Full text: A bis E (1. Band)

  
  
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Deutſche Zoll - und Handelsvereine 661 
je6t aber beſteht erſt ein unter dieſer Claſſe zu begreifender Vertrag, nämlich der 
mit den Königreichen Baiern und Würtemberg am 27. Mai 1829 abge: 
ſchloſſene und am 17. Jul. deſſelben Jahres genehmigte Vertrag, wobei preufi- 
ſcher Seits auh noh das Großherzogthum Heſſen als mitvertragſchließend er- 
ſcheint. Durch dieſen Vertrag wird als Regel feſtgeſtellt, daß vom 1. Jan. 1830 
an — bis auf die feſtgeſezten Ausnahmen — alle inländiſchen Erzeugniſſe der 
Natur, des Gewerbfleißes und der Kunſt aus den bairiſchen und den würtembergi- 
ſchen Staaten in das Königreich Preußen und in das Großherzogthum Heſſen, und 
ebenſo aus dieſen Staaten in die Königreiche Baiern und Würtemberg frei von 
den auf dem Eingange ruhenden Abgaben eingeführt und zum Verbrauche in den 
Verkehr gebracht werden können. Zu jenen Ausnahmen gehören namentlich Koch- 
ſalz nebſt allen Stoffen, woraus daſſelbe geſchieden zu werden pflegt, und Spielkar- 
ten, deren Einführung gänzlich verboten bleibt. Andere Erzeugniſſe ſind theils 
fortwährend, theils nur zeitweiſe von der vorgedachten Befreiung ausgenommen. 
Zu den erſtern gehören unter andern Bier, Branntwein, Liqueure, Cider, Ef: 
ſig, geſchrotenes Malz, die bei ihrem Eingange Über die Grenze eines andern der 
vertragſchließenden Staaten eine Abgabe zu entrichten haben, die derjenigen gleich 
fommt, mit welcher die eignen inländiſchen Erzeugniſſe dieſer Art in jedem Lande 
befteuert find; ferner fabricirter Tabad, der 50 Procent, Tabasblätter, Wein 
und Möjt, die 40 Procent der Abgaben entrichten, womit ausländifche Artikel 
dieſer Art, nach den Beſtimmungen des allgemeinen Tarifs, belegt find; raffinirter 
Zuder und Syrup, die eine Erleichterung von nur 20 Procent genießen u. f. w. 
Zu den andern gehören vornehmlich Baummollen=, Seiden=, Halbfeiden: und 
Wollenwaaren, ſodann Leder und verarbeitete Metalle, welchen bis zum 1. 
Januar 1831 eine Erleichterung von 25 Procent, von da an aber von 50 Procent 
zuſtattenkommt. Die Dauer dieſes Vertrags iſt vorläufig auf 12 Jahre feſtge- 
ſest worden, nach deren Ablaufe derſelbe, wird er während der Zeit nicht aufgekün- 
digt, als auf weitere 12 Jahre verlängert angeſehen werden ſoll. 
Die dritte Claſſe der vorerwähnten Verträge endlich umfaßt diejenigen Über- 
einkünfte, welche nur beſondere Erleichterungen des gegenſeitigen Verkehrs in 
Bezug auf einzelne Verſteuerungsobjecte oder auf die Verbindung mit einzelnen 
Theilen des preußiſchen Staats feftfegen. Dahin find zu rechnen: 1) die am 3, 
Sul. 1829 mit Sachfen-Meiningen, am 4. Zul. 1829 mit Sachſen-Koburg- 
Gotha und am 29. März 1831 mit Sachſen-Weimar abgeſchloſſenen Verträge, 
nach welchen, auf den Grund von Urſprungsſcheinen, verſchiedene, jedoch größten: 
theils rohe, Producte oder Kebensmittel aus den vorgenannten Staaten in die dem 
eigentlichen preußiſchen Zollyerbande nicht angehörigen Lande unter gewiſſen Be: 
dingungen frei eingehen dürfen; 2) der unter dem 9. Dec. 1829 mit den fürſtlich 
reußiſhen Häuſern abgeſchloſſene Vertrag, der ähnliche Begünſtigungen ſtipu- 
lirtz und endlich 3) der ſhon am 18. Mai 1815 mit dem Königreich Sachſen 
abgeſchloſſene Staatsvertrag, wonach Getreide, Brenn- und Bauholz, Steine 
und einige andere ähnliche Gegenſtände gegenſeitig vom Eingangszolle befreit 
werden. 
Neben den vorhin erwähnten bairiſch- würtembergiſchen und preußiſch- heſſi- 
ſchen Zoll- und Handelsvereinen hat ſich nun noch ein dritter, ähnliche Zmede, nämz. 
‚lich wechſelſeitige Begünſtigung der Handelsintereſſen und mithin Erleichterung 
des Verkehrs unter den Staatsangehörigen der vertragſchließenden Regierungen, 
beabfichtigender Verein gebildet, der allerdings rechtlich noch fortbeſteht, der indeß 
factifch, durch einſeitige Abtrennungen mehrer jener Regierungen, wie z. B. der 
kurheſſiſchen, ſeiner gänzlichen Auflöſung entgegenzugehen ſcheint. Wir meinen 
den mitteldeutſchen Verein, gegründet durch den am 24. Sept. 1828 zu 
Kaſſel abgeſchloſſenen Staatsvertrag, woran nachbenannte Staaten Theil nah- 
 
	        
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