Full text: Des Ergänzungswerkes erster Band (9. Band)

  
  
1903 Friſchbier — Friſt 
© 
Frith 1904 
  
  
  
  
geführte Generaldirektion der kgl. Sammlungen für Kunſt u. Wiſſen- 
ſchaft nieder. 1877 ſtellte ihn eine nationalliberal-konſervative Koa- 
ſition in Dresden als Reichstag8wahlkandidaten auf, doch unterlag F. 
dem Sozialdemokraten Bebel. 
Friſhbier, Hermann, niederdeutſcher Forſcher, geb. 10. Fan. 
1823 zu Königsberg i. Pr., war 1839—42 daſ. Seminariſt, wurde 
1842 Lehrer an der evang. Schule in Guttſtadt, 1845 in Heilsberg, 
1853 in Königsberg u. iſt hier ſeit 1872 Dirigent der ſtädt. Mädchen- 
Bürgerſchule. Er veröffentlichte: „Preuß. Sprüchwörter u. volfks- 
thüml. Redensarten“ (Königsb. 1864; 2. Aufl. Berl. 1865; Bd. 2, 
1876); „Preuß. Volksreime u. Volksſpiele“ (ebd. 1867); „Hexen- 
ſpruch u. Zauberbann“ (Beitrag zur Geſchichte des Aberglaubens; 
ebd. 1870); „Preuß. Volkslieder in plattdeutſher Mundart“ (mit 
Anmerkungen; Königsb. 1877); „Die Zünfte der Königsberger Zuns 
fer u. Bürger im Kneiphof“ (ebd. 1880) 2c. 
Friſt heißt in der Rechtsſprache ein beſtimmter, nah Stunden, Ta- 
gen, Wochen, Monaten od. Jahren berechneter Zeitabſchnitt, welcher 
für ein gewiſſes Rechtsverhältniß von Erheblichkeit iſt u. zwar der- 
geſtalt, daß ſeine Beobachtung bald als ein Recht, bald als eine Pflicht 
der Betheiligten erſcheint. Während in dem einen Falle die F. nur die 
Bedeutung hat, daß vor ihrem Ablaufe eineRechtshandlung noch nicht 
vorgenommen zu werden braucht, hat ſie ein anderes Mal den Sinn, 
daß nah ihrem Ablaufe die Handlung nichtmehr vorgenommen werden 
darf. Durch die Nichtbeobachtung einer F. können ebenſowol Rechte 
entſtehen als untergehen. Jndeſſen haben in dem leßteren Falle die 
Betroffenen unter Umſtänden das Rechtsmittel der Wiedereinſeßung 
in den vorigenStand. Von der allergrößten prakt. Wichtigkeit erſcheint 
die Lehre von den F.en auf dem Gebiete des Civil- u. Straſ-Prozeß- 
rechts, wo ſich ganz neuerlich die erheblichſten Aenderungen vollzogen 
haben. Man unterſcheidet hier zunächſt gefeßl. u. rihterl. F.en. 
Erſtere ſind ſolche, welche das Geſet, lebtere ſolche, deren Dauer das 
Ermeſſen des Richters normirt. Unter den gejegl. F.en kommen für 
den Civilprozeß im Einzelnen vornehml. in Betracht: 1) die Ein- 
laſſungs-F.; 2) die Ladungs-F.; 3) die F. für die Zuſtellung borberei= 
tender Schriftfäge; 4) die Noth-3. Einlafjungs-F.en nennt man dies 
jenigen, welche zwiſchen der Zuſtellung eines die Jnſtanz eröffnenden 
Schriftſazes (Klage, Berufungsſchrift, Reviſionsſchrift) u. dem Ver- 
handlungstermine liegen. Bei der Klage, Berufung, Reviſion, ſowie 
auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens dur Nichtigkeits- u. 
Reſtitutionsklage beträgt die Einlaſſungs-F. mindeſtens einen Monat 
(88 234.481.517.548 der Civilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877); 
im Wechſelprozeß mindeſtens 24 Stunden, 3 Tage od. eine Woche, je 
nachdem die Klage am Size des Gerichts od. an einem andern Orte im 
Bezirke deſſelben od. endlich überhaupt an einem anderen deutſchen 
Orte zugeſtellt wird ($ 567 a. a. O.); im amtsgerichtl. Verſahren min- 
deſtens 3 Tage bei Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts u. min- 
deſtens eine Woche bei Zuſtellung außerhalb deſſelben im Deutſchen 
Reiche ($ 459 a. a. O.); in Meß- u, Marktſachen überall mindeſtens 
24 Stunden (88 234. 459 a. a. O.); in Handelsprozeſſen mindeſtens 
2 Wochen (8 102de8 Gerichtöverfaffungsgefebes vom 27. Zan. 1877). 
Unter Ladung 3=-$.en verfteht man diejenigen, welche im Laufe einer 
Snftanz in einer bereits anhängigen Sache zwiſchen der Zuſtellung der 
Ladung (d. i. der Aufforderung, zu erſcheinen) u. dem Termine liegen. 
Auch die Ladungs-F.en ſind, wie die Einlaſſungs-F.en, regelmäßig 
Minimal-F.en. Jhre Dauer beträgt in Anwaltsþrozeſſen mindeſtens 
eine Woche, in anderen Prozeſſen mindeſtens drei Tage, in Meß- u. 
Marktſachen mindeſtens 24 Stunden ($ 194 der Civil-Prozeßordn.). 
Anlangend ferner die F.en für die Zuſtellung vorbereitende 
Schriftſätze, alſo nam. ſolcher, welche die Beantwortung der Klage, 
der Berufung u. der Reviſion enthalten, ſo gilt als Regel, daß der vor- 
bereitende Schriftiaß, welcher neue Thatſachen od. ein anderes neues 
Vorbringen (z. B. neue Beweismittel, neue Rehtsausführungen) ent- 
hält, mindeſtens eine Woche, wenn er aber einen Zwiſ chenſtreit betrifft, 
mindeſtens 3 Tage vor der mündl. Verhandlung zuzuſtellen ift (5 123 
a. a. O.). Noth-F.en endlich ſind nur diejenigen, welche das Geſetz 
ausdrücl. als ſolche bezeichnet. Jhre Dauer iſt als eineunabänderliche 
beſtimmt. Um aber die hieraus entſpringende Härtezu mildern, gewährt 
das Geſch gegen ihre Verſäumung unter gewiſſen Vorausſeßungen 
  
eine Wiedereinfegung in den vorigen Stand. Dergleichen Noth-F.en 
beſtehen für die Einlegung der Berufung, Reviſion u. ſofortigen Be- 
\hwerde, des Einſpruchs, der Wiederaufnahme des Verfahrens, für 
die Anfechtung des Ausfchlußurtgeils u. eines vollſtre>baren Schieds- 
ſpruches. Die Noth-F. beträgt für die Einlegung des Einſpruchs u. 
der ſofortigen Beſchwerde zwei Wochen, in den ſämmtl. übrigen Fällen 
einen Monat (88 304 u. 640. 477. 514.540.549.835.870 a.a.O.). 
Die Beſtimmung richterli<herF. entrittbei gewiſſen prozeßleiten- 
den Verfügungen ein; ſo bei Hinderniſſen von ungewiſſer Dauer, welche 
einer Beweisaufnahme entgegenſtehen; bei Erledigung einer Beweis- 
aufnahme dur ausländ. Behörden auf Betreiben der Partei ($$ 321. 
329 a. a. O.). Richterliche F.en ſind ferner gewiſſe Auſgebots-F.en 
(88 827. 843. 847 a. a. O.), die Verſteigerungs-F. ($ 717 a. a. D.) 
u. die F. für die Auslegung des Theilungsplans im Vertheilung8ver- 
fahren bei einer Zwangsvollſtre>ung ($ 761 a. a. D.). DerLauf einer 
richterl. F. beginnt der Regel nach mit der Zuftellung des Schriftitüds, 
in welchem ſie feſtgeſetzt iſt, u. wenn es einer ſolchen Zuſtellung nicht 
bedarf, mit der Verkündung ($ 198 a. a. O.). Bei den geſetzl. F.en iſt 
der Beginn regelmäßig an ein beſtimmtes prozeſſualiſches Ereigniß 
geknüpft. Hinſichtl. beider Arten gilt als Grundſaß der Berechnung, 
daß bei einer nah Tagen beſtimmten F. niemals derjenige Tag mit- 
gezählt wird, auf welchen der Zeitpunkt od. das Ereigniß fällt, nach 
welchem der Anfang der F. ſich richten ſoll. Eine F., welchenah Wochen 
od. Monaten bemefjen ift, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der 
lebten Woche od. des lezten Monats, welcher dur feine Benennung 
od. Zahl dem Tage entſpricht, an welchem die 5. begonnen hat; fehlt 
diefer Tag in dem legten Monat, jo endigt die F. mit Ablauf des lebten 
Tages dieſes Monats. Fällt das Ende einer 3. auf einen Sonntag od. 
allgemeinen Feiertag, ſo endigt die F. mit Ablauf des nächſtfolgenden 
Werktages. Während der Gerichtsferien wird der Lauf einer ſhon 
vorher begonnenen F. gehemmt, u. der noh übrige Theil beginnt mit 
dem Ende dex Ferien zu laufen; fällt der Anſang der F. in die Ferien, 
ſo beginnt der Lauf der F. mit dem Ende der Ferien. Eine Ausnahme 
hiervon machen nur Noth-F.en u. F.en in Ferienſachen. Durch Ver- 
einbarung dex Parteien können F.en, mit Ausnahme der Noth-F.en, 
verlängert od. abgekürzt werden. Auch auf den einſeitigen Antrag einer 
Partei kann dies gejchehen, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht 
find, bei den gefebl. F.en jedoch nur in denbeſ. beſtimmten Fällen. Eine 
Abkürzung der Einlaſſungs-F.en, Ladungs-F.en uU. der F.en für die 
Buftellung vorbereitender Schriftfäge kann auf Antrag ſogar ohne die 
Glaubhaftmachung von Gründen bewilligt werden. / 
Für das Gebiet des Strafprozeſſes beträgt die Dauer der ge- 
ſebl. F.en, abgeſehen von einigen Ausnahmen ($ 93 des Gerichts- 
verfafjungsgefeßes vom 27. Jan. 1877 u. $8 100. 170. 208. 348. 
469 der Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877), überall eine Woche. 
Eine Verlängerung derſelben iſt unſtatthaft. Dagegen dürfenrichter- 
liche F.en, ſofern nur ihr Fortlauf nicht unterbrochen iſt, verlängert 
werden. Für die Art ihrer Berechnung, wenn ſie nah Tagen, Wochen 
od. Monaten beſtimmt ſind, gelten dieſelben Grundſäße wie im Civil- 
prozeß ($8 42 u. 43 a. a. O.). Gegen die Verſäumung einer F. kann 
die Wiedereinſeßung in den vorigen Stand beanſprucht werden, wenn 
der Antragſteller dur Naturereigniſſe od. andere unabwendbare Zus 
fälle an der Einhaltung der F. verhindert worden iſt ($ 44 a. a. D.). 
Zwiſchen der Zuſtellung der Ladung zu einex Hauptverhandlung u. dem 
Tage dex leßteren muß eine F. von mindeſtens einer Woche liegen. 
Andernfalls kann der Angeklagte die Ausfeßung der Verhandlung 
verlangen, ſo lange mit der Verleſung des Beſchluſſes über die Eröff- 
nung des Hauptverfahrens nicht begonnen iſt ($ 216 a. a. D.). Die 
Gerichtsferien ſind in Strafſachen auf den Lauf der F.en ohne Einfluß. 
Frith, William Power, namhafter engl. Maler, geb. 1819 zu 
Studley (Yorkſhire), trat 1835 in die Akademie zu London, auf der er 
bis 1838 ſihunter Saß ausbildete. Jn der erſten Periode ſeiner Thätig- 
keitnahmF. ſeine Stoffe meiſtens aus Gedichtenu. Romanen; ſchon eines 
ſeiner erſten derartigen Bilder, „Othello u. Desdemona“, wurde ſehr 
gerühmt. Später wandte er ſich mehr zur Darſtellung des engl. Volks- 
lebens dex höheren wie niederen Stände, das ex im Allgemeinen mit 
großer Wahrheit der Charakteriſtik u. des Ausdruks ſchildert. Dahin 
gehören: „Das Seebad von Ramsgate“, das berühmte Bild „Derby- 
1905 
Rennen in Epſon 
andere Bilder 3. 
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Dänemark (186: 
Karl'8s IT.“ (18€ 
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5. März 1838 3 
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Fritſch, Ka: 
mar, ſtudirte na 
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gänzungsheft 2 
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1866 ging er 0 
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Frankfurt a. M 
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Marofko, um d 
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16.—28. Mai 
Lexikon der Ge
	        
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