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diſchen Verhältnfſſe, in dèren von allen Seïten beengtem Wirkungskreiſe und der
heterogenen Beſchaffenheit ihrer Beſtandtheile liegende Hemmung und Störung
wirkfamer Thätigkeit zeigte ſich auch diesmal, und die Bemühungen der Abgeord-
netenkammer, deren zahlreiche Anträge, Beſchwerden und Wünſche ſcheiterten an
der Sprödigkeit des Miniſteriums, an den Widerſprüchen der Erbkammer und ih:
rem ſtarren Feſthalten am Alten. *) Den Landtag von 1831 eröffnete eine neuge-
wählte Abgeordnetenkammer, da nach der Verfaſſung alle ſehs Jahre neue Wahlen
eintreten, folglich Diefe Kammer nur in zwei Sigungen,von drei zu drei Jahren, wirk-
ſam iſt; auch das Budget wird immer auf ſechs Jahre bewilligt, welche eine Finanz:
periode ausmachen, eine Einrichtung, deren Mangelhaftigkeit zu augenfällig iſt, um
näherer Ausführung zu bedürfen. Man kann nicht ſagen, daß die Regierung auf die
Wahlen einigen Einfluß ausübt; dagegen bediente fie fich auch diesmal, wie ſchon
ſehs Jahre früher, und zwar noch ausgedehnter als damals, ihres conſtitutionnel
len Borbehalts, und verſagte! mehren Gewählten aus der Claſſe der öffentlichen
Diener und Penfionnairs die Erlaubniß zum Eintritt in die Kammer, offen:
bar aus feinem andern Grunde , als um dadurch die Kraft der Oppoſition zu
ſchwächen, zu welcher dieſe Zurügewieſenen in frühern Landtagen ſich gehalten
hatten, und die gerade deswegen von ihren Committenten wieder gewählt wurden.
Dieſe Maßregel der Regierung, wodurch die Wahlfreiheit eigentlih noh gröber
als durch eine Einwirkung aufdie Wahlen felbft verlegt wurde, machte auf die öf-
fentliche Stimmung einen um ſo nachtheiligern Eindru>, als gerade jene zurück
gewieſenen Männer wegen ihrer Fähigkeiten und Freimüthigkeit das allgemeine
Vertrauen re<tfertigten, daher man in Ausſchließung derſelben nur einen Misbrauch
verfaſſungsmäßiger Beſtimmungen und ein Mistrauen der Regierung: in ihre
eignen Angelegenheiten zu erkennen glaubte. Dieſe Misſtimmung wurde noch er:
hôht durch eine gleichzeitig, am Vorabend der Ständeverſamlung, erſchienene Or-
donnanz, welche die Preßfreiheit beſchränkte und ſchon als authentiſche Auslegung
der Berfaſſungsurkunde eine Überſchreitung der Befugniſſe der vollziehenden Ge-
walt verrieth. Dieſe Schritte der Regierung, verbunden mit der ſeit einiger Zeit
ſehr merkbar gewordenen, misfälligen Wirkſamkeit einer verfaſſungswidrigen Ca-
binetsregierung und der damals in einigen deutſchen Ländern ſichtbaren Gährung,
veranlaßten in Baiern eine ſtarke Aufregung der Gemüther, welche ſich durch öôf-
fentliche -actenmäßige Erklärungen unverhohlen äußerte. Unter ſolchen bedenkli-
chen Bordedeutungen begann der leßte Landtag. Beide eben erwähnte Gegen:
ſtände führten gleich nach der Eröffnung der Sigungen zu fehr intereſſanten Er-
drterungen der über dieſe Verhältniſſe, über die Befugniffe des gefeggebenden Kör-
pers und über die Schranken der vollziehenden Gewalt in dem Geiſte der Verfaſſung
liegenden und in dem conſtitutionnellen Staatsrechte gültigen Grundſäge. Über:
all zeigten ſich dabei die, von den neueſten politiſchen Ereigniſſen hervorgerufenen
klaren Anſichten Über Rechte und Freiheit der Völker, über die Pflichten der
Regierungen und das Beide in Einklang bringende Verſtändniß. Offenbar erga-
ben ſich dabei abermals die traurigen Felgen mangelhafter Gefege und die ebenſo
misliche Nothwendigkeit der fragmentariſchen Ergänzung und Vorgreifung derſel:
ben. Die Regierung entſchloß ſich zu legterm, und nachdem ſie die anſtößige Preß:
ordonnanz zurü>genommen und deren kaum der Anklage entgangenen Urheber, den
Minifter des Innern, von ſeinem Poſten entfernt, folglich dadurch einêm allgemei:
nen Wunſche nachgegeben hatte, legte ſie den Ständen ein Preßgeſeß zur Bera-
thung vor, das an ſich ſelbſt viel Gutes enthielt und vor einigen Jahren gewiß
dankbar aufgenommen worden wäre, da es vielen Verirrungen und Willkürlichkei-
*) Die Wirkſamkeit der Stände auf den Landtagen ſeit 1819 beleuchten die
e¡Baiernbriefe‘/ (Stuttgart 1831, 4 Bde.), welche der Graf von Benzel-Ster-
nau (f. d.) herausgegeben hat.
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