Kirchenpolitik (Gegenwart),
ſein. Aber es iſt nur ein Prinzip und bedarf der Aus- | nung des weltlihen Regimenis unter die kirhliche
führung durch die ſouveräne Staatsgeſezgebung in | Autorität zum Gegenſtand hat, und die Übrigen päpit-
demn Sinne, daß das Verhältnis von Staat und Kirche
im einzelnen reguliert und feſtgelegt wird. Jn Preu-
ßen iſt das nicht geſchehen. Es blieb alles der Verwal-
tungspraxis überlaſſen. Dank ihrer Laxheit hat die
katholiſche Kirche in den folgenden Jahrzehnten dieſe
| ſichen Dekretalen des Mittelalters, in denen das kuriale
Syſtem dokumentiert wird, bis herab zum Syllabus,
fie alle haben die Bedeutung göttliher Wahrheiten
erhalten. Die mittelalterlichen Anfprüche des Printats
| ſind als jus divinum für immer dem firhlichen Recht
Selbſtändigkeit als unbedingte ausgeübt und die durch | einverleibt.
jenes Prinzip an fich nicht berührte ſtaatliche Kirchen-
hoheit als niht vorhanden angeſehen. Anders in Ba-
den und Württemberg. Hier, wie auch in Heſſen, ſchei-
terten die in den 50er Jahren von den Regierungen
mit dex katholiſchen Kirche abgeſchloſſenen Konkordate
an dem Widerſtand der Stände. Nunmehr beſchritten
dieſe Staaten den- Weg der einſeitigen Staatsgeſetz-
gebung. In Württemberg wurde durch Geſeß vont
30. Jan. 1862 das Verhältnis der katholiſchen Kirche
zum Staat, in Baden durc eine Reihe von interkon-
feffionellen Gefegen vom 9. Okt. 1860 die Rechtsbe-
ziehungen zwiſchen Staat und Kirchengeſellſchaften
geregelt, in beiden auf dem Grunde dex Selbſtändig-
keit der Kirchengeſellſhaften im Jnnern einerſeits, der |
Kirchenhoheitsrechte des Staates ander eits. Auf dieſe |
Spezialgejesgebung ift es zurückzuführen, wenn Ba-
den und Württemberg in der Folge von ähnlichen
Vorgängen, wiedempreußiſ<hen Kulturkampf, verſchont
geblieben ſind. :
Selbſt im neuerſtandenen Königreich Ftalien mußte
der Vapſt , der unterdeſſen auch den größten Teil des
Kirchenſtaats verloren hatte, die Einführung des
modernen Staatskirchenrehts mit ſeinem Prinzip der
Toleranz erleben. Für den ſtreitbaren Papſt Pius IX.
waren dieſe Ereigniſſe der Anlaß, um fo ſchärfere,
prinzipielle Verwahrung einzulegen und der Kirche
die Loſung im Kampf gegen den modernen Staat zu
geben. In einer Encyklika vom 8. Dez. 1864 verwarf
er zunächit die desfallfigen » Zeitirrtümer« und fügte
eine Haffifizierte Überjicht (Syllabus) Hinz. Nac-
dem der Syllabus, von einigen Staaten abgewehrt,
von andern, z. B. von Preußen, das noh immer
ſeine Politik des Gehenlaſſens fortjeste, unbehindert,
eine Zeitlang gewirkt hatte, auh mit dem Ausgang
des preußiſch - öſterreichiſchen Krieges von 1866 die
Hoffnung ciner Wiederherſtellung des alten, dienſt-
flichtigen Deutſchen Reiches unterÖſterreihs Führung
zu Grabe getragen war, wurde 1867 von Rom ber
die Abſicht laut, den Syllabus ins Bofitive umjegen,
d.h. alſo das mittelalterliche Kurialſyſtem des Kirchen-
ſtaatsrehts im Kleide der Gegenwart protlamieren zu
laſſen. Zu dieſem Zwecke wurde 1868 ein allgemeines
Konzil in den Vatikan berufen und im Dezember 1869
eröffnet. Dies Konzil hat unter völliger Verwerfung
des Epiſktopalſyſtems die Biſchöfe lediglih für unſelb-
ſtändige Bevollmächtigte des Papſtes erklärt (Uni-
verſalepiſkopat), alſo die abſolute Zentraliſation
der kirchlichen Geſellſchaftsverfaſſung vollendet und
die von der päpſtlichen Kurie ſchon ſeit langem behaup-
tete, als Kirchenlehre aber bis dahin noh niht aner-
fannte infallible Lehrgewalt (Jnfallibilität) des
Papſtes dogmatiſch feſtgeſtellt: die von ihm ex ca-
thedra erlaſſenen Entſcheidungen über Dogmen oder
über Dinge des ethiſchen Gebiets (mores) ſind als
ſolche (ex sese, non autem ex consensu ecclesiae)
göttliche Wahrheit. Als ein von jeher gültiges, nur
nicht immer recht erkanntes Dogma iſt die Jnfalli-
‘bilität allen je erlaſſenen päpſtlichen Entſcheidungen
innewohnend: die Bulle »Vnam sanctam« des Pap-
Dieſem prinzipiellen Vorſtoß der Kirche gegenüber
| konnte die Staat8gewalt nicht länger unthätig bleiben.
Auch die preußiſche Regierung. ging nun entſchloſſen
vor, auf dem Weg der Geſebgebung das einſt Ver-
ſäumte nachzuholen und die erforderliche Regulierung
zwiſchen Staat und Kirche im einzelnen dur<zufüh-
| ren. Das Reſultat iſt die ſogen. Maigeſezgebung
von 1873. Sie beſteht aus vier Geſeßen, dem Geſeß
vom 11. Mai über die Vorbildung und Anſtellung
| der Geiſtlichen, welches von jedem Geiſtlihen Uni-
| verſität8bildung verlangt, die Anzeigepflicht hinſicht-
| lih der Ernennung der Geiſtlichen an den Oberpräſi-
| denten begründet und ein Einſpruchsrecht desſelben
feſtſezt; dem Gefeg über die Firchliche Disziplinar-
gewalt vom 12. Mai, durch das zugleich ein könig-
licher Gerichtshof für kir<hli<he Angelegenheiten ein-
geſeßt wurde; dem Geſe vom 13. Mai, welches die
Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirhlicher Straf-
und Zuchtmittel feſtſeßt, und endlih dem Geſey vom
14. Mai überx den Austritt aus der Kirche. War dieſe
Geſetzgebung als Ausführung des in der Verfaſſung
enthaltenen allgemeinen Programms gedacht, ſo wurde
fie dagegen von der Kirche, die Durch die entgegen-
fommende Verwaltungsprarisdes Staates der Staat3-
aufficht völlig entwöhnt war, ſofort als Kampfgeſetz-
gebung aufgefaßt und alsbald leidenſchaftlih ange-
fochten. - Es bricht der Konflikt zwiſhen Staat und
Kirche aus, den man als »Kulturkampf« (ſ. d.) zu be-
zeichnen fi gewöhnt hat. Innerhalb der ſtaatlichen
Organiſation hatte der Widerſtand ſeinen Sis in der
politiſhen Partei des Zentrums, innerhalb der Kirche
lehnten ſih nah Anweiſung der Kurie Epiſkopat und
Klerus unmittelbar u. planmäßig gegen die Staatsge-
ſeze auf. Die Verhältniſſe der katholiſchen Kirche ge-
rieten in Vreußen allmählich in völlige Deſtruktion.
Um ihr abzuhelfen und den Widerſtand der Kirche zu
brechen, alſo mit nur vorübergehender Beſtimmung
wide nunmehr eine Reihe von fogen. Kampfgejegen
ſeitens des preußiſchen Staates erlaſſen. Hervorzuhe-
ben find von ihnen das Gefe vom 22. April 1875
(fogen. Brotlorbgefeß oder Sperrgejeß), wel-
ches die Einſtellung der Leiftungen aus Staatsmitteln
für Bistümer und Geiftliche verfügte, das Geſe vom
31. Mai 1875, welches alle Orden und ordensähnliche
Kongregationen mit Ausnahme nur der für Kranten-
pflege verbot, umd die auf die Firchlichen Bermögens-
verwaltung bezüglichen Gejete vom 20. Juni 1875
und 7. Juni 1876. Die NeichSgefebgebung, welche be-
reits früher mit einem Nachtrag zum Strafgeſeßbuch
(ſogen. Kanzelparagraph, j. Kanzelmißbrauch) und
dem Jeſuitengeſeß vom 4. Juli 1872 kirhenpoli-
tifch fich betätigt Hatte, greift in dieſem Stadium mit
dem ſogen. Erpatriierungsgejeg vom 4. Mai
1874 ein, kraft deſſen renitenten Geiſtlichen gegenüber
Aufenthaltsbeſchränkungen und Landesverweilung
zugelaſſen wurden. Indeſſen der Widerſtand nahm
immer größere Dimenfionen an; die Kirchliche Didzes
fanverwaltung ging nacdhgerade ihrer Auflöfung ent-
gegen. Auf die Dauer war dieſer Zuſtand unerträglich.
¡tes Bonifacius VIII. von 1302, welche die Unterord-
Mit dem Regierungsantritt des Papſtes Leo XIN.