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Deutſchland 679
breitet, defto mehr muß fie endlich auch zur Verminderung der ſtehenden Heere
führen. (S. Volksbewaffnung.)
Die Rüú>wirkung der unruhigen Bewegungen in den Bundesſtaaten, die
noch die wichtigſten Bürgſchaften der Volksfreiheit entbehrten, zeigte ſich beſonders
gefährlich in den Ländern, wo die Repräſentativverfaſſung noch nicht eine Wahr-
heit war. So im Großherzogthume Heſſen (ſ. d.), deſſen Bewohner durch
harten Steuerdrud, durch die Folgen eines, zum Theil aus verkehrten Berwal-
tungsmaßregeln hervorgegangenen Nothſtandes, dur das Beiſpiel der ſtamm:
verwandten Nachbarn zu furchtbaren Aufſtänden gereizt wurden, die meiſt nur mit
ſchonungsloſer Waffengewalt unterdruekt werden konnten , als ſie bereits der An:
fang eines neuen Bauernkriegs geworden waren. In Würtemberg (f. d.)
wurde, troß manchen ähnlichen Beſchwerden , die Ruhe nicht geſtört, weil der
Staatshaushalt gut geordnet war und die Verwaltung im Ganzen eine bürger-
freundliche Richtung hatte. Mehr Anlaß zur Aufregung zeigte ſich in Baiern
(f. d.), too nében manchen Verbeſſerungen in der Verwaltung, neben freigebiger
Beförderung der Kunſt und wiſſenſchaftlicher Anſtalten, Spuren des Einfluſſes
einer Cabinetsregierung, ungleiche Beſteurung, Verfall des Handels und der Ge-
werbſamkeit, zum Theil durch übereilte adminiſtrative Leitung, geheime Wirkſam:
keit hierarhiſher Beſtrebungen in auffallenden Rüùſchritten zu geiſtiger Unfreiheit,
ſichtbar waren. Die Ruhe des Landes ward indeß nicht gefährlich geſtört ; auf das
Eräftige Wort der nahen Ständeverfammtung hoffte das Volk, Baden (f.d.) ging
in ruhiger und gefeglicher Haltung aus einer Gemaltherrfhaft, bie feine freien Der:
fafjungsformen fehnöde verlegt hatte, zu den glüdlichen Hoffnungen über, die fein
neuer Beherrſcher erwe>te. — Die gefährlichen Bewegungen, mit welchen Deutſch-
land für die Schuld der Völkecführer büßte, hatten indeß auch die Bundesverſamm-
fung zur Thätigkeit aufgerufen, und auf einen Antrag, den Oftreich hon im Sept.
1330 machte, wurde am 21. Oct, beſchloſſen, daß ſämmtliche Bundesregierungen zu
gegenſeitiger Hülfleiſtung verpflichtet ſein ſollten, und wenn eine Regierung den Bei-
ſtand eines benachbarten Bundesſtaates anriefe, die Hülfe alsbald ſollte geleiſtet wer:
den, wobei zugleich die Cenſoren öffentlicher Blätter angewieſen wurden, alle Nachrich-
ten über aufrühriſhe Bewegungen nur mit Vorſicht zuzulaſſen, auf die Bundes-
befchlüffe von 1819 zu achten, und auch die bloß mit innern Landesangelegenheiten
fich befaffenden Blätter zu bemachen. Sie erwartete dagegen, daß die „Weisheit
der Regierungen” gerechten, auf gefeglichem Wege angebrachten Befchwerden ab-
helfen, die bundesgefeglichen Verpflichtungen gegen ihre Unterthanen erfüllen, aber
eine unzeitige mit ihren Bundespflichten unvereinbare Nachgiebigkeit ſich nicht ges
ſtatten werde.
Es hatte einen bedeutenden Einfluß auf Deutſchlands Angelegenheiten,
daß bald nach jenen Bewegungen die Stände der beiden Staaten, wo das con-
ſtitutionnelle Leben in ſeiner Ausbildung am weiteſten gekommen war, in
Baiern und Baden, ſich verſammelten und die wichtigſten Fragen behandelten,
während fie für die, ihren Verfaſſungen no< mangelnden Bürgſchaften kämpf-
ten. War in Baiern durch das, von der Regierung behauptete und in einigen Fâl:
len mit auffallend mistrauifcher Beforgnig ausgeibte Recht, gewählten Staats:
beamten den Zutritt in die Kammern zu verſagen, ſhon vor der Eröffnung der
Ständeverfammlung eine ungünftige Stimmung ermedt worden, welche durch
die gleichzeitige Beſchränkung der Preßfreiheit noch mehr gereizt werden mußte,
wurden durch den ſiegreichen Widerſtand der Kammer der Reichsräthe gegen mehre
wohlthätige Anträge der Abgeordnetenkammer die Gebrechen der Verfaſſung und
die Nachtheile einer Spaltung der Volksvertretung noch ſichtbarer, ſo verdanfte
man doch der Beharrlichkeit freimüthiger Wortführer, außer einigen Verbeſſerun-
gen in verſchiedenen Verwaltungszweigen, die Aufhebung der Preßbeſchränkung
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