Full text: A bis E (1. Band)

  
   
  
  
  
Condé 499 
Der ô ſtrei<i\<e Hof hat mit dem rômiſchen mehre Übereinkünfte ges 
“ troffen. Sie ſind meiſtens aus der Zeit der Regierung des jegigen Kaiſers und be- 
ziehen fich auf Stalien, Tirol und die ſüdöſtreichiſchen Bisthümer und Beneficien. 
Jn den kaiſerlichen Verordnungen und Verfügungen in Kicchenfachen wird nicht 
ſelten darauf Bezug genommen; es find jedoch diefe Vereinbarungen bisher nicht 
förmlich bekannt gemacht worden. 
Zu den deutſchen Staaten, die fich mit Rom in kein förmlichés Concordat 
eingelaffen haben, gehört zwar das Großherzogthum Sachſen-Weimar und 
das Fürſtenthum Walde >, jedoch ift in Anfehung des Diöcefanverbandes ihrer 
katholiſchen Unterthanen zu bemerken , daß die katholiſchen Pfarreien in Sachſen- 
Weimar-Eiſenach und die Pfarrei Eppen im Waldekiſchen dem biſchöflichen Spren- 
gel von Paderborn und der Kirchenprovinz Köln mit landesherrlicher Bewilligung 
zugetheilt worden find. 
Auch in den Ländern außer Deutſchland ſind die kirchlichen Angelegenheiten 
in der neueſten Zeit durch neue Concordate geregelt worden. Mit Frankreich wurde 
1817 am 11. Jun. ein neues Concordat abgeſchloſſen, das aber wegen Wider- 
ſpruchs der Deputirtenkammer nur theilweiſe in Wirkſamkeit geſeßt worden iſt, — 
Mit Neapel kam am 16. Febr. 1818 ein Concordat zu Stande. — In den Staaten 
des Königs von Sardinien iſt ſchon im Jahre 1814 Alles auf den alten Fuß vom 
Fahre 1798 hergeſtellt, und nur über die neue Begrenzung mehrer Bisthümer den 
17. Jul. 1817 eine Bulle erlaſſen worden. — Jm Königreiche Polen hat die 
katholiſche Kirche durch zwei Bullen vom 11. März 1817 und vom 30. Jun. 
1818 und durch eine kaiſerliche Verordnung vom 18. März 1817 eine neue Ein- 
richtung erhalten. — Jn Rußland beruhen die Rechtsverhältniſſe der fatholi- 
ſchen Kirche auf den Kirchenordnungen von 1769, 1772, 1773, 1782 und 1784 
die auch vom Papſte beſtätigt worden find. (46) 
* Cond é (Louis Henri Joſeph, Herzog von Bourbon, Prinz von), geb. 1756, 
der Vater des unglü>lichen Herzogs von Enghien, ſtarb am 27. Auguſt 1830 in 
ſeinem Schloſſe Saint-Leu-Taverny unter Umſtänden, die Anlaß zu einem Pro- 
ceſſe gaben, welcher durch die politiſchen Zeitverhältniſſe um ſo mehr Wichtigkeit 
erhielt, da der ſeit der Juliusrevolution erregte Kampf der Parteien auf dieſen merf- 
würdigen Rechtsfall Einfluß gewann. Der Prinz wohnte feit feiner Rückkehr nach 
Frankreich (1814) gewöhnlich auf ſeinem reizenden Landgute Chantilly bei Paris, 
der Schöpfung ſeines berühmten Ahnherrn Condé, des Siegers von Rocroi, meiſt 
den Freuden der Jagd, und hatte einen kleinen Hof, deſſen Seele die ſhône und 
gebildete Engländerin Sophie Dawes, Baronin von Feuchères, war, mit welcher er 
ſeit 1817 in einer vertrauten Verbindung lebte. Nach der Behauptung ihrer 
Gegner war ſie eine Witwe Dawes, geborene Clarke, und der Prinz ſoll ſie aus einem 
Wirthshauſe in England genommen haben, nach andern Angaben war ſie Schau- 
ſpielerin in Londonz von ihren Freunden wird dagegen verſichert, ſie ſei ſeit ihrer 
Kindheit ein Gegenſtand der zärtlichſten Sorgfalt des Prinzen geweſen, der von 
1800 — 14 in England ſi aufhielt. Sie ging zum katholiſchen Glauben 
über und heirathete 1818 den Baron von Feuchères, der Adjutant des Prinzen war, 
nach vier Jahren aber ſoll die Unvorſichtigkeit eines Freundes den häuslichen Frie- 
den geſtôrt haben. Frau von Feuchères erbot ſich, die Wohnung des Prinzen zu ver- 
laſſen-und ihrem Manne zu folgen, der jedoch den-Entſchluß faßte, ſeine Stelle auf- 
zugeben, und fi zurüczog. Die Baronin ging in ein Kloſter ; auf die dringenden 
Bitten des Prinzen aber kehrte ſie bald zu ihm zurü>, und als ſie von ihrem Gatten 
geſchieden war, lebte ſie am Hofe des Prinzen, der ihr ſchon bei ihrer Verheirathung 
eine anſehnliche Ausſteuer gegeben hatte, in einem 1824 entworfenen, in ihre Hände 
gelegten Teſtamente aber ihr die bedeutenden Güter Boiſſy und St.-Leu vermachte 
und 1325 ihr eine Million Francs ſchenkte. Sie hatte auf den ae und lau- 
 
	        
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