Full text: A bis Arad (Band 1)

     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
684 Analeptifa Analogie 
Analeptika, Erqui>ungsmittel, flüchtige Stärkungsmittel, nennt man in der Medicin 
diejenigen flüchtigen Reizmittel, welche, in kleinen Mengen genommen , die geſunkene Lebens- 
thätigfeit fchnell wieder zu we>en und zu erheben im Stande find. Sie verbreiten ſih ſchnell 
im Blute und wirken als Reizmittel auf die Nervencentra. Dahin gehören die Aetherarten 
und ätheriſchen Oele, der Wein und der mit balſamiſchen, aromatiſchen und bittern Pflanzen- 
ſtoffen geſhwängerte Alkohol. Lettere heißen auh herzſiärkende Mittel (Cardiaca), 
Analdgie (griech.) bezeichnet urfprünglich Verhältnißzmäßigkeit, Aehnlichkeit oder Gleich- 
heit eines Dinges in gewiſſen Beziehungen mit einem andern. Die Erkenntniß eines Dinges, 
die blos auf einem ſolchen Verhältniſſe beruht, heißt analogiſhe Erkenntniß. Der Schluß 
aber, welcher von dieſer Aehnlichkeit zweier Dinge, oder Gleichheit in gewiſſen bekannten Be- 
zichungen, auf die Aehnlichkeit in andern oder auf ihre noh größere Uebereinſtimmung gemacht 
wird, heißt in der Logik ein analogifher Schluß, ift jedoch nur ein Wahrfcheinlichkeitsfchluf, 
deffen man fich aber auf dem unendlichen Gebiete der Erfahrung ſehr häufig bedienen muß. 
Dieſer Schluß wird angewendet bei der Erklärung der Schriftfteller und insbefondere bei der 
Auslegung der Heiligen Schrift (A. der Interpretation, oder hermeneutiſche A.), in der praf- 
tiſchen Heilkunde bei Anwendung der Heilmittel u. f. w., und auch ein großer Theil der Süße, 
welche die empirifche Naturlehre aufſtellt, beruht darauf, indem man deſto größere Ueberein- 
ſtimmung unter Erſcheinungen vorausfegt, je mehr man deren ſhon wahrgenommen hat. Der 
tiefſte Grund der Berechtigung dieſer A. liegt in dem thatfächlichen Einheitszuge, welcher durd) 
die Natur im ganzen wie im Individuum hindurhgeht und von jedem Fortſchreiten der 
Naturwiſſenſchaſten, gegenüber den frühern Annahmen der Willkür und Regelloſigkeit, allſei- 
tiger beſtätigt wird. — In der Sprachlehre verſteht man unter A. die Uebereinſtimmung in 
der Bildung der Worte. Sie beruht auf der Vergleichung ähnlicher Formen, indem man 
annimmt, was in dem einen Falle regelmäßig ſei, müſſe es auh in dem ähnlichen ſein. Sie 
iſt daher der Grund aller grammatiſchen Regeln, welche, nachdem die Sprache längſt in ihrer 
Freiheit beſtand, von gelehrten Forſchern dur<h Beobachtung feſtgeſtellt wurden. — In der 
Mathematik heißt A. die Uebereinſtimmung gewiſſer Größenverhältniſſe; auh die Formeln 
der Gleichheit zweier Verhältniſſe (die Proportionen) werden nah dem Vorgange des Euflides 
Analogien genannt. — In der Rehtswiffenfchaft gibt es eine A, des Gefeges und des 
Rechtes. Da nämlich, wo die Geſetze zur Entſcheidung eines concreten Falles nicht ausreichen, 
iſt eine Ergänzung derſelben zu ſuchen, zu der wir dur die Vorausſetzung der innern Con- 
ſequenz der Geſetze gelangen; das Verhältniß der auf diefe Weife gefundenen Nechtsfäge zu 
den gegebenen Gefegen heißt A. Sie ift wefentlich von der Auslegung der Geſetze verſchieden, 
bei welcher die Abſicht des Geſetzgebers entſcheidet, während bei der A. nad, dem Grunde des 
Geſebes entſchieden wird. Die lettere führt zunächft zu einer Ausdehnung des Gefetges wegen 
Gleichheit (niht blos wegen Aehnlichkeit) des Grundes. Hierbei wird von der vielfach be- 
ftätigten Borausfegung ausgegangen, daß der Gefetsgeber unmöglich alle denkbaren Fälle um- 
faffen fann, fodaß alfo die fich ergebenden Liden in der Art ausgefüllt werden müfjen, wie 
der Geſetzgeber vorgeſchrieben haben würde, wenn er den betreffenden Fall in Conſequenz ſeiner 
andern Vorſchriften beurtheilt hätte. Man hat die Anwendung der A. auf Strafgeſetze, während 
ſie für das gemeine deutſche Civilrecht feſtſteht, mehrfach beſtritten, In den neuern Straſge- 
jeßbiichern pflegt die Geſetzesanalogie ſtatuirt, die Rechtsanalogie dagegen ausgeſchloſſen zu 
werden, d. h. die A. iſt nur zuläſſig, wenn ſie niht blos dem Geiſte des Geſeßbuchs im allge- 
meinen, fondern auch und hauptfächlich dem Sinne derjenigen einzelnen Beſtimmung ent- 
ſpricht, um deren Anwendung es fich handelt. Die A. kann aber auch zu einer Beſchränkung 
führen; nur iſ hierbei nicht fo weit zu gehen, daß man ſchließe, weil der Grund eines Geſetzes 
wegfällt, falle auh die Anwendbarkeit deſſelben hinweg. Vielmehr tritt in einem ſolchen Falle 
nur erſt das Bedürfniß einer Reform auf dem Wege der Geſeßgebung ein, ohne daß der Nich- 
ter das Géſeß darum ſhon unbeachtet laſſen darf. Uebrigens bezieht fich die A. niemals auf 
ſolche Geſebe, welche die Natur einer Ausnahme von der Kegel haben (Privilegien und jura 
singularia), wogegen allerdings umgekehrt Säte des jus commune auh bei Singularrechten 
eine A. herbeiführen können. — In der Theologie bezeichnet A. des Glaubens das 
Verhältniß unbeſtimmter und undeutlicher Ausſprüche der Schrift zu den beſtimmten und 
deutlichen, und das Recht, jene aus dieſen zu erklären. Diefer in der altfirchlichen prot. 
Theologie ſehr bedeutende Begriff wurde aus dem Grundtexte von Röm. 12, 6 entlehnt, wie- 
wol unrichtig, da dort entſprehend V. 3 und 6 nicht «Analogie», ſondern «Maß» des Glau- 
bens zu überſetzen iſt. Im Gegenſatze nämlich zu den kath. Principien, daß das Unbeſtimmte 
  
  
	        
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