Full text: A bis E (1. Band)

  
658 Deutihe Zol- und Handelsvereine 
ches Zoll- und Handelsſyſtem zwiſchen mehren deutſchen Staaten abgeſchloſſenen fort 
Vertrags anzuſehen wäre. In Gemäßheit dieſer Acte treten die fürſtlichen Häu- jn, 
ſer Hohenzollern dem Entwurfe des von der würtembergiſchen Regierung den traf? 
Ständen des Königreichs vorgelegten neuen Bollgefeges nicht nur bei, ſondern ges ih? 
nehmigen zugleich im Voraus diejenigen Modificationen, welche daſſelbe in Folge der peru 
landſtändiſchen Verhandlungen etwa erfahren möchte. , Andere weſentliche Beſtim- gan! 
mungen des Vertrags ſind: 1) Die fêniglih würtembergiſchen Behörden lei: (in 
ten die Zollverwaltung in den Fürſtenthümern. 2) Die in der Bundesmatrifel San 
für die Contingentftellung als Maßſtab derſelben angenommene Bevölkerung der pr‘ 
Bundesſtaaten wird ebenfalls der Vertheilung der gemeinſchaftlichen Zollämter uff 
zu Grunde gelegt. Jedoch wird jedenfalls dem Fürſten von Hohenzollern-Sig- qué 
maringen die Summe von 20,000 1. und dem Fürſten von Hohenzollern-Hechin- (igt 
gen die Summe von 12,000 F{. als jährlicher Reinertrag von Seiten Mürtem: zuen 
bèrgs garantirt, Endlich 3) wird die vorläufige Dauer dieſes Vertrags auf zehn gend 
Jahre feſkgeſezt ; der Zeitpunkt ſeiner Vollziehung aber trat mit der Einführung dad! 
des neuen würtembergiſchen Zollgefeges ein. Gleich fühlbar machte fich noch in dem: qut 
ſelben Jahre das Bedürfniß einer commerziellen Annäherung zwifchen den Großher- , Un 
zogthümern Baden und Heſſen. Zu Karlsruhe ward am 18. Sept. 1824 zwi: Yo 
ſen dieſen beiden Regierungen ein Vertrag abgeſchloſſen, deſſen Dauer ſich jedoch en 
auf keine beſtimmte Zeit erſtre>te, ſondern zu jedem, einem der vertragſchließenden han 
Theile beliebigen Zeitpunkte mit der Bedingung aufgekündigt werden konnte, daß Fam 
derſelbe alsdann erſt nah Ablauf von drei Monaten außer Kraft trete. Auch in vol 
dieſem Vertrage wurde die Hoffnung ausgeſprochen, es werde derſelbe zu einem iin 
mehre deutſche Bundesſtaaten umfaſſenden Verbande den Weg bahnen. Doch di 
nicht blos dieſe Hoffnung blieb unerfüllt, ſondern der Vertrag felbft wurde bereits M 
/ durch Bekanntmachung des großherzoglich heſſiſchen Miniſteriums der auswär- di 
tigen Angelegenheiten vom 31. Oct. 1825 für erloſchen mit dem Anfange die 
INN, des nächſten Jahres erklärt. Als Motiv der Auffündigung werden die durch die fa 
I neueſte badifche Zollgefeggebung eingetretenen, weſentlich veränderten Verhältniſſe | Si 
M angeführt, die eine Lingere Dauer deſſelben nicht erlaubten. Der Grenzverkehr gut 
N beider Staaten erhielt nichtsdeſtoweniger, mittels wechſelſeitiger Übereinkunft, für in 
die Folge mancherlei Begunftigungen, namentlich der Handel mit landwirthfchafts is 
lichen Erzeugniſſen und verſchiedenen rohen Stoffen, inſofern dieſe zur Bearbei=z ſn 
tung aus einem in den andern Staat gelangt und ſodann wieder zurüdgeführt ie 
wurden. fh 
Aus Rükfiht auf die Analogie des Zweckes verdienen auch noch beiläufig ft 
diejenigen Verträge erwähnt zu werden , welche Würtemberg am 25. Febr. vi 
1826 und Baden am 5. Nov. deffelben Jahres meit der ſhweizeriſchen Ya 
Eidgenoſſenſchaft abſchloſſen, und wodurch ſich die beiden Regierungen ges er 
genfeitige, die Erleichterung deg Handels beabſichtigende Zugeſtändniſſe machten. EM 
Verträge jener Art können jedoch nur als Berſuche betrachtet werden, ſich im Ein- 
zelnen und theilweiſe das Gute zu verſchaffen, zu dem man auf dem früher einge 
Ihlagenen Wege, d. i. durch Derei.barung mehrer Bundestegierungen zu einer M 
gleichförmigen Leitung des Handels und der Gewerbe, nicht hatte gelangen kôn- i 
nen. Beſonders thâtig dabei zeigten ſich aber die Regierungen von Baiern und | gm 
Würtemberg, die, nah Auflöſung des darmſtädter Congreſſes, ihre denſelben Y. 
Gegenſtand verfolgenden Unterhandlungen anfangs in Stuttgart, dann in Mün: ke 
chen fall ununterbrochen fortfegten. Das erſte Reſultat diefer Unterhandlungen in} 
war der zu München am 12. April 1827 abgeſchloſſene Handelsvertrag, der wechz dit 
ſelſeitige Zollermäßigungen zur Begünſtigung des Handels zwiſchen den beiderſejz Vi 
tigen Staatsangehörigen feftfegte, und der dadurch jenen Handels- und Mauth- s 
vereinsperting vorbereitete, der am 18. Januar 1828 abgefchloffen ward und i 
 
	        
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