Full text: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Oesterreichs

  
  
    
    
    
     
    
   
    
    
     
    
   
     
    
   
    
      
    
      
   
      
    
   
   
   
    
   
    
  
     
     
   
    
   
    
    
    
XI 
nalen Verträge etwa nothwendigen Verfügungen, wobei jedoch die Genehmigung der 
internationalen Verträge, insoweit 'eine solche verfassungsmässig nothwendig ist, den Ver- 
tretungskörpern ‘der beiden Reichst älften (dem. österr. Reichsrathe und dem ungar. 
ichstage) vorbehalten bleibt; 2. das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch 
er Reernten! Belang und der Gesetzgebung über die Wehrpflicht, der 
   
   
      
   
    
Sen so sichtlich der Dislocirung und Verpflegung des Heeres, ferner der Rege- 
3 Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden 
ıngen der Miidliede Be ; 3. das Finanzwesen rücksichtlich 
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Auslagen, insbesondere die Festsetzung. der dies- 
der 2 wauf bezüglichen Rechnungen. Ausserdem 
nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichen, 
barenden ae ätzen behandelt: 1. die eommerziellen An- 
die Zollgeset: zgebung; 2. die Gesetzgebung über die mit der indu- 
riell in enger Verbindung stehenden 'indirecten Abgaben; 3. die Pest- 
rag um Mi ızwesens und des Geldfusses; 4. Verfügungen bezüglich jener Eisen- 
bahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; 5. die Feststellung des 
Wehrsystems. 
hsrathe vertretenen 
Gemeinde- und Bezirksverfassung in den im Reic 
Ländern. 
nn. Gemeindeverfassung beruht - dem Reichsgesetze vom 5. März 1862 und auf 
den Gcmeinde-Oränungen der verschiedenen Länder, die in den Jahren 1863-1866 
' ch 
en, neben welchen noc die Landeshauptstädte und gewisse andere Städte 
H .. 
u nn . = Gemeinde- Ausschuss 
en Stadtrerordneten- 
er des car ie Bi, ai ein Gemeindevorstand 
iehendes Organ in ällen An dötanertiditen der Gemeinde. Die 
’husses werden von den’ wa ahlberechtisten in der Gemeinde 
ıctive Wahlrecht geniessen alle jene Gemeindemitglieder, 
ser sind und eine direete Steuer entrichten, ferner die 
‘ofessoren und Lehrer, Doetoren n. s. w, Die Wahl- 
oder an Bevollmächtigte, von 
  
    
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ven und Corporati durch deren Vertreter aussen; nur 
in Wien und ein ädten ist eme s Vertretung nicht zulässig und sind 
Die Wahlberech- 
er Wahlberechtien 
Sole sie das 24ste ı "Wie a le Städten das 
F guen Kinder: ige 
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legt haben. Zum Behuf ies Gemeinde-Ausschusses 
n 'den Wahlberechtigten e teten Steuerbetrages 2—3 
1 indevor welcher aus dem Gemeinde- 
et. Der Gemeinde 
i itsliedern besteht, wird 
den Städten it Ge- 
an Stelle eine Körperschaft Zürgermeisteramt“), 
Beamten, oder theils aus Mitgliedern ( isschusses, theils aus 
— Der Wirkungskreis der Gemein he istie ein doppelter: der 
was Bas Tieren sse der Gemeinde berührt und in welchem 
selb Ü ünen und 'verfügen kann und der übertragene (vom 
sher allein 'besor de welcher in der Verpflichtung zur Mitwirkung für die 
ung besteht. — In Galizien und der Bukowina kann der vormals 
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Zwecke der 
herrschaftlic ıdbesitz von dem 'Gemeindeverbande gesondert und als Gutsgebiet 
mit den Pilichten unG Leistungen einer Ortsgemeinde coastituirt werden, 
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