688 Dienfipragmatit
den Miniſterien ein engherziger und einſeitiger Geiſt in den Beamten erzeugt
werde, welcher nur dem Hergebrachten mit allen ſeinen Misbräuchen Schus und
Gehör verleihe und jedem Fortſchreiten zu höherer Ausbildung der Verwaltung
entgegentrete. Die Erfahrung möchte dieſen Vorwurf ſchwerlich im Allgemeinen
rechtfertigen, und umgekehrt wol dee Nugen größer ſein, welchen eine gewiſſe
Beharrlichkeit der Grundſätze gewährt, als derjenige, welchen man ſih von raſchen
Reformen ſolcher höhern Beamten zu verſprechen hat, welche, wie dies in Eng-
land und Frankreich häufig geſchehen iſt, ſehr jung und ohne alle praktiſche Kennt-
niß ihres Fachs auf hohe Poſten geſezt werden. Will man aber über alle dieſe
verſchiedenen Einrichtungen des Staatsdienſtes ein gründliches Urtheil fällen, ſo
müſſen ſie in ihrer ganzen organiſchen Verbindung unter ſich und mit den übrigen
Eigenheiten der Verfaſſung aufgefaßt werden. Dies iſt ſogleich bei der erſten hier
aufzuwerfenden Frage, wie weit der Begriff des Staatsdienſtes ausgedehnt wer-
den ſoll, ob er bloß auf die eigentlichen Beamten, die der Staat für gewiſſe
Geſchäfte beſoldet, in welchen fie für. allgemeine Staatszwede wirken, beſchränkt
werden, oder ob dazu auch die Lehrer und Vorſteher der Kirche, die Profeffo:
ren’ der Univerſitäten und Gymnaſien , die Lehrer der Volksſchulen, die aus-
Übenden Arzte, die Advokaten , die Hofdienerſchaft und die militairiſhen Obern
gerechnet werden ſollen. Alle ſtehen freilich im öffentlihen Dienſt und unter öffent:
licher Aufficht, aber dadurch, daß fie in einer oder der andern Hinſicht als Ange-
ſtellte zu betrachten ſind, z. B. nicht ohne Urlaub ihren Wirkungskreis verlaſſen
dürfen (meining. Vecfaſſung, Art. 72), werden fie noch nicht den Staats:
beamten völlig gleich. Ebenſo gut könnte man alle Diejenigen, welche irgend ein
Gewerbe mit Verpflichtung zu Dienſten gegen das Publicum übernommen haben,
Apotheker, Gaſtwirthe, Schiffer u. ſt. w., auch für Staatsdiener, wenn auch nicht
gerade für Beamte, erklären, Zu welcher Verwirrung der Begriffe und Verhält:
niſſe das aber führen müßte, leuchtet von felbft ein. Jnsbeſondere würde es den
ganzen Stand der Advokaten politiſch vernichten (was ſchon in manchen deutſchen
Ländern ziemlich gelungen zu ſein ſcheint), wenn man ihm die Bedingung uner-
ſhro>ener Vertheidigung des Rechts gegen Jedermann dadurch entziehen wollte,
daß man den Advokaten für einen Staatsbeamten, und ſodann als-ſolchen für will-
fürlich abfebar erklärt, Welcher Advokat wird es wagen dürfen, gegen Richter
und einflußreihe Männer mit männlicher Freimüthigkeit aufzutreten, wenn er
der willkürlichen Entſezung, wozu irgend ein Vorwand ſo leicht gefunden wird,
ausgefegt iſt. Daher fällt es auch weder den Engländern noch den Franzoſen ein,
daß man Advokaten nah Belieben ihres Amts entſezen könne, obgleich in Frank-
reich durch die Verordnungen vom 14. Dec. 1810 und 20. Nov. 1822, über
die Organiſation des Advokatenſtandes, der Corporation derſelben (der in ihr ge-
bildeten Disciplinarkammer) das Recht eingeräumt iſt, unwürdige Mitglieder aus-
zuſchließen. Es iſt, um die Rechte der Staatsdiener aù ihren Ämtern vollftän=
dig und richtig zu beurtheilen, eigentlich viererlei zu unterſcheiden : 1) Das wirk
liche Staatsamt im engern Sinn, eine Theilmahme an irgend einem Zweige der
Staatsgewalt, das officium, melche vom Staat und für die Zwe>e des Staats
Übertragen und'verwaltet wird; 2) die Berechtigung zu gewiſſen Geſchäften, deren
nächſter Zwe? ſich auf individuelle Vortheile bezieht, wie die von den Einzelnen in
Anſpruch genommene Hülfe des Arztes und Rechtsfreundes, wobei der Staat
nichts als das Zeugniß gibt, daß ein Mann zu einem ſolchen Berufe die erfoder-
lichen Kenntniſſe nachgewieſen habe, und die öffentliche Anerkennung einer Be-
fugniß, deren realen Grund der auf ſolhe Weiſe Angeſtellte ſich ſelbſt erworben hat;
3) der Stand (die Würde, Weihe, ordo) mit ſeinen verſchiedenen Graden, wel-
chen Jemand in verfaſſungsmäßigem Weg erreicht hat; endlich 4) die mit ſeinem
Amt und Stande'verknüpften Einkünfte (Beſoldung, beneficium). Auf die Func-
font
jin
pt m
Stan
fion)
cnil
forget
Stad
wurdi
in I
hd
guide
je S
ande
Regie
dur)
vorge
Rege
mehr
bet i
¡eordn
Infeh
11,
nen,
geſt
Gehó
1822
Cande
daß eb
nicht
deni
Diga
Huf
Auff
abbr
Vit gl
Vetra
(har
n S
vidi
Badeı
ander
el die
dlaſſa!
hi
Gedi
andlu
de D
zh
Ike,
bis Vi
vi Al
2
Ts
Stans,
Cent