Full text: Das bürgerliche Wohnhaus (Heft 73)

   
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Darftellung der Wirkfamkeit der Mufeen für Kunftgewerbe. Dr 
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„Mit diefer Ausftellung der Mufeen wird zugleich ein Congrefs der Fach- 
männer in Verbindung gefetzt. Von den zur Verhandlung vo rgefchlagenen Fragen 
feien nur angeführt: 
a) die Frage des Verkehres unter den verfchiedenen Mufeen: 
b) die Bas des Austaufches der in den verfchiedenen Mufeen veranftalteten 
Reprodudionen und literarifch-artiftifchen Veröffentlichungen ; 
c) die Frage, in welcher Weife die Mufeen etwa im Stande w ären, ‘der allge- 
meinen Verfchleppung und Zerftörung der Kunftwerke Einhalt zu thun ; 
d) welche Mittel die geeignetften wären, um zwifchen den Mufeen und dem 
öffentlichen Leben einen fördernden We chfelverkehr anzubahnen und leben- 
dig zu erhalten. 
Von Seite jener Fachmänner, die fich an dem angeregten Congreffe zu 
betheiligen gedenken, wird die General direction alle in ae angedeutete Pro- 
gramm paffe enden Vorfchläge mit Dank entgegennehmen.“ 
Die Befchlüffe des erften kunftwiffenfchaftlichen Congreffes in Wien, an 
diefe Vorlage fich annähernd, lauteten: 
Der kunftwiffenfehaftliche Congress fpricht als feine Ueberzeugung aus, 
dass eine der wichtigften Anforderungen, welche an die Verwaltung öfendicken 
Kunftfammlungen zu ftellen find, Sr die wiffenfchaftliche Katalogifirung derfel- 
ben gerichtet fein mufs, und empfiehlt die allgemeine, nach beftimmten Grund- 
fätzen durchgeführte Herftellung einer folchen den Regierungen und den Behör- 
den, unter welchen BEantliche Kunftfammlungen ftehen, BE das Nachdrück- 
Echle, 
Zu den dringendften Bedürfniffen gehören wiffenfchaftliche Kataloge von 
Gemäldegallerien. Für ihre Anlage Di folgende Normen zu gelten: 
A. Bei der Katalogifirung jedes Einzelnen Kunftwerkes find nachgenannte 
Punkte zu berückfichtigen: 
I. Der Name Br Meifters, oder, wenn diefer nicht ermittelt werden kann, 
die Schule und die Entftehungszeit jedes Gemäldes, ift fo zu beftimmen, wie es 
dem dermaligen Stande der kunftwiffenfchaftlichen Forfchung entfpricht. 
Diefe Berennins des Bildes hat als keine von der oberften Vorwallunges 
behörde der betreffenden Gallerie officiell eingeführte zu gelten, fondern der 
wiffenfchaftlich gebildete Fachmann, dem die Abfaffung des V erzeichniffes anzu- 
vertrauen it, hat diefelbe perfönlich zu verantworten. 
2. Dem Namen des Meifters find die wichtigften bekannten Daten feines 
Lebens, Jahr und Ort feiner Geburt und feines Todes, feine Lehrmeifter u. f. w. 
in gedrängter Kürze, aber mit vollftändiger Benützung der bisherigen Forfchun- 
gen beizufügen. 
Ausführlichere Notizen über das Leben des Künftlers aufGrund vonLocal- 
forfchungen find nur in folchen Fällen am Platze, in denen eine Gallerie zu einer 
beftimmten Künftlergruppe ein näheres Verhältnifs hat. 
3. Der Gegenftand des Gemäldes darf nicht mit einem blofsen Titel be- 
zeichnet werden, u in einer charakteriftifchen Befchreibung in gedräng- 
ter Form beftehen. Am Beginne jedes Kataloges ift anzugeben, "ob die Aus- 
drücke rechts und links heraldifch oder vom Befchauer zu venflebes find. 
4. Die Bezeichnung jedes Gemäldes, Name oder Monogramm des Küntt- 
lers nebft Datirung ift genau mitzutheilen. 
Die Wiedergabe derfelben in Facfimile ift nur dann nöthig, wo die Form 
der Bezeichnung ungewöhnlicher Art oder fonft von befonderer kunftgefchicht- 
licher Bedeutung ift. In diefem Falle ift das Facfimile nach genauer Durchzeich- 
nung in Originalgröfse zu geben, oder wenn zu grofser Mafsftab der Infchrift 
diefs nicht thunlich erfcheinen läfst, nach photographifcher Verkleinerung der 
Durchzeichnung, mit ausdrücklicher Angabe, dafs eine folche vorgenommen 
worden. 
  
	        
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