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der dritte: Deutfchland vom Zode Karls V bis zum weftfälifchen Frieden und
Frankreich vom Zode Heinrichs IV bis zum Tode Mazarin’s;
der vierte: die engliſche Rebellion und die Zeit Ludwigs XIV;
der fünfte: die europäiſhen Verhältniſſe bis zum Sahre 17895
und der fechste: das Zeitalter der Revolution und deren Folgen umfaſſen wird.
Die erſten drei Bände der Handſchrift ſind vollendet, und der Herr Verfaſſer
wird, fo weit es feine Kräfte erlauben, bemüht fein, diefen die übrigen baldmöglichſt
folgen zu laſſen. Der Druck des erſten Bandes iſt bereits ſo weit gediehen, daß die
Erſcheinung deſſelben im Dftober mit Gewißheit verſprochen werden kannz und der
zweite und dritte Band ſollen im Laufe des nächſten Jahres geliefert werden.
Wie bei des Herrn Verfaſſers „Geſchichte der Hohenſtaufen‘!, ſo wende ich
auch! bei dieſem Werke die größte Sorgfalt auf das Außere, das. ganz mit dem er:
ſtern übereinſtimmend fein wird. Es werden zwei Ausgaben veranſtaltet, da ſich
aber der Umfang der verſ{<hiedenen Bände niht genau bere<hnen läßt, ſo kann ich
den Subſcriptionspreis für den Bogen nur. ungefähr für die
Ausgabe auf gutem weißen Drucpapier auf 2 Gr.
Ausgabe auf extrafeinem Velinpapier auf 4 Gr.
feftfegen: Jedenfalls wird der Ladenpreis ſpäter höher ſein.
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Die europaiſchen Verfaſſungen ſeit dem Jahre 1789
bis auf die neueſte Zeit. Mit geſchichtlihen Einlei-
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tungen und Erläuterungen von Karl Heinrich Lud-
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wig Polis. Zweite, neugeordnete, berichtigte und
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ergänzte Auflage. Jn drei Banden.
Unter dem Titel: „Die Conſtitutionen der europäiſchen Staaten ſeit den legten
25 Jahren“, gab Herr Hofrath und Profeſſor Pôlitz zu Leipzig in den Jahren
1817 - 25, doch ohne damals fich zu nennen, bei dem unterzeichneten Verleger ein
Werk in vier Bänden heraus, das die geſammten neuen europäiſchen Verfaſſungen
ſeit der franzöſiſchen Revolution bis zum Jahre 1824 umſchloß. Das in den Iesten
Jahren neu erwachte Intereſſe für conſtitutionnelles Leben hat den Vorrath der erſten
Auflage bald erſchöpft; Herausgeber und Verleger beabſichtiaen daher jest eine
zweite, neugeordnete, berichtigte und bis zum Jahre 1832 fort-
geführte Auflage erſcheinen zu laſſen. Die neue Anordnung des Werkes beruht
darauf, daß die einzelnen Reicye und Staaten nach ihren Verfaſſungen auf einander
folgen, ſo daß z.B. ſämmtliche Verfaſſungen innerhalb des deutfchen Bundes, fo wie
ſämmtliche in Frankreich, den Niederlanden, Polen 2c. na< einander ins Leben ge:
treténe Verfaſſungen auch unmittelbar nach einander dargeſtellt werden. Die Be:
rödtigumgen werden: theils die geſchichtlichen Einleitungen, theils ‚die Reviſion des
abgedru>ten Textes betreffen. Die Ergänzung endlich iſt -dafür beſtimmt, daß
alle ſeit dem Jahr 1824 erſchienene Verfaſſungsentwürfe und Verfaſſungen bis zum
Jahx 1832, auf gleiche Weiſe wie in der erften Auflage, mit geſchichtlichen: Einlei:
tungen bevorwortet werden follen. Die nach dem beendigten Drud eines Bandes
erſcheinenden Verfaſſungen ſollen entweder beim dritten Bande, oder in Supplement:
heften nachgeliefert werden. Die amerikaniſchen Verfaſſungen werden ſpäter, ſobald
das conſtitutionnelle Leben in den neuen Staaten dieſes Erdtheils feſt begründet ſein
wird, erſcheinen. -
Durch eine veränderte Drudeinrichtung für die Einleitungen, für die be
ſtehenden, und für die erloſchenen Verfaſſungen werden dreierlei Lettern genom-
men: — wird es möglich werden, die gefammten bereits in die erſte Auflage aufge:
nommenen, wie die neu erſchienenen Verfaſſungen in drei Bände zuſammenzudrän-
gen, von denen der erfte
die ſämmtlichen erloſchenen und beſtehenden Verfaſſungen dés teutſ<hen
Staatenbundes
enthalten wird, worauf im zweiten Bande
die fvanzöfifhen, italieniſchen, niederländiſchen, \pani-
\<en und portugieſiſchen,