Full text: Forstwirthschaft (Heft 68)

   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
     
   
   
   
   
  
  
  
  
  
   
   
    
  
  
   
  
  
    
      
   
  
  
   
   
26 Johann Newald. 
Es liegt in der Natur der Sache, dafs ältere Nachrichten über befondere, 
die Benutzung der Wälder erweiternde Einrichtungen und Transportanftalten 
nur aus grofsen Forften auf uns gekommen find. Die Waldparcellen der kleinen 
Befitzer wurden entweder gemeinfchaftlich (genoffenfchaftsweife) oder ganz felbtt- 
ftändig benutzt. Im erften Falle ergaben fich aus der Eigenthümlichkeit einer 
gemeinfchaftlichen Waldbenutzung hervorgehende Schwierigkeiten, welche jedem 
Auffchwunge des Forftbenutzungswefens lähmend entgegentraten. Im Falle einer 
felbftftändigen Benutzung kleiner Forftbefitzungen konnte an fich fchon von her- 
vorragenden, diefem Zwecke gewidmeten Anftalten und Einrichtungen keine Rede 
fein. Es möge weiters geftattet fein, auf den wefentlichen Unterfchied im Fortt- 
benutzungswefen hinzudeuten, welcher fich ergab, je nachdem die Walderträge, 
namentlich das Holz, gleichfam in der Regie der Eigenthümer zur Deckung des 
Bedürfniffes verfchiedener holzverzehrenden Anftalten und Betriebszweige, als 
da waren: Bergbau, Hüttenbetrieb, Salinenwefen u. f. w. — ferner in den fich 
rafch entwickelnden und erweiternden Städten zu Befeftigungsanlagen, zur Her- 
ftellung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden fammt ihrem Zugehör etc. ver- 
wendet wurden — oder die Erzielung des gröfsten Geldeinkommens, beziehungs- 
weife des gröfsten Ertrages aus einem Waldcomplexe angeftrebt wurde. 
Es dürfte auffallend erfcheinen, dafs die vorliegenden Darftellungen das 
Gebiet der Forftbenutzung mit der Wirthfchaftseinrichtung und Forftertrags- 
Berechnung in eine und diefelbe Gruppe zufammenfaffen. 
Wir glauben diefsfalls auf die Erwägung hindeuten zu follen, dafs fich die 
Mafsregeln der Wirthfchaftseinrichtung, Betriebsregulirung, oder wie diefe Dis- 
ciplin nun fchon genannt werden will, von ihren erften Anfängen bis zu ihrem 
dermaligen Stande, aus dem Gange und jeweiligen Stande der Fortftbenutzung 
ableitete und entwickelte. 
Von dem Zeitpunkte an, als fich das Bedürfnifs einer Nachhaltigkeit in 
den forftlichen Nutzungen fühlbar machte, mufste man auf Mittel bedacht fein, 
um, diefer neuen Aufgabe, deren volle Wichtigkeit und Bedeutung man freilich 
nicht überall fogleich anerkennen wollte, zu entfprechen. 
Alle Mafsregeln, welche zu diefem Ende in Vorfchlag gebracht oder ange- 
wendet wurden, liefsen fich nur aus dem Wirthfchafts- und Benutzungsgange in 
den betreffenden Forften ableiten — beide, nämlich Benutzungsgang und Wirth- 
fchaftsregulirung waren, aus der Natur ihrer Aufgabe hervorgehend, vollftändig 
zufammengehörig, und nachdem die Forftertrags-Berechnung doch nur als eine 
weitere Entwicklung der Wirthfchaftseinrichtung aufgefafst werden kann. dürfte 
auch die Einreihung diefer Disciplin in unferer Gruppe wenigftens für die uns 
vorliegende Aufgabe als fachgemäfs erfcheinen. 
Die forftlichen Abtheilungen der Weltausftellung brachten im Bereiche 
des Forftbenutzungswefens ein reiches Materiale, wodurch in wahrhaft überzeu- 
gender Sprache der hohe Stand diefes wichtigen Wirthfchaftszweiges dargethan 
wurde. 
Für die Beurtheilung des Weges, welcher zurückzulegen war, um diefen 
hervorragenden Stand zu gewinnen, dürfte ein in wenige Hauptmomente zufam- 
mengefafster Rückblick auf die Entwicklung des Waldbenutzungswefens nicht 
ganz ohne Intereffe fein. 
Wo der Wald den Charakter eines Gemeindebefitzthums befafs, ferner 
wo derfelbe in eine Zahl kleiner Eigenthumsparcellen aufgelöft war, endlich 
wo Nutzungsberechtigungen — fogenante Servitute — in folchen Forften beftan- 
den, die bereits in den Befitz eines gröfseren Grundherrn übergegangen waren, 
fand die Fällung des Holzes, welches, wenn auch nicht immer das vorzüglichtte, 
doch ficher eines der wichtigften Nutzungsobjedte des Waldes war, fowie deffen 
Bearbeitung und Vorrichtung, foweit folche im Walde felbft ftattfand, endlich 
der Transport auf die Beftimmungsorte durch die Waldeigenthümer oder Bezugs- 
berechtigten felbtt ftatt. 
  
	        
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