten laſſen. Auch 
bei der Strafrechtspflege wird auf das A. des Ängeſchuldigten Küdficht genommen, (S. dar- 
über Zurehnung und Zurehnungsfühigfeit.) 
Alter Bund und Nener Bund, f. Bund. 
Alter ego (lat.), d. h. da8 andere Sch, wird derjenige genannt, der. von einem andern, 
namentlich einem Regenten, bevollmächtigt iſt, vollſtändig in ſeinem Namen zu: handeln. Aus 
der ſpan. Rechtsſprache iſt dieſe Bezeichnung insbeſondere in die des Königreichs beider Sici- 
ſien übergegangen. So wurde z.B. in Neapel bei der Revolution von 1820 der nachmalige 
König Franz I. als Kronprinz von feinem Vater, Ferdinand L, zum Alter ego ernannt. 
Alter Kalender, \. Alter Stil. : 
Alternative nennt man eine ſolche Lage, in welcher man genöthigt ift, von zwei Fällen 
einen zu wählen, beſonders dann, wenn von beiden Fällen feiner erwünſcht und vortheilhaft 
iſt; z. B. dem Heere iſt die Alternative geftelt, fich durchzufchlagen oder die Waffen zu ftreden. 
Alterniven (vom lat. alternus, d. i. einer um den andern) bezeichnet das wechſelſeitige 
Ablöſen von zweien oder mehrern in irgendeinem Geſchäft, ſodaß der eine die Stelle des 
andern ‘einnimmt und umgekehrt, — Alternirende Fürſtenhäuſer nannte man in der 
  
  
  
  
   
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.