Full text: A bis Arad (Band 1)

   
   
  
  
  
   
    
   
   
  
   
   
   
  
   
   
   
  
   
   
   
  
   
  
   
   
   
   
   
  
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
  
  
852 Anzeige, Anzeigepflicht Anziehung 
Fabrikanten und Handelsleute, um ſich Betriebsmittel auf Credit zu verſchaffen, und es wird 
bei der A. des Gläubigers auf ein gewöhnlich angeſeheneres Haus ſtillſhweigend vorausgeſeßt, 
daß der Aſſignant den Aſſignaten erſt aus dem künftigen Erlös der zu fertigenden Waare 
de>en und zur Zahlung am Verfalltage bewegen wolle. Der Aſſignatar kann deshalb den Aſ- 
ſignaten uicht zur vorläufigen Annahmeerklärung veranlaſſen und ebenſo wenig, wenn folche 
verweigert wird, den bei Wechſeln geſtatteten Sicherheitsregreß gegen den Vormann oder den 
Ausſteller nehmen. Hat aber der Aſſignat einmal acceptirt, ſo tft ex ebenfalls wechjelmäßig 
gehalten. Auch in Frankreich, Italien, Portugal, Polen, England und den Vereinigten Staa- 
ten iſt der A. Wechſelkraft beigelegt. Andere deutſche Staaten unterſcheiden wenigſtens in Be- 
folgung des deutfchen Sandelsgefegbuchg die fauſmänniſchen, keine Gegenleiſtung bedingende 
A. inſofern von den gewöhnlichen, als der Aſſignatar den Aſſignaten, ſobald dieſer acceptirt 
hat, nah Handelsgerihtsgebrauch zur Zahlung anhalten kann und ſi hierbei keine Ausflüchte 
aus dem beſondern Verhältniſſe des Aſſignaten zum Affignanten gefallen zu laſſen braucht. 
Ferner läßt ſich eine ſolche A., wenn ſie nicht blos auf den urſprünglichen Empfänger, ſondern 
auch «an deſſen Ordre» lautet, in kürzeſter Form mittels Indoſſaments (\.-d,) weiter begeben 
und, im Falle des Abhandenkommens, in derſelben Art wie ein Wechſel amortiſiren. 
Anzeige, Anzeigepflicht. Anzeige heißt die Meldung eines Vorgangs, beſonders eines 
ſolchen, der retlih von Einfluß ſein kann. Sie beſteht dann entweder in der Benachrichtigung 
eines Privatmanns, z. B. wenn der auswüärtige Beſteller dem Abſender die Ankunft der Waare, 
der Traſſant dem Bezogenen die Ausſtellung eines Wechſels bekannt gibt, oder auch in einer 
Benachrichtigung des Gerichts, z. B. wenn demſelben der Tod eines Hausvaters und das Vor- 
handenfein von unmündigen Kindern gemeldet wird. Unter den bei Gericht bewirkten Anzeigen 
ift beſonders hervorzuheben die Mittheilung, daß ein Verbrechen begangen oder eine gewiſſe 
Perſon bei einem Vergehen betheiligt ſei. (S. Denun eiation.) Sie fann ausgehen von dem 
Thäter ſelbſt oder von dritten Perſonen, wie dem Berlegten und feinen Angehörigen, oder von 
Unbetheiligten, welche die That oder verdächtige Spuren derſelben wahrgenommen. Beſonderes 
Gewicht haben die Anzeigen, welche von verpflichteten Perſonen über Vorgänge gemacht 
werden, die ſie innerhalb ihrer amtlihen Wirkſamkeit beobachteten (amtliche Anzeigen). 
Die Anzeige jeder verdächtigen Wahrnehmung liegt allen Organen der öffentlichen Sicherheits- 
pflege ob. In gewiſſen Fällen iſt ſogar jeder Staatsbürger bei Strafe gehalten, ſeine etwaige 
Wiſſenſchaft an Amtsſtelle zu eröffnen, ſo nah gemeinem Recht, wenn eine Gottesläſterung 
gefallen oder ein Hochverrath oder Landfriedensbruch beabſichtigt oder begangen iſt. Einzelne 
Landrechte gingen hierin noch viel weiter, indem ſie durch ungemeſſene Häufung der allgemei- 
nen Anzeigepflicht ein alle Beziehungen der Staatsangehörigen untereinander vergiftendes 
Ueberwachungsſyſtem einzuführen ſtrebten. Die neuern Geſezgebungen beſchrünken wenigſtens 
die Verbindlichkeit eines jeden zur Erſtattung von Anzeigen theils auf das Berübtfein, theils 
(was eher zu rechtfertigen iſt) auf das bloße Vorhaben der [chwerften Verbrecheg, wie Mord, 
Nothzucht, Raub, Brandſtiftung, Münzfälſhung, ingleichen auf den Fall, wo der mit dem 
wirklichen Urheber eines Verbrechens Bekannte in Erfahrung bringt, daß ein Unſchuldiger 
deshalb in Unterfuchung oder Strafe genommen iſt. Auch entbinden fie von der Anzeigepflicht 
den Beichtvater, die Verwandten und Verſhwägerten und ſonſtige zu dem Thäter in nähern 
Beziehungen ſtehende Perſonen. Von dem bloßen Zeugniß unterſcheidet ſich die Anzeige inſo- 
fern, als ſie unaufgefordert erfolgt, von der Anklage (f. d.) aber dadurch, daß der Denun- 
eivende die ſelbſtändige Weiterverfolgung der Sache dem Strafrichter überläßt. — Durch eine 
orthographiſhe Willkür hat ſih für Anzeichen, d. h. die Spur oder das Merkmal eines im 
Strafverfahren einflußreichen Umftandes, die unrichtige Schreibart Anz eige und Anzeigen- 
bemweis eingebürgert. (©. darüber Indicien und Indicienbeweiß.) 
Anziehung oder Attraction neunt man die Kraft, vermöge deren die kleinſten Theilchen, 
aus denen man ſich die Körper beſtehend denken kann, oder auch größere Körpermaſſen ſich zu 
nähern und iù gegenſeitiger Nähe oder Berührung ſich feſtzuhalten ſtreben, ſowie die Geſammt- 
heit der von dieſer Kraft abhängigen Erſcheinungen. Ob den legten Beſtandtheilen der Materie 
an ſich eine beſondere Anziehungskraft inwohne oder ‚nicht, ift noch eine ſtreitige Frage, und 
wie zwei materielle Punkte oder auh größere Maſſen, wie z. B. die Sonne und die Planeten, 
ohne fich zu berühren, durch die Entfernung hin aufeinander wirken können, iſt uns eigentlich 
Ichlechterdings unbegreiflich. Die Naturwiſſenſchaften benugen den Begriff der Attraction als 
eine Hypothefe, um einen Anknüpfungspunkt für die Rechnung zu haben, und als ſolche hat ſie 
zuerſt Newton, unter fortwährendem Widerſpruch namentlich Leibniz’, in die Natırrmiffen- 
   
  
  
IE a ER PER EEE
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.