SRIZZE
VOLKSWIRTHSCHAFTLICHEN ZUSTÄNDE
ISCH-UNGARISCHEN MONARCHIE.
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iNach 'undgesetzen vom 21. December 1867 und dem XIL ungarischen
Besetz-Ärükel ı 1865/ 67 bilden die Kine eiche und Länder, aus welchen die Monarchie
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welche durch das Band Einer Dynastie und durch gewisse, als
gemeinsam erklärte Angelegenheiten (ie ine S.X) verknüpft sind.
iden Reichshälften werden als: „Im Reichsrathe vertretene Königreiche
und Länder“ und als: „Länder der ungarischen Krone“ unterschieden.
S liche Verkältniss er beiden Ländergruppen findet seinen Aus«
druck in der durch das kaiserliche Handschreiben vom 14. November 1868 vorgeschrie-
benen Benennung een ng Reich“ oder „Oesterreichisch-ungarische
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Theile der Monarchie und deren Flächeninhakt.
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Die Provin Salistinhe der hakatıböhen Militärgrenze und ihre Vereinigung mit
jg ntlich ıen Ungarn wurde mit der all höchsten Entschlie ssung vom 9. Juni 1872
angeordnet.
Berge und Ebenen.
Die österreichisch-ungarische Monarchie ist nächst der Schweiz der gebirgigste
Staat Europas, indem drei Viextheile des Flächenraumes dem Berglande angehören.
Das ausgedehnte Alpenland (Tirol, Salzburg, Südrand von Oesterreich, Steiermark,
Kärnten und Nord-Krain) geht nach Südosten terrassenförmig in das Karsiland und in
die dasselbe fortsetzenden istrisch-liburrisch-dalmatischen Küstenränder, nach Nordosten
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