Full text: A bis E (1. Band)

  
724 Dreſch 
die leitende Hand geheimer, der beginnenden neuen Ordnung der Dinge feindlichen 
Aufroiegler deutete, vielleicht nicht ganz leer war und ſelbſt in der, vor der Behörde 
ausgeſprochenen Vermuthung von dem Einfluſſe einiger Bösgeſinnten eine Stüge 
zu finden fhien. Die Bewegung wurde durch das kräftige Einſchreiten der Com- 
munalgarde, die an dieſem Tage den Werth und die Tüchtigkeit der neuen Anſtalt 
erprobte, ohne alle Mitwirkung der Befagung fchnell unterdrückt. 
Die neue Ordnung des Gemeinweſens gewann indeß eine feſtere Geſtalt, 
und um die Mitte des Octobers war nach der, am 1. erlaſſenen Verordnung 
(ſ. Sachſen) die Wahl der, für ſämmtliche Stadttheile beſtimmten 66 Wort- 
führer der Gemeinde vollzogen. Die Einführung derſelben follte durch eine Eird)= 
liche Feier erhöht werden, und es wurde der 31. Oct. dazu beſtimmt, da die 
Behörde, mit verſtändiger Rückſicht auf den Wunſch des Volkes, das Reforma- 
tionsfeſt feierlicher als gewöhnlich zu begehen, verordnet hatte, daß jener Tag nicht 
bloß als ein Feſt. dev Glaubensfreiheit, ſondern auch als ein Danffeſt für die Wie- 
derherſtelung der Ordnung, Eintracht und Ruhe, als ein Feſt der neuen Bürger- 
ordnung, gefeiert werden ſollte. Jn den Frühſtunden wurden die Vertreter der Gez 
meinde in ihren neuen Beruf eingeführt, und als fie, im feftlichen Zuge aus der 
Hauptkirche zurü>kehrend, in das von der Communalgarde auf dem Marktplase 
gebildete Viereck traten, wo auc) der Mitregent mit feinem Bruder erfchien, wurde 
taufendflimmig ein Danklied geſungen. Eine feſtliche Beleuchtung beſchloß den 
Tag, den auch die katholiſchen Bewohner als Glieder ei n er bürgerlichen Gemeinde 
mit den Proteſtanten feierten, und wie dieſe Eintracht manche leuchtende Jnſchrift 
ausſprach, ſo deuteten auf die neue Aera des Staatslebens die Worte, welche über 
zwei aus Hermelin hervorblickenden Händen, die eine dritte, aus blauem Gewand 
hervorragend, umfchloß, am Ständehaufe glänzten: Principibus populus communi 
foedere junctus. (52) 
Dreſch: (Georg Leonhard Bernhard von), geb. am 20. März 1786 zu 
Forchheim , fudirte zu Würzburg und Bamberg, wo er 1807 Doctor der Rechte 
wurde. Er trat 1808 als Privatdocent zu Heidelberg auf und wurde 1810 als 
Profeſſor nah Tübingen berufen, wo er Rechtsphiloſophie, Geſchichte des 
Kirchenrechts und ſpäter deutſches Bundesrecht vortrug, auch die Stellen eines 
Bibliothekars, Bücherfiscals und Cenſors bekleidete; er erhielt 1816 den wür- 
tembergifchen Berdienft:, 1820 den Kronenorden und folgte 1822 dem Ruf 
an die Univerſität zu Landshut, wo er Staats:, Bundes: und Kirchenrecht lehrte. 
Er folgte der Univerfität bei deren Verfegung nach München, mo er zugleich als 
Oberbibliothekar angeſtellt und ſpäter Hofrath wurde. Als Abgeordneter der Uni: 
verſität wohnte er den Landtagen von 1825, 1828 und 1831 bei, und erprobte 
ſich als eifrigen Verfechter des miniſteriellen Syſtems, wofür er nah dem Schluſſe 
der lesten Ständeverſammlung mit dem Civilverdienſkorden geziert wurde. Bei 
ſeiner Vertheidigung der miniſteriellen Cenſurordonnanz widerfuhr ihm das Mis- 
geſchi>, eines Widerſpruchs ſeiner Erklärung mit ſeinen vom Lehrſtuhl aus ver- 
kündigten Anſichten überwiefen zu werden. : Bei einem manierten Vortrag und 
einer allzu angeſtrengten Bemühung, ſeine Überzeugung Andern aufzudringen, ges 
lang e8 ihm auf der Nednerbühne nicht, Eindrud zu machen, und in feiner gereiz= 
ten Stimmung wurde er oft verleßend. Eine der erſten unter ſeinen hiſtoriſchen, 
juriſtiſchen und ſtaatswiſſenſchaftlichen Schriften iſt die gekrönte Preisſchrift : 
„Über die Dauer der Völkerverträge“ (Landshut 1808). Seiner „Überſicht der 
allgemeinen politiſchen Geſchichte, insbeſondere Europens“ (3 Bde., Weimar 
1811—16) folgte das für verſchiedene Unterrichtsſtufen beſtimmte „Lehrbuch der 
allgemeinen Geſchichte“ (èrſter Curſus Weimar 1818 und 1821, zweiter Curſus 
1818 und 1824), welches er in der Schrift: „Über den methodiſchen Unterricht 
in der aligemeinen Geſchichte und die zwe>mäßigſten Hülfsmittel dazu“ (Weimar 
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