Full text: A bis E (1. Band)

  
  
  
Goneordate der neuern Zeit 493 
vier bifchöffichen, wird eine Dechantei und eine verhältnigmäßige Anzahl von Gapis 
tularen und Dompfrindnern oder Vicaren, fowie ein Priefterfeminarium berords 
net. Erledigte Stühle des Erzbiſchofs und der Biſchöfe werden Denjenigen, die auf 
kanoniſch gültige Art dazu beſtellt ſind, nah vorausgegangenem JInformationsproz 
ceß, welchen der Papſt in jedem einzelnen Falle nach der Borfchrift Urbans VIL. 
zu veranſtalten hat, zuerkannt. Jn Gemäßheit der von den Staatsregierungen 
gegebenen Zuſagen wird der Aufwoand für den Unterhalt der genannten Perſonen 
und Anſtalten, für die erzbiſchöflichen und biſchöflichen Kanzleien, für die Baufonds 
und geiftfichen Verforgungshäufer, ſowie die Ausſtattung mit Grundbeſiß und 
Grundrenten beſtimmt. Die apoſtoliſche Kammertarxe für die verſchiedenen Mez 
tropolitankathedralkirhen wird in Goldgulden des römiſchen Kammerſatzes, deren 
jeden die Curie zu 4 Gulden 50 KÆuzer Rheiniſch rechnet, feſtgeſezt. Alles Ubrige 
wird ſtillſchweigend den theils ſchon beſtandenen oder noh bevorſtehenden Verabre-= 
dungen der vereinigten Staatsregierungen mit einander oder mit dem róômiſchen 
Hofe, theils der Anordnung einer jeden von ihnen überlaſſen. Um die Verhält» 
niſſe der oberrheiniſchen Kirchenprovinz in Rückſicht auf die Beſchränkung des Ber- 
kehrs mit dem römifchen Hofe und den aufıdie Verfafjungsurkunde zu leiſtenden 
Eid der Geiſtlichkeit noch näher und gleichförmiger zu beſtimmèn, verabredeten 
ſämmtliche dabei betheiligte Staatsregierungen einen in 39 $$. abgefaßten gemein- 
ſchaftlichen Beſchluß, worin folgende Hauptbeſtimmungen vorkommen. $. 4: „Die 
von dem Erzbiſchof, dem Biſchof und den übrigen kirchlichen Behörden-ausgehenden 
allgemeinen Anordnungen, Kreisſchreiben an die Geiſtlichkeit und Diôceſanen, durch 
welche dieſelben zu etwas verbunden werden ſollen, ſowie auch beſondere Verfügun- 
gen von Wichtigkeit, unterliegen der Genehmigung des Staates und können nur 
nit der ausdrü>lichen Bemerkung der Staatsgenehmigung (Placet) Eund gemacht 
oder erlaſſen werden: Auch ſolche allgemeine firchliche Anordnungen und öffentliche 
Erlaſſe, ‘welche rein geiſtliche Gegenſtände betreffen, find den Staatsbehörden zur 
Einſicht vorzulegen, und es kann deren Kundmachung erſt alsdann erfolgen, wenn 
dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden iſt. $. 5: „Alle römiſchen Bullen, 
Breven und ſonſtigen Erlaſſe müſſen, ehe fie kund gemacht und in Anwendung 
gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und ſelbſt für angenomz 
mene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur ſo lange, als 
nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas Anderes eingeführt wird. Die 
Staatsgenehmigung ift aber nicht nur für alle neu erſcheinenden päpſtlichen Bullen 
und Conſtitutionen, ſondern auch für alle frühern päpſtlichen Anordnungen noth- 
wendig, fobald man davon Gebrauch machen will.” $. 6: „Ebenſo tie die welt- 
lichen Mitglieder der katholiſchen Kirche, ſtehen auch die geiſtlichen als Staatsge- 
nôſſen unter den Geſegen und der Gerichtsbarkeit des Staats.“ $. 9: „Provin- 
zialſynoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche denſelben 
Commiſſaire beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodalcon- 
ferenzen wird der Erzbiſchof, ſowie jeder Biſchof, mit Genehmigung der Regierung 
einen Bevollmächtigten abſenden.“ $. 10: „Jn keinem Falle können kirchliche 
Streitfachen der Katholiken außerhalb der Provinz und vor auswärtigen Richtern 
verhandelt werden. Es wird daher in dieſer Beziehung in der Provinz die nöthige 
Einrichtung getroffen werden.“ 6.18: „Diöcefanfpnoden können vom Biſchof, 
wenn fie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn be- 
rufen und im Beiſein landesherrlicher Commiſſarien gehalten werden. Die 
darin gefaßten Beſchlüſſe unterliegen der Staatsgenehmigung, nah Maßgabe der 
in den $$. 4 und 5 feſtgeſezten Beſtimmungen.“ $. 19: „Nur der Erzbiſchof, 
Biſchof und Bisthumsverweſer ſtehen, in allen die kirchliche Verwaltung betref- 
fenden Gegenſtänden, in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der Kirche ; jedoch 
müſſen dieſelben die aus dem Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältniſſe 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.