Full text: A bis E (1. Band)

  
704 Domainénfrage 
amtes, alſo zu den Regalien, gehörte. Eine andere Sonderung, welche Napoleon N 
in, den eroberten Provinzen vornahm, indem er die Länder ohne die Domainen an ied 
die neuen Landesherren abtrat, und ſi dieſelben entweder beſonders bezahlen ließ oder qm 8 
zu Dotationen verwendete, kann nicht in Betracht kommen, weil dies doch nur als (am 
ein Act der Gewalt und Erpreſſung angeſehen werden konnte. Aber nicht bloß aus ud > 
dem Grunde, daß ein natürliches Streben, größere Ländermaſſen zu bilden, ähn: Dont 
liche Exeigniffe herbeiführen Eönnte, fondern auch aus andern Urſachen iſt eine nn 
nad) billigen und rechtlichen Grundfägen vorzunehmende Abfonderung des Fami- im m 
lienguts von den Staatsgütern und Staatseinkünften fehr zu rathen, und unter ei- il 
nigen Umſtänden ſogar nothwendig. Wir erinnern hier nur daran, welche Hinder- Ind 
niſſe das Intereſſe der fürſtlichen Kammern bei der Verwaltung der Regalien der dj 
Einführung eines richtigern Verwaltungsſyſtems häufig entgegengeſeßt hat, und nomi 
noch nachtheiliger iſt es in manchen Ländern geweſen , daß der Landesherr zugleich) nend 
Gutsherr war, und alſo die Erweiterung der gutsherrlichen Rechte und Gefälle, uhr 
auf welche die Ritterſchaft hinarbeitete, in der fürſtlichen Kaminer Unterſtüzung abet, 
und ſelbſt ein Vorbild fand. Allerdings würden aber auch die Kämmergüter nun- hub 
mehr den großen Nuten haben können, daß man auf ihnen mit dem guten Bei- Dom 
ſpiele voranginge, die Landwirthſchaft und den Bauernſtand von den Laſten, Ab- wo 
gaben und Dienſten zu befreien, welche dem allgemeinen Wohlftand und der ſe aud 
hôhern Entwi>elung des Volks ſo außerordentlich hinderlich ſind. Es kommt aber hus Vf 
dazu, daß die Kammergüter, mit Ausnahme der Waldungen, verhältnißmäßig Behufe 
den geringſten Ertrag gewähren, indem die Verwaltungskoſten, das Bauweſen Brand 
und die Rücflände der Pachtgelder nur einen ſehr geringen Neinertrag übrig laſſen. Stine 
Deſſenungeachtet kann, ſo lange die Kammergüter noch reines Familienfideicommis 4 
und nicht Staatsgut find, die Maßregel einer Zerſchlagung und einer dadurch zu gern 
beiwirkenden Anfegung freier mittlerer Grundeigenthümer nicht leicht zur vollſtän- niht m 
) digen Ausführung gebracht werden. Jn mehren Ländern war in der neuern Zeit (hier 
auch das Verhältniß der Schulden nicht klar geblieben, ſondern Kammer - und innen 
Landesſchulden mit einander vermiſcht worden , welche nur durch Aufſtellung be- zim idl 
ſtimmter Grundſäge wieder geſchieden werden konnten , und auch dies führte zu km € 
| Sonderungen des Kammerguts von dem eigentlichen Staatsgute. inAnſ 
| In den größern Staaten hat es nun kein Bedenken, das ganze Kammer: cenſo 
vermögen für Staatsgut zu erklären; dies iſt geſchehen in Baiern (Verfaſſungs- größen 
urkunde von 1818, Tit. 3), wo zugleich die Beſtimmung aufgenommen iſt, daß Sani 
neue Erwerbungen eines Mitglieds der königlichen Familie, wenn der Erwerber fragen 
nicht bei feinem Leben darüber verfügt, der Sefammtmaffe des Staatsguts ein: hl, bi 
verleibt werden. Im Königreich Sachfen ift zwiſchen Staatsgut und Kideicommis mbebi 
des königlichen Hauſes unterſchieden (Verfaſſung von 1831, $. 16 und 20) ; allein ide‘ 
da auch das legtere, welches in den königlichen Schlöſſern, dem Mobiliar , den mani 
Sammlungen von Koſtbarkeiten , Kunſtwerken, der Bibliothek u. \. w. beſteht, Theil 
unveräußerlic und vom Lande unzertrennbar iſt, ſo ſcheint der Unterſchied nicht gemád 
weſentlich zu ſein. Jn Kurheſſen (Verfaſſung von 1831, $. 139) werden die - naine 
Domanial: (Kammer-) Güter und -Gefälle für Staatsgut erklärt; aber es wird tig, di 
auf eine mit den Ständen verabredete Sonderung von einem Fideicommisvermögen mende 
des furfürſtlichen Hauſes hingewieſen ($. 140), deſſen rechtliche Verhältniſſe nicht und wi 
näher bezeichnet ſind. Folge dieſer Beſtimmungen iſt überall eine ſogenannte Civil: ufzüé 
liſte, d. h. die Feſtſebung einer beſtimmten jährlichen Summe für den Souverain, nn 
die Regentenfamilie und den Hof. Eine Civilliſte ift auch in Baden feſtgeſeßt mainen 
(Verfaffung von 1818, $. 59), obgleich hier die Domainen als Patrimonial- Eur 
eigenthum des Regenten und ſeiner Familie anerkannt find, Jn Würtemberg iſt hben 
bie alte Abtheilung des Familienfideicommis in die Kammergüter und Kammer- ſondern 
ſchreibertigüter in der Art beibehalten worden, daß das Kammergut, mit Inbegriff - Stnfi 
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