Full text: A bis E (1. Band)

  
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Deutſche Zoll - rnd Handelsvereine 657 
derſelben die erfoderlichen Anſtalten zu treffen, jedoch nah dem Grundfage, daß 
die Producte und Fabrikate der übrigen Staaten nicht höher als die inländiſchen 
belegt werden. Die Einfuhr des Salzes ſoll von beſondern Verträgen der ſich ver- 
einigenden Staaten ‘abhängen. 4) Die Zolllinie und die Zollämter der vereinten 
Staaten werden gemeinſchaftlih beſezt. 5) Der Ertrag der gemeinfchaftlichen 
Zölle wird nachdem Mittelverhältniffe getheilt, welches fi nad) det Ausdehnung 
und der Bevölkerung der vereinten Staaten ergibt. 6) Die Übereinkunft ſoll erſt 
nach dem Zeitpunkte in Wirkſamkeit treten, den die vertragſchließenden Staaten 
mit Rückſicht auf ihre innern Staatsverhältniſſe feftfegen werden. 7) Jedem der 
vertragſchließenden Staaten bleibt zwar die Befugniß, aus dera Vereine wieder 
auszutreten, jedoch nur innerhalb der feſtzuſezenden Zeit nach der hierüber geſche- 
henen Erklärung. : 
Jndeß beendigte der darmſtädter Congreß, nach etwa dritthalbjähriger Dauer, 
ſeine Verhandlungen mit der dreiundzwanzigſten Conferenz, die am 2. April 1823 
ſtattfand, ohne das beabſichtigte Ergebniß ſeines Zuſammentrittes auch nur im min- 
deſten erreicht zu haben. Zwar ward in dieſer Zuſammenkunft noch der Beſchluß ge- 
faßt, daß die Bevollmähtigten die ihnen zuſtehenden JInſtructionen ſich dur Eorre- 
ſpondenz gegenſeitig mittheilen, ſobald aber beſtimmte Erklärungen über ſämmtliche 
Vertragspunkte vorliegen würden, wieder zuſammenkommen wollten. Der Eintritt 
dieſes Zeitpunktes blieb indeß ausgeſezt, und Das, was Manche noch während der 
Dauer der Verhandlungen mit Gewißheit vorauszuſehen glaubten, nämlich die 
Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Vereinbarung abweichender Anſichten über 
weſentliche Vertragspunkte, traf nun wirklich ein, ungeachtet des thätigen Eifers, 
womit die unterhandelnden Regierungen eine ftaatswirthfchaftliche Aufgabe ergrif- 
fen und behandelt hatten, -deren befriedigende Löſung ſchon damals von dem ges 
werbe- und handeltreibenden Deutſchland gewünſcht und in Druckſchriften viel- 
fach beſprochen wurde. Wie aber die großherzoglich heſſiſche Regierung die erſte 
Anregung zur Eröffnung des Congreſſes gegeben hatte, ſo war ſie es auch, die jebt, 
nach mehrjährigen erfolgloſen Unterhandlungen, deſſen Auflöſung hervorrief. Dies 
geſchah mittels einer unter dem 3. Jul. 1823 ausgefertigten und an die Bevoll- 
mächtigten der unterhandelnden Staaten gerichteten Circularnote, worin dieſen an- 
gezeigt ward, daß die geoßherzoglich heffifche Regierung, aus Rüdficht auf eigne 
Landesintereſſen, die fernere Theilnahme an den Verhandlungen des Congreſſes ab- 
lehnen müſſe; daß ſie jedoch bereit ſei, den daraus für die Folge ſich etwa noch erge- 
benden Reſultaten beizutreten, ſofern ſolche mit jenen Jntereſſen nicht im Wider- 
ſpruche ſtänden. Die Beweggründe diefes Entfagungsactes flügten ſich auf den Um- 
ſtand, daß der im Auguſt deſſelben Jahres zuſammentretenden Ständeverſammlung 
ein für die finanziellen Bedürfniſſe des Großherzogthums berechnetes Zollgeſeß vor- 
gelegt werden ſollte. 
Die Verhandlungen des darmſtädter Congreſſes hatten jedoch ihres Nichter: 
folgs ungeachtet dazu gedient, das Întereſſe an dem großen ſtaatswirthſchaftli- 
hem Problem des Tages rege zu erhalten und dadurch indirect Erfolge vorzuberei- 
ten. Freilich erſchienen dieſe anfangs nur al8 unbedeutend; ſpäterhin aber ent- 
widelten fie ſih doch zu Reſultaten von höherer nationalwirthſchaftlicher Wichtig- 
£eit, die wir jegt darlegen werden, und wobei wir zuvörderft unſere Blike auf Süd- 
deutſchland, unter Beobachtung der chronologiſchen Ordnung, richten wollen. Hier- 
nach erwähnen wir zuerſt des zwiſchen der Krone Würtemberg und den beiden 
fürſtlichen Häuſern Hohenzollern abgeſchloſſenen und mittels amtlichen Erlaſ- 
ſes vom 24. Jul. 1824 bekannt gemachten Handels- und Zollvertrags, der aud) 
noch beſonders inſofern merkwürdig iſ, als ſolcher im Eingange eine Übereinkunft 
genannt wird, die als eine vorläufige und partielle Vollziehung des theils in Wien 
am 19. Mai 1820, theils dur< fpätern Beitritt über ein gemeinſchaftliz 
GConv.-Lex. der neueſten Zeit und Literatur. I. 42 
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