Full text: Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen (Heft 8)

   
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
   
   
   
  
  
   
   
   
    
   
   
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
      
‘ördern. 
aus der 
auf die 
ntfchaft 
acht zu 
Schüler 
elegen- 
richt fo 
beiden 
al- und 
in der 
uf- und 
Grund- 
fungen 
ıe Ton- 
wahl ift 
bendig, 
iindifch 
meinde 
ı Gehör 
v ortrag 
‚chülers 
Schluffe 
ehr bei 
n erften 
ng des 
che des 
mholen 
es ihrer 
ht aus- 
e nicht 
können 
ingeren 
en feft- 
Shmlich 
slieder 
"hneten 
fammt- 
ebenen 
igneten 
Cafual- 
Mufikalifche Lehrmittel. 27 
In den ifraelitifchen Schulen find etwa 40 Lieder, 25 religiöfe und ı5 welt- 
he einzuüben. 
Behandlung. Die bei Abtheilung I und II gegebenen Regeln find fort- 
während zu befolgen. 
Zu wünfchen ift, dafs von den älteren Schülern nicht blofs nach dem Gehör, 
fondern auch unter Beihilfe von Ton- und Taktzeichen (Noten oder Ziffern) als 
Anfchauungs- und Erinnerungsmitteln gefungen werde. 
Einzelgefang ift auf diefer Stufe zu pflegen. 
Die Melodie ift bei allen Singftücken von fämmtlichen Schülern einzuüben. 
Diefs gilt namentlich für die im Gottesdienft gebräuchlichen Gefänge. Das zwei- 
ftimmige Singen aus dem vierflimmigen Satz ift in der Schule durchaus unzuläffig. 
Zum mehrftimmigen Gefang taugt überhaupt keine Harmonifirung, bei der 
ılC 
nicht auch die Unterftimmen ihren ohrfälligen — dem natürlichen Secund ent- 
fprechenden — Gang haben. Ganz unzuläffig ift, alle Mädchen zur Melodie, alle 
Knaben zur Unterfiimme zu nehmen, vielmehr find aus beiden Gefchlechtern je 
nur etliche, und zwar diejenigen für die Unterftimme zu bilden, deren natürliche 
Stimmlage hiezu geeignet ift. 
Tritt in der älteften Abtheilung bei einzelnen Schülern der Anfang der 
Mutation, beziehungsweife die Entwicklung ein, fo find diefelben um der Stimm- 
bildung wie um der Gefundheit willen vorjedem anftrengenden Singen zu bewahren.“ 
‘An den Mittelfchulen ift nach eingezogener Erkundigung der Gefang- 
unterricht facultativ. An den Präparandenanftalten bildet Mufik infoweit 
ein obligates Fach des Unterrichtes, als die hierin erworbenen Kenntniffe bei der 
Aufnahmsprüfung für ein Staatsfeminar dargethan und in Anfchlag gebracht werden 
müffen. Diefe Prüfung umfafst laut Minifterialverordnung vom 16. Juni 1806: 
a) Kenntnifs der Noten, Taktarten, Dur- und Moll-Tonleitern und ihrer Ver- 
wandfchaft; 
b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen- oder Schullied auswendig, 
o 
ein minder bekanntes leichteres nach Noten melodifch und rhythmifch richtig 
vorzutragen; 
im Clavierfpiel: Die Fähigkeit mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger- 
fatze und ficherem Anfchlage, die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäfsiger 
Fingerübungen und einige leichtere Clavierftücke aus einer Vorfchule zu 
O 
Sr 
fpielen; 
) im Violinfpiel: Die Fähigkeit mit reinem Ton und richtiger Bogenführung 
die gebräuchlichften Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen- oder Schul- 
lied zu fpielen; 
e) im Orgelfpiel, das übrigens, wie bisher, nur bei denkatholifchen Präparanden 
Prüfungsgegenftand ift: Die Fähigkeit, aus einer Orgelfchule die erften 
Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem 
Anfchlag zu fpielen. 
au 
Bezugnehmend auf diefe Verordnung haben die Unterrichtsbehörden, das 
königliche evangelifche Confiftorium unterm 8. Februar 1867 und der königliche 
katholifche Kirchenrath unterm 9. Jänner 1867 Inftructionen veröffentlicht und 
darin folgende Werke zur Benutzung empfohlen: 
Davin: „Elementarmufik-Lehre für Schulafpiranten*, 
Silcher: „Gefanglehre für Schulen“, 
Widmann: „Kleine Gefanglehre für die Hand der Schüler“, 
Bönicke: „Chorgefang-Schule*, 
Zweigle: „Elementarfchule für den Clavierunterricht*, 
Weeber: „Die Tonleitern für Clavier“, 
Clementi: Die bekannten fechs Sonatinen für Clavier, 
Hoppe: „Violinfchule*, 
Mettner: „Violinfchule*®, 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.