‘ördern.
aus der
auf die
ntfchaft
acht zu
Schüler
elegen-
richt fo
beiden
al- und
in der
uf- und
Grund-
fungen
ıe Ton-
wahl ift
bendig,
iindifch
meinde
ı Gehör
v ortrag
‚chülers
Schluffe
ehr bei
n erften
ng des
che des
mholen
es ihrer
ht aus-
e nicht
können
ingeren
en feft-
Shmlich
slieder
"hneten
fammt-
ebenen
igneten
Cafual-
Mufikalifche Lehrmittel. 27
In den ifraelitifchen Schulen find etwa 40 Lieder, 25 religiöfe und ı5 welt-
he einzuüben.
Behandlung. Die bei Abtheilung I und II gegebenen Regeln find fort-
während zu befolgen.
Zu wünfchen ift, dafs von den älteren Schülern nicht blofs nach dem Gehör,
fondern auch unter Beihilfe von Ton- und Taktzeichen (Noten oder Ziffern) als
Anfchauungs- und Erinnerungsmitteln gefungen werde.
Einzelgefang ift auf diefer Stufe zu pflegen.
Die Melodie ift bei allen Singftücken von fämmtlichen Schülern einzuüben.
Diefs gilt namentlich für die im Gottesdienft gebräuchlichen Gefänge. Das zwei-
ftimmige Singen aus dem vierflimmigen Satz ift in der Schule durchaus unzuläffig.
Zum mehrftimmigen Gefang taugt überhaupt keine Harmonifirung, bei der
ılC
nicht auch die Unterftimmen ihren ohrfälligen — dem natürlichen Secund ent-
fprechenden — Gang haben. Ganz unzuläffig ift, alle Mädchen zur Melodie, alle
Knaben zur Unterfiimme zu nehmen, vielmehr find aus beiden Gefchlechtern je
nur etliche, und zwar diejenigen für die Unterftimme zu bilden, deren natürliche
Stimmlage hiezu geeignet ift.
Tritt in der älteften Abtheilung bei einzelnen Schülern der Anfang der
Mutation, beziehungsweife die Entwicklung ein, fo find diefelben um der Stimm-
bildung wie um der Gefundheit willen vorjedem anftrengenden Singen zu bewahren.“
‘An den Mittelfchulen ift nach eingezogener Erkundigung der Gefang-
unterricht facultativ. An den Präparandenanftalten bildet Mufik infoweit
ein obligates Fach des Unterrichtes, als die hierin erworbenen Kenntniffe bei der
Aufnahmsprüfung für ein Staatsfeminar dargethan und in Anfchlag gebracht werden
müffen. Diefe Prüfung umfafst laut Minifterialverordnung vom 16. Juni 1806:
a) Kenntnifs der Noten, Taktarten, Dur- und Moll-Tonleitern und ihrer Ver-
wandfchaft;
b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen- oder Schullied auswendig,
o
ein minder bekanntes leichteres nach Noten melodifch und rhythmifch richtig
vorzutragen;
im Clavierfpiel: Die Fähigkeit mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger-
fatze und ficherem Anfchlage, die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäfsiger
Fingerübungen und einige leichtere Clavierftücke aus einer Vorfchule zu
O
Sr
fpielen;
) im Violinfpiel: Die Fähigkeit mit reinem Ton und richtiger Bogenführung
die gebräuchlichften Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen- oder Schul-
lied zu fpielen;
e) im Orgelfpiel, das übrigens, wie bisher, nur bei denkatholifchen Präparanden
Prüfungsgegenftand ift: Die Fähigkeit, aus einer Orgelfchule die erften
Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem
Anfchlag zu fpielen.
au
Bezugnehmend auf diefe Verordnung haben die Unterrichtsbehörden, das
königliche evangelifche Confiftorium unterm 8. Februar 1867 und der königliche
katholifche Kirchenrath unterm 9. Jänner 1867 Inftructionen veröffentlicht und
darin folgende Werke zur Benutzung empfohlen:
Davin: „Elementarmufik-Lehre für Schulafpiranten*,
Silcher: „Gefanglehre für Schulen“,
Widmann: „Kleine Gefanglehre für die Hand der Schüler“,
Bönicke: „Chorgefang-Schule*,
Zweigle: „Elementarfchule für den Clavierunterricht*,
Weeber: „Die Tonleitern für Clavier“,
Clementi: Die bekannten fechs Sonatinen für Clavier,
Hoppe: „Violinfchule*,
Mettner: „Violinfchule*®,