Full text: Kaustik bis Langenau (10. Band)

    
  
Kirchenpolitik (Gegenwart), 
ſein. Aber es iſt nur ein Prinzip und bedarf der Aus- | nung des weltlihen Regimenis unter die kirhliche 
führung durch die ſouveräne Staatsgeſezgebung in | Autorität zum Gegenſtand hat, und die Übrigen päpit- 
demn Sinne, daß das Verhältnis von Staat und Kirche 
im einzelnen reguliert und feſtgelegt wird. Jn Preu- 
ßen iſt das nicht geſchehen. Es blieb alles der Verwal- 
tungspraxis überlaſſen. Dank ihrer Laxheit hat die 
katholiſche Kirche in den folgenden Jahrzehnten dieſe 
  
| ſichen Dekretalen des Mittelalters, in denen das kuriale 
Syſtem dokumentiert wird, bis herab zum Syllabus, 
fie alle haben die Bedeutung göttliher Wahrheiten 
erhalten. Die mittelalterlichen Anfprüche des Printats 
| ſind als jus divinum für immer dem firhlichen Recht 
Selbſtändigkeit als unbedingte ausgeübt und die durch | einverleibt. 
jenes Prinzip an fich nicht berührte ſtaatliche Kirchen- 
hoheit als niht vorhanden angeſehen. Anders in Ba- 
den und Württemberg. Hier, wie auch in Heſſen, ſchei- 
terten die in den 50er Jahren von den Regierungen 
mit dex katholiſchen Kirche abgeſchloſſenen Konkordate 
an dem Widerſtand der Stände. Nunmehr beſchritten 
dieſe Staaten den- Weg der einſeitigen Staatsgeſetz- 
gebung. In Württemberg wurde durch Geſeß vont 
30. Jan. 1862 das Verhältnis der katholiſchen Kirche 
zum Staat, in Baden durc eine Reihe von interkon- 
feffionellen Gefegen vom 9. Okt. 1860 die Rechtsbe- 
ziehungen zwiſchen Staat und Kirchengeſellſchaften 
geregelt, in beiden auf dem Grunde dex Selbſtändig- 
keit der Kirchengeſellſhaften im Jnnern einerſeits, der | 
Kirchenhoheitsrechte des Staates ander eits. Auf dieſe | 
Spezialgejesgebung ift es zurückzuführen, wenn Ba- 
den und Württemberg in der Folge von ähnlichen 
Vorgängen, wiedempreußiſ<hen Kulturkampf, verſchont 
geblieben ſind. : 
Selbſt im neuerſtandenen Königreich Ftalien mußte 
der Vapſt , der unterdeſſen auch den größten Teil des 
Kirchenſtaats verloren hatte, die Einführung des 
modernen Staatskirchenrehts mit ſeinem Prinzip der 
Toleranz erleben. Für den ſtreitbaren Papſt Pius IX. 
waren dieſe Ereigniſſe der Anlaß, um fo ſchärfere, 
prinzipielle Verwahrung einzulegen und der Kirche 
die Loſung im Kampf gegen den modernen Staat zu 
geben. In einer Encyklika vom 8. Dez. 1864 verwarf 
er zunächit die desfallfigen » Zeitirrtümer« und fügte 
eine Haffifizierte Überjicht (Syllabus) Hinz. Nac- 
dem der Syllabus, von einigen Staaten abgewehrt, 
von andern, z. B. von Preußen, das noh immer 
ſeine Politik des Gehenlaſſens fortjeste, unbehindert, 
eine Zeitlang gewirkt hatte, auh mit dem Ausgang 
des preußiſch - öſterreichiſchen Krieges von 1866 die 
Hoffnung ciner Wiederherſtellung des alten, dienſt- 
flichtigen Deutſchen Reiches unterÖſterreihs Führung 
zu Grabe getragen war, wurde 1867 von Rom ber 
die Abſicht laut, den Syllabus ins Bofitive umjegen, 
d.h. alſo das mittelalterliche Kurialſyſtem des Kirchen- 
ſtaatsrehts im Kleide der Gegenwart protlamieren zu 
laſſen. Zu dieſem Zwecke wurde 1868 ein allgemeines 
Konzil in den Vatikan berufen und im Dezember 1869 
eröffnet. Dies Konzil hat unter völliger Verwerfung 
des Epiſktopalſyſtems die Biſchöfe lediglih für unſelb- 
ſtändige Bevollmächtigte des Papſtes erklärt (Uni- 
verſalepiſkopat), alſo die abſolute Zentraliſation 
der kirchlichen Geſellſchaftsverfaſſung vollendet und 
die von der päpſtlichen Kurie ſchon ſeit langem behaup- 
tete, als Kirchenlehre aber bis dahin noh niht aner- 
fannte infallible Lehrgewalt (Jnfallibilität) des 
Papſtes dogmatiſch feſtgeſtellt: die von ihm ex ca- 
thedra erlaſſenen Entſcheidungen über Dogmen oder 
über Dinge des ethiſchen Gebiets (mores) ſind als 
ſolche (ex sese, non autem ex consensu ecclesiae) 
göttliche Wahrheit. Als ein von jeher gültiges, nur 
nicht immer recht erkanntes Dogma iſt die Jnfalli- 
‘bilität allen je erlaſſenen päpſtlichen Entſcheidungen 
innewohnend: die Bulle »Vnam sanctam« des Pap- 
  
  
Dieſem prinzipiellen Vorſtoß der Kirche gegenüber 
| konnte die Staat8gewalt nicht länger unthätig bleiben. 
Auch die preußiſche Regierung. ging nun entſchloſſen 
vor, auf dem Weg der Geſebgebung das einſt Ver- 
ſäumte nachzuholen und die erforderliche Regulierung 
zwiſchen Staat und Kirche im einzelnen dur<zufüh- 
| ren. Das Reſultat iſt die ſogen. Maigeſezgebung 
von 1873. Sie beſteht aus vier Geſeßen, dem Geſeß 
vom 11. Mai über die Vorbildung und Anſtellung 
| der Geiſtlichen, welches von jedem Geiſtlihen Uni- 
| verſität8bildung verlangt, die Anzeigepflicht hinſicht- 
| lih der Ernennung der Geiſtlichen an den Oberpräſi- 
| denten begründet und ein Einſpruchsrecht desſelben 
feſtſezt; dem Gefeg über die Firchliche Disziplinar- 
gewalt vom 12. Mai, durch das zugleich ein könig- 
licher Gerichtshof für kir<hli<he Angelegenheiten ein- 
geſeßt wurde; dem Geſe vom 13. Mai, welches die 
Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirhlicher Straf- 
und Zuchtmittel feſtſeßt, und endlih dem Geſey vom 
14. Mai überx den Austritt aus der Kirche. War dieſe 
Geſetzgebung als Ausführung des in der Verfaſſung 
enthaltenen allgemeinen Programms gedacht, ſo wurde 
fie dagegen von der Kirche, die Durch die entgegen- 
fommende Verwaltungsprarisdes Staates der Staat3- 
aufficht völlig entwöhnt war, ſofort als Kampfgeſetz- 
gebung aufgefaßt und alsbald leidenſchaftlih ange- 
fochten. - Es bricht der Konflikt zwiſhen Staat und 
Kirche aus, den man als »Kulturkampf« (ſ. d.) zu be- 
zeichnen fi gewöhnt hat. Innerhalb der ſtaatlichen 
Organiſation hatte der Widerſtand ſeinen Sis in der 
politiſhen Partei des Zentrums, innerhalb der Kirche 
lehnten ſih nah Anweiſung der Kurie Epiſkopat und 
Klerus unmittelbar u. planmäßig gegen die Staatsge- 
ſeze auf. Die Verhältniſſe der katholiſchen Kirche ge- 
rieten in Vreußen allmählich in völlige Deſtruktion. 
Um ihr abzuhelfen und den Widerſtand der Kirche zu 
brechen, alſo mit nur vorübergehender Beſtimmung 
wide nunmehr eine Reihe von fogen. Kampfgejegen 
ſeitens des preußiſchen Staates erlaſſen. Hervorzuhe- 
ben find von ihnen das Gefe vom 22. April 1875 
(fogen. Brotlorbgefeß oder Sperrgejeß), wel- 
ches die Einſtellung der Leiftungen aus Staatsmitteln 
für Bistümer und Geiftliche verfügte, das Geſe vom 
31. Mai 1875, welches alle Orden und ordensähnliche 
Kongregationen mit Ausnahme nur der für Kranten- 
pflege verbot, umd die auf die Firchlichen Bermögens- 
verwaltung bezüglichen Gejete vom 20. Juni 1875 
und 7. Juni 1876. Die NeichSgefebgebung, welche be- 
reits früher mit einem Nachtrag zum Strafgeſeßbuch 
(ſogen. Kanzelparagraph, j. Kanzelmißbrauch) und 
dem Jeſuitengeſeß vom 4. Juli 1872 kirhenpoli- 
tifch fich betätigt Hatte, greift in dieſem Stadium mit 
dem ſogen. Erpatriierungsgejeg vom 4. Mai 
1874 ein, kraft deſſen renitenten Geiſtlichen gegenüber 
Aufenthaltsbeſchränkungen und Landesverweilung 
zugelaſſen wurden. Indeſſen der Widerſtand nahm 
immer größere Dimenfionen an; die Kirchliche Didzes 
fanverwaltung ging nacdhgerade ihrer Auflöfung ent- 
gegen. Auf die Dauer war dieſer Zuſtand unerträglich. 
  
¡tes Bonifacius VIII. von 1302, welche die Unterord- 
Mit dem Regierungsantritt des Papſtes Leo XIN. 
  
  
  
  
    
   
  
  
  
   
    
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
   
   
   
  
   
   
   
  
  
  
   
   
   
  
    
    
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
   
 
	        
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