Goneordate der neuern Zeit 493
vier bifchöffichen, wird eine Dechantei und eine verhältnigmäßige Anzahl von Gapis
tularen und Dompfrindnern oder Vicaren, fowie ein Priefterfeminarium berords
net. Erledigte Stühle des Erzbiſchofs und der Biſchöfe werden Denjenigen, die auf
kanoniſch gültige Art dazu beſtellt ſind, nah vorausgegangenem JInformationsproz
ceß, welchen der Papſt in jedem einzelnen Falle nach der Borfchrift Urbans VIL.
zu veranſtalten hat, zuerkannt. Jn Gemäßheit der von den Staatsregierungen
gegebenen Zuſagen wird der Aufwoand für den Unterhalt der genannten Perſonen
und Anſtalten, für die erzbiſchöflichen und biſchöflichen Kanzleien, für die Baufonds
und geiftfichen Verforgungshäufer, ſowie die Ausſtattung mit Grundbeſiß und
Grundrenten beſtimmt. Die apoſtoliſche Kammertarxe für die verſchiedenen Mez
tropolitankathedralkirhen wird in Goldgulden des römiſchen Kammerſatzes, deren
jeden die Curie zu 4 Gulden 50 KÆuzer Rheiniſch rechnet, feſtgeſezt. Alles Ubrige
wird ſtillſchweigend den theils ſchon beſtandenen oder noh bevorſtehenden Verabre-=
dungen der vereinigten Staatsregierungen mit einander oder mit dem róômiſchen
Hofe, theils der Anordnung einer jeden von ihnen überlaſſen. Um die Verhält»
niſſe der oberrheiniſchen Kirchenprovinz in Rückſicht auf die Beſchränkung des Ber-
kehrs mit dem römifchen Hofe und den aufıdie Verfafjungsurkunde zu leiſtenden
Eid der Geiſtlichkeit noch näher und gleichförmiger zu beſtimmèn, verabredeten
ſämmtliche dabei betheiligte Staatsregierungen einen in 39 $$. abgefaßten gemein-
ſchaftlichen Beſchluß, worin folgende Hauptbeſtimmungen vorkommen. $. 4: „Die
von dem Erzbiſchof, dem Biſchof und den übrigen kirchlichen Behörden-ausgehenden
allgemeinen Anordnungen, Kreisſchreiben an die Geiſtlichkeit und Diôceſanen, durch
welche dieſelben zu etwas verbunden werden ſollen, ſowie auch beſondere Verfügun-
gen von Wichtigkeit, unterliegen der Genehmigung des Staates und können nur
nit der ausdrü>lichen Bemerkung der Staatsgenehmigung (Placet) Eund gemacht
oder erlaſſen werden: Auch ſolche allgemeine firchliche Anordnungen und öffentliche
Erlaſſe, ‘welche rein geiſtliche Gegenſtände betreffen, find den Staatsbehörden zur
Einſicht vorzulegen, und es kann deren Kundmachung erſt alsdann erfolgen, wenn
dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden iſt. $. 5: „Alle römiſchen Bullen,
Breven und ſonſtigen Erlaſſe müſſen, ehe fie kund gemacht und in Anwendung
gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und ſelbſt für angenomz
mene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur ſo lange, als
nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas Anderes eingeführt wird. Die
Staatsgenehmigung ift aber nicht nur für alle neu erſcheinenden päpſtlichen Bullen
und Conſtitutionen, ſondern auch für alle frühern päpſtlichen Anordnungen noth-
wendig, fobald man davon Gebrauch machen will.” $. 6: „Ebenſo tie die welt-
lichen Mitglieder der katholiſchen Kirche, ſtehen auch die geiſtlichen als Staatsge-
nôſſen unter den Geſegen und der Gerichtsbarkeit des Staats.“ $. 9: „Provin-
zialſynoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche denſelben
Commiſſaire beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodalcon-
ferenzen wird der Erzbiſchof, ſowie jeder Biſchof, mit Genehmigung der Regierung
einen Bevollmächtigten abſenden.“ $. 10: „Jn keinem Falle können kirchliche
Streitfachen der Katholiken außerhalb der Provinz und vor auswärtigen Richtern
verhandelt werden. Es wird daher in dieſer Beziehung in der Provinz die nöthige
Einrichtung getroffen werden.“ 6.18: „Diöcefanfpnoden können vom Biſchof,
wenn fie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn be-
rufen und im Beiſein landesherrlicher Commiſſarien gehalten werden. Die
darin gefaßten Beſchlüſſe unterliegen der Staatsgenehmigung, nah Maßgabe der
in den $$. 4 und 5 feſtgeſezten Beſtimmungen.“ $. 19: „Nur der Erzbiſchof,
Biſchof und Bisthumsverweſer ſtehen, in allen die kirchliche Verwaltung betref-
fenden Gegenſtänden, in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der Kirche ; jedoch
müſſen dieſelben die aus dem Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältniſſe