704 Domainénfrage
amtes, alſo zu den Regalien, gehörte. Eine andere Sonderung, welche Napoleon N
in, den eroberten Provinzen vornahm, indem er die Länder ohne die Domainen an ied
die neuen Landesherren abtrat, und ſi dieſelben entweder beſonders bezahlen ließ oder qm 8
zu Dotationen verwendete, kann nicht in Betracht kommen, weil dies doch nur als (am
ein Act der Gewalt und Erpreſſung angeſehen werden konnte. Aber nicht bloß aus ud >
dem Grunde, daß ein natürliches Streben, größere Ländermaſſen zu bilden, ähn: Dont
liche Exeigniffe herbeiführen Eönnte, fondern auch aus andern Urſachen iſt eine nn
nad) billigen und rechtlichen Grundfägen vorzunehmende Abfonderung des Fami- im m
lienguts von den Staatsgütern und Staatseinkünften fehr zu rathen, und unter ei- il
nigen Umſtänden ſogar nothwendig. Wir erinnern hier nur daran, welche Hinder- Ind
niſſe das Intereſſe der fürſtlichen Kammern bei der Verwaltung der Regalien der dj
Einführung eines richtigern Verwaltungsſyſtems häufig entgegengeſeßt hat, und nomi
noch nachtheiliger iſt es in manchen Ländern geweſen , daß der Landesherr zugleich) nend
Gutsherr war, und alſo die Erweiterung der gutsherrlichen Rechte und Gefälle, uhr
auf welche die Ritterſchaft hinarbeitete, in der fürſtlichen Kaminer Unterſtüzung abet,
und ſelbſt ein Vorbild fand. Allerdings würden aber auch die Kämmergüter nun- hub
mehr den großen Nuten haben können, daß man auf ihnen mit dem guten Bei- Dom
ſpiele voranginge, die Landwirthſchaft und den Bauernſtand von den Laſten, Ab- wo
gaben und Dienſten zu befreien, welche dem allgemeinen Wohlftand und der ſe aud
hôhern Entwi>elung des Volks ſo außerordentlich hinderlich ſind. Es kommt aber hus Vf
dazu, daß die Kammergüter, mit Ausnahme der Waldungen, verhältnißmäßig Behufe
den geringſten Ertrag gewähren, indem die Verwaltungskoſten, das Bauweſen Brand
und die Rücflände der Pachtgelder nur einen ſehr geringen Neinertrag übrig laſſen. Stine
Deſſenungeachtet kann, ſo lange die Kammergüter noch reines Familienfideicommis 4
und nicht Staatsgut find, die Maßregel einer Zerſchlagung und einer dadurch zu gern
beiwirkenden Anfegung freier mittlerer Grundeigenthümer nicht leicht zur vollſtän- niht m
) digen Ausführung gebracht werden. Jn mehren Ländern war in der neuern Zeit (hier
auch das Verhältniß der Schulden nicht klar geblieben, ſondern Kammer - und innen
Landesſchulden mit einander vermiſcht worden , welche nur durch Aufſtellung be- zim idl
ſtimmter Grundſäge wieder geſchieden werden konnten , und auch dies führte zu km €
| Sonderungen des Kammerguts von dem eigentlichen Staatsgute. inAnſ
| In den größern Staaten hat es nun kein Bedenken, das ganze Kammer: cenſo
vermögen für Staatsgut zu erklären; dies iſt geſchehen in Baiern (Verfaſſungs- größen
urkunde von 1818, Tit. 3), wo zugleich die Beſtimmung aufgenommen iſt, daß Sani
neue Erwerbungen eines Mitglieds der königlichen Familie, wenn der Erwerber fragen
nicht bei feinem Leben darüber verfügt, der Sefammtmaffe des Staatsguts ein: hl, bi
verleibt werden. Im Königreich Sachfen ift zwiſchen Staatsgut und Kideicommis mbebi
des königlichen Hauſes unterſchieden (Verfaſſung von 1831, $. 16 und 20) ; allein ide‘
da auch das legtere, welches in den königlichen Schlöſſern, dem Mobiliar , den mani
Sammlungen von Koſtbarkeiten , Kunſtwerken, der Bibliothek u. \. w. beſteht, Theil
unveräußerlic und vom Lande unzertrennbar iſt, ſo ſcheint der Unterſchied nicht gemád
weſentlich zu ſein. Jn Kurheſſen (Verfaſſung von 1831, $. 139) werden die - naine
Domanial: (Kammer-) Güter und -Gefälle für Staatsgut erklärt; aber es wird tig, di
auf eine mit den Ständen verabredete Sonderung von einem Fideicommisvermögen mende
des furfürſtlichen Hauſes hingewieſen ($. 140), deſſen rechtliche Verhältniſſe nicht und wi
näher bezeichnet ſind. Folge dieſer Beſtimmungen iſt überall eine ſogenannte Civil: ufzüé
liſte, d. h. die Feſtſebung einer beſtimmten jährlichen Summe für den Souverain, nn
die Regentenfamilie und den Hof. Eine Civilliſte ift auch in Baden feſtgeſeßt mainen
(Verfaffung von 1818, $. 59), obgleich hier die Domainen als Patrimonial- Eur
eigenthum des Regenten und ſeiner Familie anerkannt find, Jn Würtemberg iſt hben
bie alte Abtheilung des Familienfideicommis in die Kammergüter und Kammer- ſondern
ſchreibertigüter in der Art beibehalten worden, daß das Kammergut, mit Inbegriff - Stnfi
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