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Lebensjahr zurückgelegt haben: und’ wahlberechtigt oder in den: Landtag: wählbar sind;
Der Reichsrath wird vom: Kaiser aljahriel einberufen. Der Präsident und die Vice-
Präsidenten des Herrenhauses werden vom Kaiser, jene des Abgeordnetenhauses werden
von diesem selbst
reis des Reichsraths umfasst (mach dem Staatsgrundgesetze vom
21. December 1867) alle Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Inter-
essen: bezielen, die allen: im Rei cha vertretenen Ländern gemeinschaftlich sind,
insofern dieselben nicht zwisghen den beiden Reichskälften der Monarchie gemeinsam;
zu behandeln kommen. Es gehören zum Wirkungskreise des Reichsraths: 1. die Prüfung
und eg ıng der I Zerdelaprakiine und Jen Staatsverträge, die den Staat oder
Theil ben: be
asten oder eine Gebietsänderung zur Folge haben; 2. alle Angelegen-
heiten auf die Art und Weise, sowie auf die Ordunng und Dauer der
Militärpflich jeziehen, und insbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der aug«
zuhebenden Mannschaft: und: die allgemeinen Re er in Bezug auf Vorspanns-
leistung, Verpflegung und Einguartierung n ke 3. die Feststellung der Vorauschläge
des: Stastshaushalts, und ei 6 jährlinke Bewilligung der einzuhebenden
Steuern,. Abgaben und: Gefälle; die-Pri üfung im Staatsrechnungsabschlüsse und Resultate
der Finanzgebahrung, die Ertheilung des Abksolutoriums; die Aufnahme: neuer Anlehen,,
rerti besteh enden Staatsschulden, die Veräusserung, Um Se und
Staatsvermögens, die: Gesetzgekung: über Monopole. und
staatsfinanzsachen; 4, die u... des: Geld-, Münz- und
ıkapes Handels-Angelegenheiten, sewie des Telegraphen-, Post-,
RR Schifffahrts- und sen BReichs- te onswesens; 5. die Credit-,
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ung, die ——.— über Mass und Gewicht,
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Ma ind 6. die N tedieinal- Gesetzgebung; 7. die Gesetzgebung: über
Sta Heimatsrecht, Fremdenpoli zei, Passwesen und Volkszählung; 8) die
Ges die ionellen Verhältnisse, über Vereins- und Versammlungs-
ne: über ih Presse un d a Schutz des geistigen Bigenthums; 9. die Feststellung!
der hulen: und’ Gymnasien, — an sesetzgebung: über
die 8; ebung über die Grund-
züg Verwaltus rden ; 2. . zur Durchführung
de ser,: über das: Reichs-
sewalt zu in Gesetze;
auf Pflichten und V erköfktiane
betreff fend ar
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nderungen in dem: Grundgesetze über die Reiche
ıGeesetzen können vom Reichsrathe nur mit:
' Stimmen: und im Abgeordnetenhause
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er Mitglieder giltig beschlossen werden.
Rei ichsrathe vertretenen Länder verant-
er beiden Häuser zu, die Entscheidung
en ii gesetzkundigen
(Minister-Verantwortlicukeits-Gesetz vom 25.
B. Landtage.,
In. den Wirkungskreis der Landtage gehören alle Gegenstände der Gesetzgebung,
welche: dem RBeichsrathe: nicht ausdrücklich vorbehalten: sind, die Anordnungen in Landes»