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32 Dr. C. Th. Richter.
Programm des Congreffes überreicht, „die Idee, einen internationalen Patentcon-
grefs zu veranftalten, empfahl fich fowohl durch die Kühnheit des Gedankens, als
auch durch die nützlichen und durchaus wichtigen Folgen, welche eine glückliche
Durchführung derfelben verfprechen mufste.“
„Die Patentgefetzgebung verfchiedener Länder zeigt die auffallendften
Abweichungen. Auch die Anfıchten der Vertreter der Wiffenfchaft weichen fo
fehr.von einander ab, dafs, während einige das Recht auf eine Erfindung als abfo-
lut und unantaftbar hinftellten, Andere aus, nach ihrer Meinung gemeinnützigen
Gründen, jede Patentgewährung verweigerten.“
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In diefen Worten ift der Zweck des Patentcongreffes und die Wichtigkeit
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desfelben vollftändig ausgedrückt. Der Congrefs hatte danach die Aufgabe, den
Anhängern des Erfindungsfchutzes die Forderungen eines guten Gefetzes klar zu
machen, ebenfo wie die Gegner von der Nothwendigkeit und Wichtigkeit des
Patentrechtes zu überzeugen. Bei den zahlreichen Verfchiedenheiten der Gefetz-
gebungen der Culturftaaten lag dann die Abficht nahe, beftimmte Grundzüge zu
formuliren, welche als ein gemeinfames internationales Recht in die Gefetzgebung
der Culturftaaten übergehen foll. Die dabei fich ergebenden wichtigen Fragen
drängten dahin, klarzuftellen, wer ein Patent erlangen kann, für wie lange Zeit
der Schutz einer Erfindung gewährt werden foll, welche Koften die Patenterwer-
bung rechtfertigt und welche Folgen als Rechte und Pflichten aus dem erworbe-
nen Patente refultiren.
In der That haben die Vorlagen und endlich die Refolutionen des Con-
greffes das Princip des Rechtsfchutzes einer Erfindung und dann die eben erwähn-
ten Grundzüge eines guten Patentgefetzes zur Geltung gebracht. Dafs man dabei
noch des Wunfches gedachte, den Regierungen zu empfehlen, fobald wie möglich
eine internationale Verftändigung „über den Patentfchutz herbeizuführen“, ift
wohl durch die Ungleichheiten der Gefetzgebung und in Anbetracht der Verän-
derung der internationalen Verkehrsbeziehungen unferer Zeit vollftändig gerecht-
fertigt. Mit dem Patentrechte aber und der eigentlichen Aufgabe der Congrefs-
berathung hat die Frage, wann aus dem Rechte der Staaten ein internationales
Recht wird, gar nichts gemein.
Es ift die Aufgabe des officiellen Berichtes, die gefammte Thätigkeit und
Leiftung der Wiener Weltausftellung dem grofsen Kreife der intelligenten Volks-
theile nahe zu bringen. Wir find daher weit entfernt, die Verhandlungen des
Congreffes einfach abfchreiben zu wollen, ebenfo wie wir keineswegs mit dem
Abdruck der Refolutionen des Congreffes unfere Aufgabe gelöft fehen. Wir wol-
len daher in Kurzem die Bildung des Patentcongreffes fchildern, dann den Kampf
um und gegen den Erfindungsfchutz, wie. er auch wieder auf dem Congreffe die
gröfste Zeit der Verhandlung in Anfpruch nahm, kennzeichnen, und daran die
neuen Refultate der Forfchung über die Perfon des Patentberechtigten, die Zeit
des Patentfchutzes, die Koften des Patenterwerbes und die Folgen eines erhalte-
nen Patentes anreihen. Den Schlufs foll die Refolution des Patentcongreffes
bilden.
Wir können uns nicht enthalten, vorher zwei Bemerkungen auszufprechen,
die zu gleicher Zeit eine Kritik und Beurtheilung der Thätigkeit des Patentcon-
greffes find.
Es fehlte dem Patentcongrefs von vornherein der Zufammenhang einmal
mit dem gefammten fogenannten geiftigen Eigenthumsrecht oder dem Autorrecht.
Diefs trat auch in der Debatte, welche dadurch einfeitig und engherzig ‚werden
mufste, fehr fcharf hervor. Anderfeits war es auch zu bedauern, dafs man mit
der Berathung des Patentrechtes nicht wenigftens annähernd das den Erfindungs-
fchutz ergänzende Mufter- und Markenrecht einbezog. Es liegt all diefen Ausbil-
dungen des wirthfchaftlichen Rechtes der gleiche Gedanke zu Grunde : Schutz
der einzelnen Arbeitskraft und Leiftung, wo fie nach der Natur derfelben fich
nicht felbft zu fchützen vermag; ebenfo ift Allen das gleiche Ziel, die gleiche Auf-
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