Full text: Das bürgerliche Wohnhaus (Heft 73)

   
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Dr. Carl Th. Richter. 
Wappen, Zeichen und Infchriften anderer Art find gleichfalls zu nennen, 
refpective mitzutheilen, doch auch nur im Falle befonderer Wichtigkeit in Fach- 
mile zu geben. 
5. Notizen über die Herkunft und die Zeit der Erwerbung, den Preis, die 
frühere Gefchichte jedes Bildes einfchliefslich des Nachweifes der vorgenommenen 
Reftaurationen u. f. w. find anzufchliefsen. 
6. Die Literatur, welche von dem betreffenden Gemälde handelt, fowie 
die Vervielfältigungen desfelben find zu erwähnen. 
7. Das Material, auf welches ein Bild gemalt, und die Technik, in der es 
hergeftellt ift, find genau anzugeben. Bei Bildern aus Holz ift z. B. auch die Art 
des Holzes zu nennen. 
8. Die Mafse find, nach Meffung auf der Rückfeite, in dem Meterfyfteme 
anzugeben. 
B. Für die Ausftattung der Kataloge und ikre Anordnung im Ganzen ift 
zu bemerken: 
1. Das Format mufs ein handliches fein, zugleich aber hinreichend freien 
Raum zu Notizen gewähren. 
Bei der Drucklegung ift durch wechfelnden Satz für möglichft grofse 
Ueberfichtlichkeit zu forgen. 
2. Bei jeder Sammlung find durchlaufende Nummern anzuwenden. Aende- 
rungen in der Numerirung der einzelnen Bilder find ohne dringendes Bedürfnifs, 
ohne vollftändige Reorganifation der betreffenden Sammlungen zu vermeiden. 
3. Ob der Katalog entweder a) nach alphabetifcher Ordnung der Meifter- 
namen, oder b) in kunftgefchichtlicher Folge, oder c) den Localitäten folgend 
anzuordnen ift, wird von dem befonderen Charakter jeder einzelnen Sammlung 
abhängen. 
4. Die Kataloge müffen in kleiner Auflage gedruckt und zu möglichft nie- 
drigen Preifen, welche nur die Herftellungskoften decken, verkauft werden. 
Ferner empfiehlt der kunftwiffenfchaftliche Congrefs, auch die Verzeich- 
niffe von Ausftellungen moderner Kunftgegenftände beffer, als es in Deutfchland 
und Oefterreich bisher üblich ift, ungefähr nach dem Mutter der officiellen fran- 
zöfifchen Ausftellungskataloge, einzurichten. 
Solche Verzeichniffe haben mitzutheilen: 
1. Das Geburtsjahr und den Geburtsort, fowie den derzeitigen Wohnort 
jedes Künftlers, feine Lehrmeifter, refpedtive die Kunftfchulen, die er befucht hat, 
die Preife, Stipendien und Auszeichnungen, die er empfangen. 
2. Neben der Befchreibung oder Inhaltsangabe des Bildes auch das Jahr 
feiner Entftehung und die Mafse nach dem Meterfyfteme. 
Genaue Verzeichniffe müffen bei der Eröffnung jeder Ausftellung ausgege- 
ben werden können“. 
„Der kunftwiffenfchaftliche Congrefs erachtet es für wünfchenswerth, dafs 
Commiffionen eingefetzt werden, die die Reftaurirung von Gemälden im öffent- 
lichen Befitze in jedem einzelnen Falle anordnen, leiten und überwachen. 
Diefe Commiffionen haben aus Männern, die die fpeciellen Fachkenntniffe und 
kunftwiffenfchaftliche Bildung befitzen, zu beftehen. Ohne Kenntnifsnahme diefer 
Commiffion darf kein in öffentlichem Befitze befindliches Gemälde einer Herftel- 
lung unterzogen werden. Ferner ift dafür zu forgen, dafs wenigftens an einer 
hierzu geeigneten Anftalt eines Staates oder Landes ein Öffentlicher Lehrcurs 
errichtet werde für die kunftwiffenfchaftliche und technifche Ausbildung von 
Reftauratoren. Als folche Anftaiten empfehlen fich namentlich Akademien, 
Gallerien und technifche Schulen. Solange diefe Anftalten die nöthigen Lehrkräfte 
noch nicht aus fich felbft hervorgebracht haben, wäre dem Bedürfniffe durch das 
Ausfchreiben eines Preifes für ein auf wiffenfchaftlicher Grundlage ruhendes Lehr 
buch der Bilderreftaurir- und Confervirkunft entgegenzukommen.“ 
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