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nalen Verträge etwa nothwendigen Verfügungen, wobei jedoch die Genehmigung der
internationalen Verträge, insoweit 'eine solche verfassungsmässig nothwendig ist, den Ver-
tretungskörpern ‘der beiden Reichst älften (dem. österr. Reichsrathe und dem ungar.
ichstage) vorbehalten bleibt; 2. das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch
er Reernten! Belang und der Gesetzgebung über die Wehrpflicht, der
Sen so sichtlich der Dislocirung und Verpflegung des Heeres, ferner der Rege-
3 Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden
ıngen der Miidliede Be ; 3. das Finanzwesen rücksichtlich
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Auslagen, insbesondere die Festsetzung. der dies-
der 2 wauf bezüglichen Rechnungen. Ausserdem
nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichen,
barenden ae ätzen behandelt: 1. die eommerziellen An-
die Zollgeset: zgebung; 2. die Gesetzgebung über die mit der indu-
riell in enger Verbindung stehenden 'indirecten Abgaben; 3. die Pest-
rag um Mi ızwesens und des Geldfusses; 4. Verfügungen bezüglich jener Eisen-
bahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; 5. die Feststellung des
Wehrsystems.
hsrathe vertretenen
Gemeinde- und Bezirksverfassung in den im Reic
Ländern.
nn. Gemeindeverfassung beruht - dem Reichsgesetze vom 5. März 1862 und auf
den Gcmeinde-Oränungen der verschiedenen Länder, die in den Jahren 1863-1866
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en, neben welchen noc die Landeshauptstädte und gewisse andere Städte
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u nn . = Gemeinde- Ausschuss
en Stadtrerordneten-
er des car ie Bi, ai ein Gemeindevorstand
iehendes Organ in ällen An dötanertiditen der Gemeinde. Die
’husses werden von den’ wa ahlberechtisten in der Gemeinde
ıctive Wahlrecht geniessen alle jene Gemeindemitglieder,
ser sind und eine direete Steuer entrichten, ferner die
‘ofessoren und Lehrer, Doetoren n. s. w, Die Wahl-
oder an Bevollmächtigte, von
er a.
In jet
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ven und Corporati durch deren Vertreter aussen; nur
in Wien und ein ädten ist eme s Vertretung nicht zulässig und sind
Die Wahlberech-
er Wahlberechtien
Sole sie das 24ste ı "Wie a le Städten das
F guen Kinder: ige
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legt haben. Zum Behuf ies Gemeinde-Ausschusses
n 'den Wahlberechtigten e teten Steuerbetrages 2—3
1 indevor welcher aus dem Gemeinde-
et. Der Gemeinde
i itsliedern besteht, wird
den Städten it Ge-
an Stelle eine Körperschaft Zürgermeisteramt“),
Beamten, oder theils aus Mitgliedern ( isschusses, theils aus
— Der Wirkungskreis der Gemein he istie ein doppelter: der
was Bas Tieren sse der Gemeinde berührt und in welchem
selb Ü ünen und 'verfügen kann und der übertragene (vom
sher allein 'besor de welcher in der Verpflichtung zur Mitwirkung für die
ung besteht. — In Galizien und der Bukowina kann der vormals
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Biere
Zwecke der
herrschaftlic ıdbesitz von dem 'Gemeindeverbande gesondert und als Gutsgebiet
mit den Pilichten unG Leistungen einer Ortsgemeinde coastituirt werden,
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