Full text: A bis E (1. Band)

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Deutſche Zoll - und Handelsvereine 659 
fortan die frühere Übereinkunft erſezte. Durch dieſen Iegteim Vertrag nun, 
dem, wie dem vorhergehenden, die fürſtlichen Häufer Hohenzollern ebenfalls bei- 
taten, vereinigen fich die beiden Regierungen zur Annahme eines gemeinfchaft- 
lichen Syſtems und demzufolge zur Errichtung einer den zuſammenhängendèn Län- 
derumfang beider Staaten einſchließenden Zolllinie. Somit ſollen fortan die Ein: 
gangs:, Ausgangs: und Durchgangszölte für gemeinſchaftliche Rechnung der Ver: 
einsſtaaten ſowol bei den Grenzerhebungsftellen als auch hei den Zollämtern im 
Snnern erhoben und am Schluſſe jedes Rechnungsjahres ‘nach dem Maßſtäbe 
der Bevölkerung vertheilt werden. Der bairiſche Rheinkreis ward, aus Rüdficht 
auf ſeine geographiſche Lage, von dem gemeinfchaftlichen Zollverbande vorläufig 
ausgeſchloſſen. Dieſer, wenn auch nur partielle Erfolg mehrjähriger Beſtrebungen 
feste thatſächlich die Möglichkeit außer Zweifel, mit ernſtlichem Willen deren Endziel 
zu erreichen, und ſo war die Bahn zu allen nachfolgenden, denſelben Zwe beabſichti- 
genden Verträgen gebrochen. Auf dieſer Bahn ſchritt nun zunächſt Preußen voran, 
das wir als den Centralpunkt eines Syſtems betrachten, welches, ſollte es mit Coñſe- 
quenz durchgeführt werden, wie es denn hierzu großenAnſchein hat, all jenen Ubeln und 
Unbehaglichkeiten ein Ende machen dürfte, deren Grundurſache man ſeither in der 
Jſolirung der ſtaatswirthſchaftlichen Intereſſen der verſchiedenen deutſchen Bun- 
desſtaaten fand. Denn dieſes Syſtem, verſtehen wir es recht, bezwe>t — abgéſe- 
hen von aller ſonſtigen politiſchen Tendenz, welche vielleicht mehr oder minder be- 
fangene Gegner darin gewahren wollen — nichts Anderes als Herſtellung einer 
vollkommenen Gegenſeitigkeit der Handelsfreiheit unter den verſchiedenen Staa: 
ten, mithin Aufhebung aller Mauthlinien, welche ſie von einander ſcheiden und 
dieſe Freiheit mehr oder weniger beſchränken, und endlich gemeinfchaftlihe Schuß- 
maßregeln zu Gunſten der einheimiſchen Vnduſtrie gegen das mit diéſer auf 
deutſchen Märkten concurrirende Ausland. Die vollſtändige Ausführung des, 
dieſem Syſteme zu Grunde liegenden großartigen und wahrhaft nationalen Gedan- 
kens unterliegt jedoch zu vielfältigen Schwierigkeiten, als daß ſolche mit einem 
Schlage zu bewirken wäre. Die preußiſche Regierung ſelbſt ſcheint die Uberzeu- 
gung zu haben, daß nur allmälig zur Verwirklichung jenes Gedankens vorgeſchrit- 
ten werden kann, und hat daher, bei Abſchluß der zwiſchen ihr und andern Regie- 
rungen die gegenſeitigen Zoll- und Handelsverhältniffe ordnenden Verträge, mes 
ſentlich verſchiedene Modificationen eintreten laſſen, wonach wir denn ebenfalls 
jene Verträge unter drei Claſſen begreifen und hier eine gedrängte Darſtellung der- 
ſelben mittheilen wollen. Unter die erſte Claſſe, welche die zwiſchen Nreußen 
und andern Bundesſtaaten oder“ Gebietstheilen derſelben gegenwärtig beſtehen- 
den wirklichen Zoll: und Handelsvereinsverträge umfaßt, gehören: 1) Der 
Vertrag mit dem Großherzogthum Heſſen, abgeſchloſſen am 14. Febr. 
und genehmigt am 8. März 1828, Nach dieſem Vertrage findet ein völlig 
freier Verkehr zwiſchen Preußen und den von der gemeinſchaftlichen Zolllinie um- 
ſchloſſenen Theilen des Großherzogthums Heſſen in der Art ſtatt, daß, mit Aus- 
nahme einiger mit Conſumtionsabgaben belaſteten Gegenſtände *) die Erzeug- 
*) Zu dieſen Gegenſtänden gehören: a) Kochſalz und Spielkarten, deren Einbrin- 
gung gegenſeitig verboten iſtz b) Branntwein, der, wieder aus dem Heſſiſchen in 
das Preußiſche gebracht, mit einer Abgabe von 6x Thlr. von der preußiſchen Ohm 
belegt ift und im umgekehrten Falle eine Trankſteuer von 5 Fl. 20 Kr. für die 
heſſiſche Ohm bei der Einlage bezahltz c) Bier und. Effig, die bei der Einfuhr 
ins Preußiſche 25 Sgr. für die Ohm bezahlen, bei ihrer Einfuhr ins Heſſiſche aber 
der allgemeinen, hier in Kraft beſtehenden Fabrikationsgebühr unterworfen find; d) 
Wein, von welchem bei deſſen Übergang aus dem Heſſiſchen ins Preußiſche 4 Thlr. 
2 Sgr. von der Ohm entrichtet werden, der aber, im umgekehrten Falle, bei der 
jedesmaligen Einlage und fo oft er an einen andern Eigenthümer übergeht, der 
aligemeinen Trank- und Zapfſteuer unterworfen iſt; €) rohe und fabricirte Ta: 
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