Englands Gefegreformen. der neuern Zeit sil
indi Gy
Far, sucht, Entführung, Bigamie und andere Verbrechen gegen die Perſonen. Dieſe
und nta Beſtimmungen ſind viel milder als die dagegen aufgehobenen 57 Gefege, nament:
IN Kun lich iſt die Todesſtrafe nicht mehr auf bloße Entführung und Bigamie gefegt, aber
Nah Nothzucht und unnatürliche Wolluſt werden immer noch mit dem Tode beſtraft.
ER | Dazu kam im J. 1830 eine Acte vom 23. Jul. (1. Wilhelm IV. €: 66) úber die
SA y Beſtrafung der Fälſchungen in 32 Paragraphen. Auch fie iſt ſehr freigebig mit
ſcheine, Wechſel oder Zahlungsanweiſungen, Verfälſchungen in dem Staatsſchuld-
| buche oder in den Schuldbüchern der anerkannten Handlungscompagnien , Fäl-
“| ſchung einer Übertragung im Stagtsſchuldbuche oder einer Vollmacht dazu, ſoll die
0 | Todesſtrafe nach ſich ziehen. Endlich gehört wenigſtens zum Theil hierher die Acte
nh | vom 5. Oct. 1831 (1. und 2. Wilhelm IV. C. 32) über die Jagden, welche in
der Rede des Königs am Schluffe des Parlaments als die Erfüllung eines allge-
meinen Wunfches hervorgehoben wurde. Das Jagdweſen. iſt in England eine
Funi) 4e ziemlich verwielte Sache, und das Recht, Wild zu jagen oder zu hegen, iſt fein
elf, N Ausfluß des Eigenthums, ſondern durch Rang und Vermögen bedingt. Es gehört
wgs Y dazu ein königliches Certificat , welches jährlich mit einigen Pfund gelöſt wird,
Pa und ohne welches Niemand Flinten, Hunde, Nege und andere Werkzeuge zur Jagd
N brauchen oder nur beſizen darf. Auch die Berechtigten dürfen nicht an Sonn: und
qeu Feſttagen, nicht des Nachts und nicht in geſchloſſenen Zeiten jagen, und auf alle
2 Ur dieſe Übertretungen waren {were Geldbußen und andere Strafen geſezt. 3.8.
einen Haſen des Nachts zu ſchießen , koſtete das erſte Mal 20 Pfund, das zweite
Mal 30, das dritte Mal 50 Pf. Alle dieſe Verordnungen ſind nun mehr geordnet
und bedeutend gemildert worden.
Nächft den Sriminalgefegen hat man fi) am meiſten mit dem Gerichtömwefen
Me | beſchäftigt, von dem Lordkanzler an, zu deſſen Amt eine ſehr umfaſſende Gerichts-
PN | barkeit und die Ernennung einer großen Menge einteäglicher Stellen, meift ohne
"(aut | viele Arbeit, auch da der Kanzler ehedem ein Geiſtlicher war, das Patronat ſehr vie-
ln ler geiſtlichen Stellen gehörte, bis zu den Ortsgerichten für minder wichtige Streitig-
| feiten. Auch die erſten Richter der Übrigen Gerichtshöfe hatten ähnliche, doch nicht
En | fo ausgedehnte Gerechtfame. Durch Gefege vom 5. Sul. 1825 (6. Georg IV.
M | C. 83 und 84) wurde der bis dahin gewöhnliche Verkauf jener Stellen abgeſtellt
Ke | und überhaupt die Sporteln der Richter aufgehoben, dafür aber ihr Gehalt anſehn:
der Dead: | lich erhóht. Mit dem Großkanzler Eldon war in dieſer Hinſicht nichts auszurich-
Degen, | ten, hingegen Lord Brougham hat ſich den Vorwurf zugezogen, daß er aus Ehr:
geiz allzu viel aufgeopfert habe. Er hat auf eine Menge ſolcher Rechte, z. B, das
Vergeben einer Sinecure von 10,000 Pf. verzichtet, die Graf Eldon ſeinem Sohne
gegeben hatte, er hat die Beſtellung der Pfarreien den Biſchöfen überlaſſen und
mehren zufälligen Einnahmen entſagt. Wenn bies auch aus Ehrgeiz gefhähe, fo
wäre derfelbe doch dem Lande nüglicher als der Geiz anderer Art, welcher alle dieſe
Vortheile feſthielt. Zu den Geſchäften des Lordkanzlers gehörten auc) die Goncurfe,
welche durh Commiſſionen beſorgt wurden. Dafür iſt durch eine Parlamentsacte
vom 20. Oct. 1831 (1. und 2. Wilhelm IV. C. 56) ein eignes Gericht (Court of
bankrupey) errichtet worden, beftehend aus einem Präfidenten, vier Richtern und
fechg Commiffarien mit den nöthigen Subalternen. Übrigens ift die Gerichts:
verfaffung Englands fo verwickelt, daß wir uns enthalten müſſen, ſowol von die:
ſer neuen Einrichtung, welche auh manche Stimme gegen fi zu haben ſcheint,
als von der ſhon 1825 durch die Parlamentsacte vom 2. Mai (6. Georg IV.
C. 16) gegebene neue Concursordnung weitere Rechenſchaft zu geben, als daß dieſe
| | in 136 Paragraphen Beſtimmungen darüber gibt, wer als Bankruttirer und welche
y Stande fan Handlungen als banfrutt anzuſehen ſeien, und ſodann das weitere Verfahren
odomie, Nutt sequfirt,
| Todesſtrafenz Nachmachen der königlichen Siegel, der Banknoten, Schaßkammer- |
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