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20 Rudolf Weinwurm.
des Katalogs und fetzen die entfprechenden Nummern desfelben hier bei — möchte
der Referent folgende zählen:
Nr. 430 Elfsner E.: „3o Lieder und Canons“, Löbau, G. Elfsner (namentlich
gute Texte für Kinder im zarten Jugendalter).
„ 433 Flade O. op.7, „Chorfolfeggien zum Gebrauche an höheren Lehr-
anftalten“, 4 Stufen, Dresden, Hoffarth.
437 Gaft: „Hiller’s vollftändiges Choralbuch“, Plauen 1867, Hohmann.
„ 440 HeringK.E.: „250 Choräle“, Bautzen, Weller.
„ 441 Ifrael: „Anleitung zur Erfindung von Choral-Zwifch :nfpielen“, Anna-
berg, Nonne.
» 444 Löchner: „Sammlung vierfiimmiger Lieder und Gefänge für Gymnafien,
Real- und Bürgerfchulen“, Leipzig, Klinghardt.
„ 445 Lohfe: „Auswahl von Gefängen für höhere Schulen“, Plauen, Hohmann.
„ 447 Lohfe: „Der Gefang in der Schule zu Plauen“, Plauen, Hohmann.
„ 448 MeifsnerK.F.: „Winke und Rathfchläge für Cantoren“ (enthält eine
gute Anweifung zur Prüfung einer Orgel), Leipzig, Klinkhardt.
„ 451 Müller J.G.: „Liederkranz“, 3 Hefte (namentlich das erfte Heft mit
40 kleinen einftimmigen Liedern empfehlenswerth für Volksfchulen),
Dresden, Friedel.
„ 458 ReichardtB.: „54 Lieder und Canons“, Plauen, Neupert.
„ 4062 Scharfe G.: „Die Entwicklung der Stimme“, 3 Theile, Dresden,
Hoffarth.
„ 465, 466, 467 Schütze F.W.: „Handbuch zur praktifchen Orgelfchule‘“,
„Praktifche Harmonielehre‘, „Beifpielbuch zur Harmonielehre‘“; Leipzig
Arnold.
„472 Stegslich Ed;; „Choralbuch.*
475 Wermann O.: „6o fignirte Choräle“, Dresden, Brauer.
476 Wermann O.: „Technifche Uebungen für das Clavierfpiel@, Dresden
Brauer.
»„ 479 BeckerC.E.: „Gefänge für wendifche Schulen“, 2 Hefte, Bautzen 1856
(weniger mufikalifch als literarifch intereffant, es ift zweifprachig, wendifch
und deutfch, und enthält lauter urfprünglich deutfche Lieder in zwei
flimmigem Satze).
E. Baiern.
Der Gefangunterricht ift in den baierifchen Elementarichulen feit
längerer Zeit obligatorifch; an den Mittelfchulen (Gymnafien und Realfchulen)
bildet er einen facultativen Gegenftand, wie auch der Unterricht in Streichinftru-
menten, namentlich der Violinunterricht. Die letztere Beftimmung ift in dem ‚‚Ent-
wurf einer Ordnung der gelehrten Mittelfchulen auf Grund der Befchlüffe des
königlichen Staatsminifteriums vom 30. October 1869“ enthalten. Jeder Claffe
find zwei wöchentliche Unterrichtsftunden für jeden diefer Gegenftände zu-
gewiefen.
Das Normativ für die Bildung der Schullehrer und Lehrerinen
vom 29. September 1866 beftimmt drei Jahre für die vorbereitende (Präparandien)
und zwei Jahre für die Fachbildung (Seminarien). Jedem Seminar ift laut 8. 54
ein vom Könige ernannter Infpector vorgefetzt, „bei deffen Beftellung die Bifchöfe,
beziehungsweife die proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, gutachtlich ver-
nommen werden“. Laut $. 55 find dem Infpector zwei Lehrer beizugeben, der
erfte diefer Lehrer „bei deffen Beftellung gleichfalls die gutachtliche Vernehmung
der Bifchöfe, beziehungsweife der proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, ein-
zutreten hat, foll in der Regel und insbefondere dann, wenn der Infpedtor felbft
nicht ein Geiftlicher ift, dem geiftlichen Stande angehören.“ Man wird fich dem-
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