Addiſon — Adel
Addiſon, Joſef, geb. 1. Mai 1672 zu Milfton in England, an-
geſehen als Dichter und Gelehrter, viel weniger bedeutend als
Staatsmann. Unter ſeinen Schriften verdienen das Wochenblatt
der „Zuſchauer“ (Spectator) und ſeine „Reiſe na< Italien‘ Ans
erkennung. Er ſtarb den 17. Juni 1719. Seinen Ruf begrün-
dete er vorzüglich durch feine Satyren und Sittengemälde.
Additionalakte, Zuſavakte, z. B. die freifinnige Akte Napo-
leon’s nah ſeiner Rü>kkehr von Elba zu den Konſtitutionen des
franzöſiſchen Kaiſerreihs, vom 22. April 1815; — die zu dem
Entwurf der preußiſh-deutſhen Reichsverfaſſung gegebene Zuſaß-
akte (gegeben zu Bexlin am 12. Febr. 1850). ;
adduziren, herbeiführen, anziehen; Adduktion die Herbei-
rung SS. auh Muskeln“ i
à découvert, unbede>t; im Handel auch auf Lieferung; cré-
dit à découvert, der Blancocredit.
Adel oder Adal, ein oſtabeſſiniſcher, von ſalzigen Wüſten be-
deter Landſtrich mit ausgebrannten Vulkanen, in dem das muha-
medaniſche Volk der Aadaïel von Raub und Viehzucht lebt. Der
‘wichtigſte Pla des von den abeſſiniſhen Karawanen durchzogenen
Landes iſt der Seehafen Tadſhurra am Buſen von Aden.
Adel, im eigentlichen Sinne des Wortes, bezeichnet den vor-
nehmſten, mit mehr oder weniger Vorrechten ausgeſtatteten Stand
im Staate. Perſönliche oder andere Vorzüge allein, z. B. großer
Reichthum, ungewöhnliche Kenntniſſe, wichtige Verdienſte um
Staat oder Menſchheit, machen in dieſem Sinne die dadurch fich
auszeihnenden Perſonen noh nit adlig, wenn man auch in bild-
iher Bedeutung von einem fogenannten Geiftesadel, Geldadel
oder von adliger Geſinnung redet. Der wirkliche, angeſtammte
Adel, wie er ſi< anfänglih als Gefolgs- oder Kriegsadel,
ſpäter im Zuſammenhang mit dem Lehensweſen ſeit dem zehnten
Jahrhundert als Lehn3adel, beziehentlich als eigentlicher Erh-
oder Geburtzadel ausgebildet hat, umfaßt vielmehr eine gewiffe
Anzahl bevorrehteter Familien oder Gefchlechter eines Volkes,
welche ihr Standesanjehen und ihre VBorrechte auf ihre recht:
mäßigen Abkömmlinge weiter übertragen. Von dem Landesherrn,
dem allein hierzu die Befugniß zuſteht, kann aber Jemand durch
Verkeihung des Adels in dieſen bevorre<teten Stand erhoben,
d. h. geadelt und ſomit in die Klaſſe der adligen Familien aufge-
nommen werden, ein Recht, welches von den regierenden Fürſten
ſchon ſeit dem zehnten Jahrhundert, vornehmlich zu Gunſten ihrer
Hausbeamten, Näthe und Miniſter, ausgeübt ward und woher der
ſogenannte Briefad el herrührt. — Jn Großbritannien, Spanien,
auch in Theilen von Jtalien bildete fich frühzeitig ſhon ein
Majoratsadel (f. „Majorat“) aus, bei wel<hem.der Hauptjtod
des Familiengrundbeſißes nur auf den älteſten Sohn oder den
nähhſten männlichen Erbberechtigten übergeht.
Innerhalb des Adelsſtandes giebt es bekanntlih mancherlei