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Domainenfrage | 701
zu Anfange des vorigen Jahrhunderts von Frankreich her die Begriffe von Staats-
domainen verbreitet wurden , ſtritt man daher ſehr gegen die Anwendung derſelben
auf die Kammer: oder Amtsgüter der deutſchen Landesherren, und wollte die Aus:
drücke Kammergüter und Domainen nicht für gleichbedeutend gelten laſſen. Wenn
man nun von der andern Seite, um die fürſtlihen Domainen unter den Begriff
des Staatsguts zu bringen, fich darauf beruft, daß aus dem Kammergut ehedem
die ſämmtlichen Regierungsunkoſten , der geſammte Staatsbedarf habe beſtritten.
werden müſſen, und das Land nur in außerordentlichen Fällen Zuſchüſſe, Beden,
Steuern u.f. w. bewilligt habe, fo ift auch dies nicht durchaus richtig. Es wird
nicht erwieſen werden können , daß eine ſolche Verpflichtung auf den eigentlichen
Kammergütern, d. h. den Grumdbefigungen der Kandesherren, gehaftet habe, mohl
aber waren die Kammergefälle, die Regalien und eine Menge von Leiſtungen und
Rechten dazu beſtimmt, und die Unterthanen übrigens überall zu allgemeinen
Zwecken Dienſte zu leiſten ſchuldig. (K. H. Langs „Hiſtoriſche Entwi>elung der
deutichen Steuerverfaffung“, 1793.) Wenn nun dieſe Regalien (Zôlle, Münzz
vecht, Gemwerbsabgaben u. |. w.), Landesfrohnen und deren Surrogate von den
Kammereinkünften getrennt und der Landescaſſe zugewieſen werden, wie in meh-
ren neuern Verfaſſungen geſchehen iſt, ſo fällt ſchon ein Grund hinweg - auch das
übrige Kammergut für den Staat in Anſpruch zu nehmen. Es iſ aber ferner nicht
richtig, daß aus den Kammereinfünften alle Staatsausgaben zunächft hätten bes
ſtritten werden und das Land nur das Fehlende zuſchießen müſſen. Dieſe Verbind-
lichkeit läßt ſich nur behaupten von der Unterhaltung des Fürſten und ſeiner Famiz
lie, des Hofes, und von demjenigen Theile der Dienerſchaft, welcher die Geſchäfte
des Fürſten zu verrichten hatte, ſeinen Amtleuten, ſeinem Kanzler und deſſen Ge=
hülfen, und feinen Räthen. Hingegen die eigentlichen Landesbedürfniſſe , die allz
gemeinen Landesanſtalten, die Leiſtungen für das Reich (Reichscontingent, Reichs-
ſteuern, Unterhaltung des Reichskammergerichts , Reichstagsgeſandtſchaften und
dergl.) ſind immer von dem Lande unmittelbar beſtritten worden, und aus den
Kammermitteln wurden nur in einigen Ländern Beiträge dazu gegeben. Diefe all-
gemeinen Landesbedürfniſſe haben in der neuern Zeit einen viel größern Umfang
erhalten als vorher, beſonders iſt das rechtliche Verhältniß des Kriegsweſens ein
ganz anderes geworden, indem jezt von fürſtlichen Haustruppen kaum die Rede
mehr ſein kann. Auch in dieſer Hinſicht iſt daher das Kammergut nicht mehr als
zunächſt verpflichtet zu betrachten, ſondern das Land muß das Nothwendige zuerſt
herbeifchaffen, und es kommt auf die Verhältniſſe und Verträge an, inwieweit
die Domainen einen Beitrag geben können und ſollen. Es tritt ſchon dabei eine ſehr
wéſentliche Verſchiedenheit zwiſchen großen und in ihrer politiſchen Exiſtenz völlig
geſicherten Staaten und denjenigen ein , welche die Garantie ihrer Unabhängigkeit
nicht in ſich ſelbſt finden.
Dieſe Verſchiedenheit wird aber noh bedeutender in ſtaatswirthſchaftlicher
Beziehung. Ju der neuern Zeit iſt die Trennung des fürſtlichen Stammguts von
dem eigentlichen Staatsgute hauptſächlich durh zwei Veranlaſſungen angeregt
worden. Zuerſt dur< die Mediatiſirungen im J. 1806 bei Stiftung des Rhein-
bundes, und ſodann durch die außerordentliche Vermehrung der öffentlichen Laſten,
die ſeitdem durch die Kriege, in welche Napoleon die deutſchen Staaten verwi>elte,
durch die Anſtrengungen der Jahre 1814 und 1815, und ſpäter durch den großen,
auh im Frieden zu unterhaltenden Kriegsſtand, den Ländern aufgelegt wurden.
Bei der Sonderung, welche den mediatiſirten Fürſten und Grafen den Genuß ihrer
Stammgüter und grundherrlichen Rechte ſichern ſollte (Rheinbundsacte, Art.
27), wurde niht nur das Eigenthumsrecht der bisher regierenden Familien
an dieſen Gütern anerkannt, ſondern auch vielleicht Manches zu den grundherr-
lichen Gefällen gezogen, was in ſeiner Entſtehung zu den Einkünften des Grafen-
ad