Full text: Der Zeichnen- und Kunstunterricht (Heft 36)

  
   
  
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DerzZ 
  
eichen- und Kunftunterricht, 2 
aber ein, dafs es bei der ungleichen Vorbildung der Schüler fchwierig fei, neben 
dem Talente zugleich den Fleifs zu belol hnen, ınd fo wurden (1854) ftatt deffen 
Stipendien a Leider fpielte dabei die Speculation der Lehrherren wieder 
eine die Sache verkennende Rolle und 1 -r Nutzen für das Allgemeine blieb pro- 
blematifch. Es wurden fodann (1864) zahlreiche N bendguri eröf ffnet, um reichere 
Gelegenheit zur Fortbildung der Gewerbetreibenden zu geben und damit die Zahl 
der öffentlichen Zeichenfchulen auf 33 vermehrt.* Es wurden Concurfe mit 
Preifen eingeführt, die alle zwei Jahre bei Gelegenheit der Ausftellungen deı 
„Union de beaux arts“ abgehalten wurden; aufserdem ftellte die Commune jedem 
Vorfteher der Zeichenfchulen jährlich im Verhältniffe zur Schülerzahl Medaillen 
zur Verfügung, die von dem betreffenden Profeffor an die fleifsigften Schüler zur 
Vert heilung kamen. Um aber auch die Erwachfenen (Gehilfen, Gefelleı etc.) Zu 
animiren und ‚das Intereffe zur Fortbildung rege zu ee wurden auch für 
diefe jährliche Concurfe mit Auszeichnungen gefchaffeı 
  
Greard unterziehtferner 
die in Frankreich beftehenden Fachfe le en einer ee Kritik, fucht in 
Beifpielen die Verhältniffe des allgemeinen und len, Unterrichtes in den 
verfchiedenen Anftalten darzulegen und entwirft mit Zugrundelegung der en. 
nach welchen die bereits beftehenden Schulen zu Creuzot, Na De und 
Paris eingerichtet find, das Programm für eine Mufterfchule, welche den Anfor- 
as der Zeit und den Verhältniffen von Paris am a ı, le 
In den,e onclufion sapfr ehlt der Autor dann der Regierung, dafs in Paris fogleich 
eine ne artige Schule zu errichten fei, die allen fpäter zu fchaffenden als Mufter 
dienen foll; dafs ferner die Bevölkerung von der Regie rung aufzufordern fei, die 
Lehrjungen zum Befuche der F 
  
  
ortbildungscurfe zu ve srhalten; dafs die Regierung 
die von den Genoffenfchaften erhaltenen Gewerbefchulen unterftütze und die Ent- 
ne der fonftigen Zeichenfchulen in jeder Hinficht fördere. Die leitenden 
Behördenmsäind diefen Wünfchen bisher im vollften Maf senachgekommen undh a 
in einer Reihe von Verfügungen dargelegt, dafs fie den kunftgewerblichen Unte 
richt felbft in den ärgften politifchen Kämpfen nicht aus dem Auge verlieren und 
gerade darin die on des Landes fuchen. 
Als „Reglement general fur l’enfeignement du deffin dans les &coles pri- 
maires et dans les claffes d 'aprentis ou d’adulte de la ville de Paris“ gelten noch 
die Verordnungen vom Jahre 1805 (von Duruy und C. E. Haufsmann). 
Die Prüfung, welche Zeichenlehrer der &coles municipales vor der hiezu 
beftimmten Commiffion abzulegen haben, befteht für das freie Zeichnen: r. In deı 
Ausführung einer Zeichnung nach einem Gypsornamente; 2. in einer Zeichnung 
nach einer antiken Statue; 3. in einer vollkommen Aurchgebildeten Zeichnung 
ler menfchlichen Geftalt nach der Natur; 4. aus einer freien Compofition eines 
Ornamentes mit figuralen Motiven (kann nach Belieben von den Candidaten 
gezeichnet oder modellirt werden); 5. in der Corredtion eines Ornamentes und 
einer Figur an einer Schülerzeichnung, welche der Candidat vor der Commiffion 
(en expliquant a haute voix) vorzunehmen hat. 
Für das Linearzeichnen hat der Candidat: ı. Nach einem gegebenen Pro- 
gramme eine architektonifche Aufgabe, und 2. eine Aufgabe aus der arftellenden 
Geometrie zu löfen; ferner 3. mündliche Prüfung abzulegen über die Elemente 
der Mathematik, Geometrie, darftellende Geometrie, Perfpedive, a uitektur und 
Mechanik. 
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Im Jahre 1851 gab es deren blofs fechs. 
“=# Die noch beftehenden Beftimmungen hiefi 
Anttalt können 3, die der 
W Sn pfe theilnehmen. 
Locale der Adminiftr: 
1. die c ie eines O1 
einem Gypsmodell. 
Jeder Me: 
      
  
  
find folgende: Vonje 25 
reffende Profeffor ihren Fortfchri 
schüler der verfchiedenen Schul famn 
ion und haben unter Auffic zwei Zeichnungen zu und zwar 
amentes nach gebener Vorlage und 2. die Cor )ie eines Orna nach 
jährlich drei Preife und fechs ee Erwähnungen verliehen. 
  
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lle ift ein vom Pr 
  
äfecten unterzeichnetes Diplom beigegeben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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