Full text: A bis E (1. Band)

  
810 Englands Gefegreformen der neuern ‚Zeit 
In Verbrechen, auf der Grenze zweier Grafſchaften begangen, ſollen die Gerichte 
beit ser Grafſchaften competent ſein, Bloße Fehler in den Namen ſollen das Ver: 
fah ren nicht hindern, ſondern vom Gerichte verbeſſert werden. Tiefer und mehr in 
das Einzelne der Strafgefege gehen nun die Öefege vom 21. Jun. 1827 (7. und 8. 
Ge org IV. C, 27 — 31) ein, welche die legte Arbeit Peel's waren, da er ſchon vor 
ihrer definitiven Annahme (am 12. April) aus dem Miniſterium ausgetreten war. 
Durch das erſte dieſer Gefege (Gap. 27 des Parlamentsſtatuts vom J. 1827) wer- 
den eine große Menge älterer Gefege. aufgehoben, deren alteftes vom J. 1224, 
das neueſte von 1826 iſt, inſofern ſie die mildere Beſtrafung der Geiſtlichen 
(be nefit of clergy), Diebſtähle und ähnliche Verbrechen , boshafte Beſchädigung 
des Eigenthums und die Haftung der Hundertſchaften für die Schadloshaltung des 
Be ſchädigten betreffen. Das zweite Geſes (Gap. 28) iſ nur kurz. Es betrifft noh 
eini ge Punkte des Verfahrens, z. B. daß Derjenige , welcher vor Gericht gar nicht 
antworten will, angeſehen werden ſoll, als beantworte er die Anklage mit: nicht 
ſhu ldig. Das benefit of clergy wird ($. 6) ganz aufgehoben, doch ſoll Nie- 
ma 1d mit dem Tode beſtraft werden, als wegen ſolcher Verbrechen (Felonie), bei 
welchen [chon bei Eröffnung ber Sigung dag benefit of clergy ausgefchloffen war. 
Die Verbrechen (Zelonien), bei welchen bie Todesſtrafe hinwegfällt und keine be: 
ſondern Strafen feſtgeſeßt ſind, ſollen nach dem Gutbefinden der Gerichte mit 
fieben Jahre Transportation oder zweijährigem Gefänguiſſe, womit Auspeitſchung 
und ſchwere Arbeit verbunden werden fann , beſtraft werden. Das Gefeg über 
Beſtrafung des Diebſtahls und ähnlicher Berbrechen (Cap. 29) hebt eine Menge 
Unt(rſcheidungen auf und iſt etwas milder als die frühern, würde aber bei uns noch 
imm ıer einer unnöthigen und übermäßigen Grauſamkeit, und wol mit Recht, be: 
ſhu|ldigt werden, Der Unterſchied zwiſchen großem und kleinem Diebſtahl wird 
zwai: aufgehoben, aber auch ber Eleine einfache, d. i. nicht gefeglich ausgezeichnete 
Dieldflahl mit fiebenjähriger Transportation oder zweijährigem Gefängniß und 
nah Gutbefinden ein- bis dreimaliger Auspeitſchung nebſt harter Arbeit ( Tret:- 
mül le) beſtraft. Mit dem Tode werden noch immer beſtraft Raub, Erpreſſung 
durc h die Drohung mit der Anklage unnatürlicher Wolluſt, Kirchendiebſtahl, Dieb: 
ſtahl mit Einbruch in einem Wohnhauſe, Beravbung eines geſtrandeten oder in 
Nol h befindlichen Schiffes, Viehdiebſtahl an Pferden, Ochſen, Kühen, Kälbern, 
Sd )afen und Lämmern. Ein anderes Geſeß von demſelben Tage (Cap. 30) be- 
triſſſt die Beſtrafung vorſäblicher Eigenthumsbeſchädigungen, von der Brandſtif- 
tun g. an bis zu fleinen Beſchädigungen an Bäumen und andern Gegenſtänden. 
Auch hier wird noch in vielen Fällen die Todesſtrafe angedroht. Auf dem Anzún- 
den eines Hauſes oder Nebengebäudes, eines Stalles, einer Scheune, einer Mühle, 
eine 3 Öetreidefchobers u. f.w., in der Abſicht , irgend Jemand einen Schaden zu- 
zufü:gen, ſteht der Tod. Ebenſo auf dem Anzünden einer Kohlengrube, einer Kirche 
oder Capelle, auf dem Zerſtóren einer Maſchine in einem Auflauf, dem Anzünden 
einei Schiffes, dem Verurfachen eines Schiffbruhs durch falfche Signale. Jn 
den czeringern Fällen bedurfte es immer ſchon keines feierlichen Criminalverfahrens, 
ſondern einer bloß ſummariſchen Überführung vor einem Sriedensrichter, und auf 
dieſer ſehr kurzen Proceß wird auch hier häufig hingewieſen ; es findet aber von der 
Entſcheidung des Friedensrichters eine Appellation an die Vierteljahrsſeſſion der 
ſämnitlichen Friedensrichter der Grafſchaft ſiate. Dieſe Geſetze zuſammen ſind 
unter dem Namen der Peelsacte bekannt und von Tidd Pratt und Archbald heraus- 
gegeben worden. An fie ſchließt ſich eine noch aus dem Miniſterium des Lords 
Goderich herrührende Acte an, welche nach dem Minifter des Innern, Marquis 
von Lansdown, die Lansdownacte genannt wird, obgleich dies Miniſterium fchon 
im Jan. 1828 wieder abtrat und die Acte erſt am 27. Jun. 1828 zu Stande kam. 
Sie betzifft (in 38 $$.) die Beſtrafung von Mord, Todtſchlag, Sodomie, Noth: 
  
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